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A, 2.6. Vorläufige Entgeltordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst
§ 9 Übergangsregelungen | Zurück | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.09.2009, Beschluss vom 16.07.2009
1Die in dieser Ordnung genannten Entgeltgruppen stehen unter dem Vorbehalt der neuen Entgeltordnung. 2Die Eingruppierung von Beschäftigten in eine Entgeltgruppe gemäß Anlage 2 K sowie die Vorläufigkeit dieser Eingruppierungsvorgänge gemäß § 17 Absatz 3 Teil A, 3. bleiben durch diese Ordnung unberührt. 3Ebenso bleiben die Bestimmungen des § 8 Absatz 3 Teil A, 3. unberührt.