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A, 2.6. Vorläufige Entgeltordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst


§ 10 Inkrafttreten

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Zuletzt geändert zum: 01.09.2009, Beschluss vom 16.07.2009


1Diese Regelung tritt zum 1. September 2009 in Kraft. 2Gleichzeitig treten die Vergütungsordnung für Religionslehrer i.K. an Volks- und Förderschulen (ABD Teil A, 2.6.) und die Vergütungsordnung für Religionslehrer gemäß Sonderregelung (ABD Teil A, 2.7.) außer Kraft.

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