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A, 2.6. Vorläufige Entgeltordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst
§ 8 Zusätzliche Aufgaben | Zurück | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.01.2016, Beschluss vom 03.12.2015
Die Vergütung oder Anrechnung von Stunden für besondere Funktionen und Tätigkeiten zum Beispiel als Mentor, Ausbildungs-, Hospitations- oder Beratungslehrer richtet sich nach den jeweiligen, von der Bayerischen Regional-KODA gebilligten diözesanen Regelungen.
Protokollnotiz zu § 8:
Die Erzdiözese München und Freising gewährt an kirchliche Schulbeauftrage bis zur Schaffung einer entsprechenden Regelung im ABD, längstens bis 31.08.2017, eine Zulage in Höhe der Förderschulzulage jeweils entsprechend dem Tätigkeitsumfang als kirchliche Schulbeauftragte.