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A, 2.3. Zusätzliche Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Angestelltengruppen


T. Redakteure

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Zuletzt geändert zum: 01.10.2005, Beschluss vom 01.01.2006


Vergütungsgruppe I a

1. Redakteure mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, die sich durch das Maß ihrer Verantwortung aus der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 erheblich herausheben, sowie sonstige Redakteure, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 2)

Vergütungsgruppe I b

1. Redakteure mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, die sich durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung ihres Aufgabenkreises aus der Vergütungsgruppe II a herausheben, sowie sonstige Redakteure, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 2)

2. Redakteure mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, die sich durch hochwertige Leistungen in einem besonders schwierigen Aufgabenkreis aus der Vergütungsgruppe II a herausheben, sowie sonstige Redakteure, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 2)

3. Redakteure mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung sowie sonstige Redakteure, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, wenn ihnen mindestens drei Angestellte der Vergütungsgruppen II a bis I b ständig unterstellt sind.
(Hierzu Anmerkungen Nr. 1 und 2)

Vergütungsgruppe II a

Redakteure mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Redakteure, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. *
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 2)

Anmerkungen:
Nr. 1.
Es gilt die Anmerkung Nr. 1 in 3.2. Allgemeiner Teil**.
Nr. 2.
Das Tätigkeitsmerkmal des Redakteurs mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung ist erfüllt, wenn die Erledigung der dem Redakteur übertragenen Aufgaben zur Information der Öffentlichkeit (Planung und Bestimmung der Themen, Gestaltung und Erarbeitung des zu veröffentlichenden Materials, Auswahl und fachliche Beratung anderer Autoren sowie Überarbeitung des von diesen gelieferten Materials) ein Wissen und Können erfordert, wie es im Regelfalle durch eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung vermittelt wird.
**in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung

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