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A, 2.3. Zusätzliche Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Angestelltengruppen


S. Wirtschaftspersonal in Anstalten und Heimen gemäß SR 2 b

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Zuletzt geändert zum: 01.10.2005, Beschluss vom 01.01.2006


Vergütungsgruppe IV b

Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit in Heimen mit einer Durchschnittsbelegung von mehr als 200 Plätzen.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 3, 9, 10 und 11)

Vergütungsgruppe V b

1. Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit in Heimen mit einer Durchschnittsbelegung von mehr als 100 Plätzen.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 3, 9, 10 und 11)

2. Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung, die als ständige Vertreterinnen von Hauswirtschaftsleiterinnen mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IV b dieses Unterabschn. durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 3, 7, 9, 10 und 11)

Vergütungsgruppe V c

1. Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit in Heimen mit einer Durchschnittsbelegung von mehr als 50 Plätzen.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 3, 9, 10 und 11)

2. Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung, die als ständige Vertreterinnen von Hauswirtschaftsleiterinnen mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 3, 7, 9, 10 und 11)

Vergütungsgruppe VI b

1. Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach abgelegter staatlicher Prüfung oder nach erlangter staatlicher Anerkennung. (Hierzu Anmerkungen Nrn. 3 und 9)

2. Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung, die als ständige Vertreterinnen von Hauswirtschaftsleiterinnen mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind.
(Hierzu Anmerkung Nr. 5)

Vergütungsgruppe VII

1. Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach abgelegter staatlicher Prüfung oder nach erlangter staatlicher Anerkennung.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 3 und 9)

2. Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung, die als ständige Vertreterinnen von Hauswirtschaftsleiterinnen mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind.
(Hierzu Anmerkung Nr. 5)

Vergütungsgruppe VIII

Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Anmerkung Nr. 5)

Vergütungsgruppe IX b

1. Angestellte in der Tätigkeit von Wirtschafterinnen.
(Hierzu Anmerkung Nr. 5)

Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2**):
2. Wirtschaftsgehilfen (Wirtschaftsgehilfinnen) mit entsprechender Tätigkeit (z.  B. Annahme und Ausgabe der Wäsche; Zubereiten, Portionieren und Ausgeben der Kaltverpflegung; Ausgeben von Textilien, Hausrat oder Wirtschaftsbedarf).

**in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung

Protokollnotiz:
In Häusern, in denen die Besucher (z. B. Teilnehmer an Exerzitien und Wallfahrten, Jugend- und Bildungsveranstaltungen etc.) verpflegt werden, ist das Wirtschaftspersonal entsprechend der „Vergütungsregelung Wirtschaftspersonal in Anstalten und Heimen gem. SR 2 b“ zu vergüten, soweit nicht ABD Teil B** Anwendung findet.
Anmerkungen:
Nr. 3
Hauswirtschaftsleiterinnen sind Angestellte mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung als Hauswirtschaftsleiterin, als Wirtschaftsleiterin oder als hauswirtschaftliche Betriebsleiterin. Angestellte, die am 31. Mai 1972 seit mindestens zehn Jahren die Tätigkeit von Hauswirtschaftsleiterinnen ausgeübt haben, ohne die staatliche Prüfung abgelegt oder die staatliche Anerkennung erlangt zu haben, werden für das ABD Teil A. 3. den Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung gleichgestellt. Die Gleichstellung tritt für die am 01. Juni 1972 in der Tätigkeit von Hauswirtschaftsleiterinnen beschäftigten Angestellten nach Vollendung einer zehnjährigen entsprechenden Tätigkeit ein. Nach dem 31. Mai 1972 eingestellte Angestellte in der Tätigkeit von Hauswirtschaftsleiterinnen fallen nicht unter diese Regelung.
Nr. 5
Wirtschafterinnen sind Angestellte, die
a) mit der selbstständigen Führung der gesamten Hauswirtschaft oder
b) mit der selbstständigen Erledigung von Teilgebieten der Hauswirtschaft oder in Teilgebieten der Küchenwirtschaft, z. B.
– Aufstellen des Speiseplanes,
– Zubereiten der Nahrung oder Beaufsichtigung des Küchenpersonals,
– Bestellen und Berechnen der Nahrungsmittel; oder in Teilgebieten der Hauspflege, z. B.
– Aufsicht über Pflege und Reinigung des Hauses,
– Beschaffen der Pflege- und Reinigungsmittel; oder in Teilgebieten der Wäschereinigung und -pflege, z. B.
– Aufsicht über Reinigung und Instandhalten der Wäsche,
– Beschaffen und Kontrollieren der Wäsche; oder in Teilgebieten der Materialverwaltung, z. B.
– Beschaffen, Ausgeben, Abrechnen und Kontrollieren von Material beauftragt sind. Angestellte, die im Geltungsbereich des ABD oder eines anderen Arbeitsvertragswerks mit wesentlich gleichem Inhalt mindestens fünf Jahre die Tätigkeit von Wirtschafterinnen ausgeübt haben, ohne die staatliche Prüfung abgelegt zu haben, werden für das ABD den Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung gleichgestellt.
Nr. 7 Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung werden nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert, wenn sie die in diesem Tätigkeitsmerkmal geforderte Tätigkeit ausüben.
Nr. 9 Hauswirtschaftsleiterinnen üben eine entsprechende Tätigkeit aus, wenn sie der Hauswirtschaft (Küchenwirtschaft, Wäschereinigung und -pflege und Reinigungsdienst) vorstehen und ihnen der Einkauf oder die Anforderung von Lebensmitteln oder sonstigen Verbrauchsmitteln, gegebenenfalls einschließlich der Kostenberechnung und Wirtschaftsbuchführung, obliegen. Die entsprechende Tätigkeit der Hauswirtschaftsleiterin gilt auch dann als erfüllt, wenn wegen der Versorgung durch eine auswärtige Küche oder wegen der Wäschereinigung durch eine auswärtige Wäscherei oder wegen der Hausreinigung durch ein Reinigungsinstitut eines dieser Teilgebiete nicht von der Hauswirtschaftsleiterin selbst wahrgenommen wird. Küchenmeister werden nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert, wenn sie die in die in dem Tätigkeitsmerkmal geforderte Tätigkeit ausüben.
Nr. 10
Zu den Heimen rechnen nicht die Kindertagesstätten (Kindertagesheime).
Nr. 11
Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist die Zahl der tatsächlich belegten, nicht jedoch die Zahl der vorhandenen Plätze zugrunde zu legen. Vorübergehend oder für kurze Zeit, z. B. wegen Erkrankung eines Kindes oder Jugendlichen, nicht belegte Plätze sind mitzurechnen. Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist ein längerer Zeitraum zugrunde zu legen. Zeiten, in denen die Einrichtung, z. B wegen der Ferien, nicht oder nur gering belegt ist, sind außer Betracht zu lassen. Bei der Feststellung der Durchschnittsbelegung ist von der täglichen Höchstbelegung auszugehen.

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