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A, 2.3. Zusätzliche Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Angestelltengruppen


O. Schulhausmeister und Hausmeister in Verwaltungsgebäuden

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Zuletzt geändert zum: 01.10.2005, Beschluss vom 01.01.2006


 I. Schulhausmeister

Vergütungsgruppe VII

1. Schulhausmeister in Schulen mit mindestens 38 Unterrichtsräumen.*
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 2)

2. Schulhausmeister in heilpädagogischen Tagesschulen und in Internatsschulen mit mindestens 18 Unterrichtsräumen.*
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 bis 3)

Vergütungsgruppe VIII

Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2**):

1. Schulhausmeister in Schulen mit mindestens 20 Unterrichtsräumen.*
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 2 und 4)

2. Schulhausmeister in Schulen mit mindestens 15 Unterrichtsräumen nach mindestens zehnjähriger Tätigkeit als Schulhausmeister im Angestelltenverhältnis.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 2, 4 und 5)

3. Schulhausmeister in heilpädagogischen Tagesschulen und in Internatsschulen mit mindestens sechs Unterrichtsräumen.*
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 bis 4)

**in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung

Vergütungsgruppe IX b

Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2**):

1. Schulhausmeister in Schulen mit mindestens zehn Unterrichtsräumen.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 2 und 4)

2. Schulhausmeister in heilpädagogischen Tagesschulen und in Internatsschulen.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 3 und 4)

**in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung

Vergütungsgruppe X

Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2**): Schulhausmeister nach mindestens dreijähriger Beschäftigung als solche im Arbeiterverhältnis im kirchlichen oder öffentlichen Dienst.
(Hierzu Anmerkung Nr. 1)

**in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung

Anmerkungen:
Nr. 1.
Schulhausmeister sind Hausmeister in Schulen außer in wissenschaftlichen Hochschulen, pädagogischen Hochschulen, Akademien, Fachhochschulen, Kunsthochschulen, Musikhochschulen und verwaltungseigenen Schulen.

Nr. 2.
Unterrichtsräume sind Klassenräume, Fachräume, Turnhallen, Gymnastikräume, Therapieräume, Testräume und die Aula. Als Unterrichtsräume gelten auch Lehrschwimmbecken.

Nr. 3.
Heilpädagogische Tagesschulen sind nur Tagesschulen für gehör- und sprachgeschädigte, entwicklungsgestörte, sehbehinderte, körperbehinderte und geistig behinderte Kinder.

Nr. 4.
Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt auch für Hausmeister in einer der Rentenversicherung der Angestellten unterliegenden Tätigkeit.

Nr. 5.
Auf die geforderte zehnjährige Tätigkeit als Schulhausmeister im Angestelltenverhältnis können Tätigkeiten, die der Schulhausmeister im Arbeiterverhältnis zurückgelegt hat, bis zur Dauer von zwei Jahren angerechnet werden.

II. Hausmeister in Verwaltungsgebäuden

Vergütungsgruppe VII

Hausmeister mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung in Verwaltungsgebäuden mit einer genutzten Bodenfläche von mindestens 15 000 qm.*
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 2)

Vergütungsgruppe VIII

Hausmeister mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung in Verwaltungsgebäuden mit einer genutzten Bodenfläche von mindestens 7500 qm.*
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 2)

Vergütungsgruppe IX b

Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2**): Hausmeister mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung in Verwaltungsgebäuden.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 3)

**in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung

Vergütungsgruppe X

Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2**): Hausmeister in Verwaltungsgebäuden nach mindestens dreijähriger Beschäftigung als solche im Arbeiterverhältnis im kirchlichen oder öffentlichen Dienst.
(Hierzu Anmerkung Nr. 1)

**in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung

Anmerkungen:
Nr. 1.
Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Hausmeister in wissenschaftlichen Hochschulen, pädagogischen Hochschulen, Akademien, Fachhochschulen, Kunsthochschulen, Musikhochschulen und verwaltungseigenen Schulen, Archiven, Bibliotheken und Museen. Nicht hierunter fallen Hausmeister in Wohngebäuden.

Nr. 2.
Genutzte Bodenfläche ist die Fläche, die sich aus den Innenmaßen der Räume (ausgenommen Einbauschränke) ergibt.

Nr. 3.
Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt auch für Hausmeister in einer der Rentenversicherung der Angestellten unterliegenden Tätigkeit.

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