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A, 2.3. Zusätzliche Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Angestelltengruppen


N. Angestellte im Schreibdienst

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Zuletzt geändert zum: 01.09.2011, Beschluss vom 29.06.2011


Vergütungsgruppe VI b

Angestellte an Schreibsetzmaschinen (z.B.Vari-Typer, IBM-Composer), die Tabellen schreiben.

Vergütungsgruppe VII

1. Stenotypistinnen, die mindestens fünf Minuten lang 180 Silben Stenogramm in der Minute aufnehmen und schnell fehlerfrei übertragen sowie mindestens zehn Minuten lang Schriftstücke mit mindestens 240 Anschlägen in der Minute fehlerfrei abschreiben können1.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 2, 3 und 4)

2. Phonotypistinnen, die mindestens zehn Minuten lang Phonodiktate mit mindestens 260 Anschlägen in der Minute fehlerfrei übertragen können1.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 2, 3 und 4)

3. Maschinenschreiberinnen, die mindestens zehn Minuten lang Schriftstücke mit mindestens 290 Anschlägen in der Minute fehlerfrei abschreiben können1.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 2, 3 und 4)

4. Stenotypistinnen, Phonotypistinnen und Maschinenschreiberinnen der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppen 1 bis 3 mit schwierigerer Tätigkeit (z.B. Aufnehmen, Übertragen von Texten mit zahlreichen chemischen oder mathematischen Formeln oder wissenschaftlichen Fachausdrücken oder fremdsprachlichen Einmischungen) oder mit ständig überdurchschnittlichen Arbeitsergebnissen1.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 2, 3, 4 und 5)

5. Angestellte der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 5, die sich durch besondere Leistungen und besondere Sorgfalt aus der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 5 herausheben 1.
(Hierzu Anmerkung Nr. 4)

6. Angestellte an Schreibsetzmaschinen (z.B.Vari-Typer, IBM-Composer)1.
(Hierzu Anmerkung Nr. 4)

1 Diese Angestellten erhalten nach zwölfjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII - mit Ausnahme einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 - eine monatliche Zulage in Höhe von 9,5 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A.1 Abs. 1**) der Vergütungsgruppe VII. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. § 23 a** gilt sinngemäß.

**in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung

Vergütungsgruppe VIII

1. Stenotypistinnen, die mindestens fünf Minuten lang 150 Silben Stenogramm in der Minute aufnehmen und schnell fehlerfrei übertragen sowie mindestens zehn Minuten lang Schriftstücke mit mindestens 210 Anschlägen in der Minute fehlerfrei abschreiben können. *
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 2, 6 und 7)

2. Phonotypistinnen, die mindestens zehn Minuten lang Phonodiktate mit mindestens 240 Anschlägen in der Minute fehlerfrei übertragen können. *
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 2, 6 und 7)

3. Maschinenschreiberinnen, die mindestens zehn Minuten lang Schriftstücke mit mindestens 270 Anschlägen in der Minute fehlerfrei abschreiben können. *
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 2, 6 und 7)

4. Stenotypistinnen, Phonotypistinnen und Maschinenschreiberinnen mit schwierigerer Tätigkeit (z.B. Aufnehmen, Übertragen von Texten mit zahlreichen chemischen oder mathematischen Formeln oder wissenschaftlichen Fachausdrücken oder fremdsprachlichen Einmischungen; selbstständiges Abfassen kurzer Schriftstücke nach Ansage). *
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 6 und 7)

5. Angestellte, die Reinschriften verantwortlich lesen. *
(Hierzu Anmerkungen Nr. 7)

Vergütungsgruppe IX b

Angestellte im Schreibdienst (Stenotypistinnen, Phonotypistinnen und Maschinenschreiberinnen), soweit nicht anderweitig eingruppiert.

Anmerkungen:
Nr. 1
Bei blinden Stenotypisten entfällt der Nachweis, dass sie mindestens zehn Minuten lang Schriftstücke mit der geforderten Anschlagleistung fehlerfrei abschreiben können.

Nr. 2
Der Nachweis über die geforderten schreibtechnischen Fertigkeiten kann wie folgt erbracht werden:
a) Durch Vorlage eines Zeugnisses, das aufgrund einer Prüfung erteilt ist, die den „Richtlinien für die Durchführung von Prüfungen in Kurzschrift und Maschinenschreiben“ der Industrie und Handelskammern entspricht, wenn die einschlägige berufliche Tätigkeit nach Ablegung der Prüfung zusammenhängend nicht länger als zwei Jahre unterbrochen war;
b) durch eine behördliche Prüfung.
Die Prüfung muss den „Richtlinien für die Durchführung von Prüfungen in Kurzschrift und Maschinenschreiben“ der Industrie- und Handelskammern entsprechen. Unterabs. 1 gilt sinngemäß für die Prüfungen von Phonotypistinnen.

Nr. 3
Vollbeschäftigte Angestellte, die mit mindestens einem Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1** Magnetbandschreibmaschinen oder andere Textverarbeitungsautomaten bedienen und hierbei vollwertige Leistungen erbringen, erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit eine monatliche Funktionszulage in Höhe von 8 v. H. der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe VII. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Funktionszulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41**) und des Übergangsgeldes (§ 63**) als Bestandteil der Grundvergütung und wird nur neben der Vergütung nach Vergütungsgruppe VII gezahlt. Sie ist nur für Zeiträume zu zahlen, für die Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen; § 36 Abs. 2** gilt entsprechend. Die Anmerkung Nr. 3 findet keine Anwendung auf Dienstverhältnisse, die nach dem 31.10.1998 begründet werden.

Nr. 4
Angestellten, die das 20. Lebensjahr vollendet haben und die sich durch herausragende Leistungen und besondere Zuverlässigkeit auszeichnen, kann eine widerrufliche Zulage bis zum Fünffachen des Unterschiedsbetrages zwischen den Grundvergütungen der ersten und zweiten Lebensaltersstufe der Vergütungsgruppe VII gewährt werden; die Endvergütung (§ 27 Abschn. A. 1. Abs. 1**) der Vergütungsgruppe VII darf hierdurch nicht überschritten werden. Die Zulage vermindert sich jeweils um den Betrag, um den sich die Grundvergütung durch Erreichen der nächsten Lebensaltersstufe gem. § 27 Abschn. A. 1.** erhöht, und um die Zulage nach der Fußnote 1 zur Vergütungsgruppe VII dieses Unterabschn. und der Fußnote 1 zur Vergütungsgruppe des Unterabschn. II, es sei denn, dass der Arbeitgeber die Zulage zu diesem Zeitpunkt anderweitig festsetzt; sie gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41**) und des Übergangsgeldes (§ 63**) als Bestandteil der Grundvergütung. Der Widerruf wird mit Ablauf des zweiten auf den Zugang des Widerrufs folgenden Kalendermonats wirksam, es sei denn, die Zulage wird deswegen widerrufen, weil die Angestellte eine andere Tätigkeit erhält oder in eine andere Vergütungsgruppe eingruppiert wird oder eine persönliche Zulage nach § 24** erhält.

Nr. 5
Das Merkmal ständig „überdurchschnittliche Arbeitsergebnisse“ erfasst in erster Linie das mengenmäßige Arbeitsergebnis.

Nr. 6
Vollbeschäftigte Angestellte, die mit mindestens einem Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1** Magnetbandschreibmaschinen oder andere Textverarbeitungsautomaten bedienen und hierbei vollwertige Leistungen erbringen, erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit eine monatliche Funktionszulage in Höhe von 8 v. H. der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe VIII. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Funktionszulage gilt bei der Bemessung des Sterbegelds (§ 41**) und des Übergangsgeldes (§ 63**) als Bestandteil der Grundvergütung und wird nur neben der Vergütung nach Vergütungsgruppe VIII gezahlt. Sie ist nur für Zeiträume zu zahlen, für die Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen; § 36 Abs. 2** gilt entsprechend. Die Anmerkung Nr. 6 findet keine Anwendung auf Dienstverhältnisse, die nach dem 31.10.1998 begründet werden.

Nr. 7
Angestellten, die das 20. Lebensjahr vollendet haben und die sich durch herausragende Leistungen und besondere Zuverlässigkeit auszeichnen, kann eine widerrufliche Zulage bis zum Dreifachen des Unterschiedsbetrages zwischen den Grundvergütungen der ersten und zweiten Lebensaltersstufe der Vergütungsgruppe VIII gewährt werden; die Endvergütung (§ 27 Abschn. A. 1. Abs. 1**) der Vergütungsgruppe VIII darf hierdurch nicht überschritten werden. Die Zulage vermindert sich jeweils um den Betrag, um den sich die Grundvergütung durch Erreichen der nächsten Lebensaltersstufe gem. § 27 Abschn. A. 1.** erhöht, und um den Aufrückungsgewinn bei Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppen 1 bis 6 dieses Unterabschn. und der Vergütungsgruppe VII des Unterabschn. II, es sei denn, dass der Arbeitgeber die Zulage zu diesem Zeitpunkt anderweitig festsetzt; sie gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41**) und des Übergangsgeldes (§ 63**) als Bestandteil der Grundvergütung. Der Widerruf wird mit Ablauf des zweiten auf den Zugang des Widerrufs folgenden Kalendermonats wirksam, es sei denn, die Zulage wird deswegen widerrufen, weil die Angestellte eine andere Tätigkeit erhält oder - außer in den Fällen des Satzes 2 erster Halbsatz - in eine andere Vergütungsgruppe eingruppiert wird oder eine persönliche Zulage nach § 24** erhält.

**in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung

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