Teil A

A, 2. Allgemeine Vergütungsordnung/Tätigkeitsmerkmale

A, 2.13. Regelung über das Lohngruppenverzeichnis zum ABD

Soweit Bezug genommen wird auf das ABD, handelt es sich um das ABD in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung.

§ 1 Lohngruppen

(1) Die Lohngruppen und deren Tätigkeitsmerkmale ergeben sich aus dem Lohngruppenverzeichnis.

(2) Die Monatstabellenlöhne (§ 21 Abs. 3 ABD Teil B, 1.**) für die Lohngruppen sind in der jeweiligen Regelung des Monatslohnes zum ABD Teil B, 1. festgelegt.

**in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung

§ 2 Einreihung in die Lohngruppen

(1) Für die Einreihung in die Lohngruppen ist die mit mindestens der Hälfte der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszuübende Tätigkeit maßgebend, soweit sich aus den Tätigkeitsmerkmalen nichts anderes ergibt.

(2) 1Ist bei unveränderter Tätigkeit die Einreihung in eine höhere Lohngruppe von der Vollendung eines Lebensjahres, von einem Zeitablauf, von der Erfüllung einer Bewährungszeit oder von dem Bestehen einer Prüfung abhängig, so wird der Arbeiter in die höhere Lohngruppe mit Beginn des Lohnzeitraumes eingereiht, in den das maßgebende Ereignis fällt. 2Maßgebendes Ereignis für einen Zeitablauf oder für die Erfüllung einer Bewährungszeit ist der dem Zeitablauf oder dem Ablauf der Bewährungszeit folgende Tag.

(3) 1Die Tätigkeitsmerkmale, die für bestimmte Einrichtungen vorgesehen sind, gelten nur für die in diesen Einrichtungen beschäftigten Arbeiter. 2Das schließt nicht aus, dass außerhalb dieser Einrichtungen mit gleichartigen Arbeiten beschäftigte Arbeiter bei Erfüllung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale in dieselbe Lohngruppe einzureihen sind. 3Die Tätigkeitsmerkmale, die für ein bestimmtes Fachgebiet vorgesehen sind, gelten für alle in diesem Fachgebiet beschäftigten Arbeiter ohne Rücksicht darauf, in welcher Einrichtung sie tätig sind.

(4) 1Arbeiter, die in einer oder mehreren Lohngruppen unter „ferner“ aufgeführt sind, können nicht nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen eingereiht werden. 2Dies gilt nicht für die Arbeiter der Lohngruppe 2, die überwiegend Arbeiten zu verrichten haben, die die Körperkräfte außerordentlich beanspruchen.

(5) 1Wird ein Arbeiter mit zwei regelmäßig nebeneinander zu verrichtenden, in keinem sachlichen Zusammenhang miteinander stehenden und verschiedenen Lohngruppen angehörenden Arbeiten beschäftigt, so erhält er, wenn nicht die Tätigkeit der höheren Lohngruppe mindestens die Hälfte der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ausmacht, für jede Tätigkeit den Lohn der ihr entsprechenden Lohngruppe. 2In diesem Falle kann im Arbeitsvertrag ein Mischlohn vereinbart werden, der der durchschnittlichen Beschäftigung in den einzelnen Lohngruppen entspricht. § 8 Abs. 2 ABD Teil B, 1.** wird hierdurch nicht berührt.

(6) Wird einem Arbeiter in anderen als in Vertretungsfällen (§ 9 Abs. 2 ABD Teil B, 1.**) vorübergehend eine andere, höher zu bewertende Tätigkeit, die ihn überwiegend in Anspruch nimmt, für mehr als zwei aufeinanderfolgende Arbeitstage übertragen, so erhält er für die Dauer dieser Tätigkeit vom ersten Tage an
a) bei Übertragung einer arbeiterrentenversicherungspflichtigen Tätigkeit den Lohn der ihr entsprechenden Lohngruppe,
b) bei Übertragung einer angestelltenrentenversicherungspflichtigen Tätigkeit eine Zulage von zehn vom Hundert des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 1 seiner Lohngruppe bzw. von zehn vom Hundert des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 1 seiner Lohngruppe.

**in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung

§ 3 Vorarbeiter

(1) 1Die Arbeiter, die zu Vorarbeitern von Arbeitern der Lohngruppen 1 bis 3 a bestellt worden sind, erhalten für die Dauer der Tätigkeit als solche eine Zulage von acht vom Hundert des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 4 der Lohngruppe 1 bzw. von acht vom Hundert des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 4 der Lohngruppe 1.
2Die Arbeiter, die zu Vorarbeitern von Arbeitern mindestens der Lohngruppe 4 bestellt worden sind, erhalten für die Dauer der Tätigkeit als solche eine Zulage von zwölf vom Hundert des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 4 der Lohngruppe 4 bzw. von zwölf vom Hundert des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 4 der Lohngruppe 4.
3Wird die Bestellung zum Vorarbeiter widerrufen, so wird die Vorarbeiterzulage für die Dauer von zwei Wochen weitergezahlt, es sei denn, dass die Bestellung von vornherein für eine bestimmte Zeit erfolgt ist.

(2) 1Vorarbeiter sind Arbeiter, die durch schriftliche Verfügung zu Gruppenführern von Arbeitern bestellt worden sind und selbst mitarbeiten. 2Die Gruppe muss außer dem Vorarbeiter aus mindestens zwei Arbeitern bestehen. 3Zur Arbeit zugeteilte Firmenarbeiter rechnen wie entsprechende Arbeiter. 4Auszubildende nach der Regelung für Auszubildende in der jeweils geltenden Fassung können im dritten Ausbildungsjahr als Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2 gerechnet werden.

(3) Arbeiter, bei denen die Aufsichtsfunktion zum Inhalt ihrer Tätigkeit gehört, sind nicht Vorarbeiter im Sinne dieser Vorschrift.

(4) Bei der Sicherung des Lohnstandes nach § 37 Abs. 1 ABD Teil B, 1.** gilt die Vorarbeiterzulage als Bestandteil des Monatstabellenlohnes.

**in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung