Teil A

A, 2. Allgemeine Vergütungsordnung/Tätigkeitsmerkmale

A, 2.3. Zusätzliche Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Angestelltengruppen
A.

(frei)

B. Angestellte in der Datenverarbeitung (DV) Teil I - V

Allgemeine Vorbemerkungen:

(1) Unter diesen Abschnitt fallen Angestellte als Leiter von DV-Gruppen, in der DV-Organisation, in der Anwendungsprogrammierung, in der DV-Systemtechnik, in der Datenerfassung, in der Produktionssteuerung und in der Maschinenbedienung ohne Rücksicht auf ihre organisatorische Eingliederung.

(2) DV-Anlagen im Sinne dieses Abschnitts sind Maschinen, bei denen alle nachfolgend aufgeführten Merkmale vorhanden sind:
a) Zentraleinheit (DIN 44 300 Nr. 109),
b) Eingabegerät (DIN 44 300 Nr. 133) Ausgabegerät (DIN 44 300 Nr. 135) und peripherer Speicher (DIN 44 300 Nr. 113) oder entsprechende beeinflussbare Funktionen,
c) Betriebssystem (DIN 44 300 Nr. 59) und
d) vom Programm (DIN 44 300 Nr. 40) her auswechselbarer Speicherinhalt.

(3) Ist für eine Tätigkeit in der Datenverarbeitung eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung (Anmerkung Nr. 1 zu Teil I) erforderlich, gelten die Tätigkeitsmerkmale für Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung der Vergütungsgruppen II a bis I.

(4) 1Die in diesem Abschn. in Bezug genommenen Begriffsbestimmungen der DIN 44 300 sind im Anhang 1 wiedergegeben. 2Der Anhang 1 ist Bestandteil dieses Abschnitts.
(Anhang 1 nicht abgedruckt)

(5) 1Soweit in Anmerkungen eine DV-Aus- oder Fortbildung entsprechend den Rahmenrichtlinien für die DV-Aus- und Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95 a vom 22. Mai 1981) gefordert wird, gelten neben diesen bei DV-Aus- oder Fortbildungen nach den Rahmenrichtlinien für die Aus- und Fortbildung im Bereich der Informationstechnik (IT) in der öffentlichen Verwaltung (IT-Aus- und Fortbildungsrichtlinien, BAnz.Nr. 107 vom 14. Juni 1991) die Module der Wissens-/ Themenbereiche, die sich aus dem Anhang 2 ergeben. 2Der Anhang 2 ist Bestandteil dieses Abschnitts.
(Anhang 2 nicht abgedruckt)

I. Angestellte als Leiter von DV-Gruppen
Vorbemerkungen:

(1) DV-Gruppen haben die folgenden Aufgaben:
a) Entwicklung neuer DV-Verfahren oder wesentliche Änderung bzw. Ergänzung bestehender DV-Verfahren einschl. jeweils der Einführung,
b) Übernahme von DV-Verfahren einschl. Einführung oder
c) Pflege eingeführter DV-Verfahren.
Sie befassen sich
a) nur mit DV-Organisation oder nur mit Anwendungsprogrammierung oder
b) mit DV-Organisation und Anwendungsprogrammierung.

(2) Leiter von DV-Gruppen haben neben den allgemeinen Führungsaufgaben – insbesondere Personaleinsatz, Überwachung der Arbeit, Anordnungen in Sonderfällen – und der Aufsicht z.B. folgende besondere Aufgaben:
a) In der DV-Organisation:
aa) Entgegennahme und Besprechung von Aufträgen der Fachbereiche bzw. der Anwender,
bb) Entwicklung einer Gesamtvorstellung zur Erledigung eines Auftrags,
cc) Formulierung von Arbeitsaufträgen und Verteilung an die Angestellten in der DV-Organisation, Koordinierung der Arbeit einschließlich Terminüberwachung,
dd) Anleitung und Beratung der Angestellten in der DV-Organisation,
ee) Zusammenstellen, Prüfen und Beurteilen der Ergebnisse,
ff) Besprechung der erarbeiteten Verfahrensvorschläge mit der Anwendungsprogrammierung und ggf. mit der DV-Systemtechnik,
gg) Beobachtung und Auswahl geeigneter DV-Verfahren für eine Übernahme,
hh) Prüfung der organisatorischen Voraussetzungen für die Übernahme und Einführung von DV-Verfahren,
ii) Prüfung der Dokumentation – einschließlich der Anwender- bzw. Benutzerhandbücher –, insbesondere des Ablaufs des maschinellen Verfahrens und der Programmiervorgaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit,
jj) Überwachung der Einführung entwickelter oder übernommener DV-Verfahren einschließlich der Funktionstests.
b) In der Anwendungsprogrammierung:
aa) Entgegennahme und Besprechung von Programmieraufträgen,
bb) Prüfung der organisatorischen Vorgaben aus programmiertechnischer Sicht, ggf. Ergänzung und Änderung der Vorgaben im Einvernehmen mit der DV-Organisation,
cc) Entwurf einer Konzeption für jedes Programm einschließlich Festlegung der Programmbausteine,
dd) Verteilung der Arbeitsaufträge an die Angestellten in der Anwendungsprogrammierung und Koordinierung der Programmierarbeiten innerhalb der DV-Gruppe einschließlich Terminüberwachung,
ee) Anleitung und Beratung der Angestellten in der Anwendungsprogrammierung,
ff) Prüfung der Programmdokumentation und der Dokumentation für das Rechenzentrum auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

(3) Leiter von DV-Gruppen im Sinne dieses Unterabschn. sind nur Angestellte, die auch in der DV-Organisation oder in der Anwendungsprogrammierung tätig sind, z.B. mit folgenden Aufgaben:
a) Zusammenstellen von Arbeitsergebnissen von Angestellten in der DV-Organisation,
b) Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen (z.B. betriebswirtschaftliche Investitionsrechnungen, Nutzen-Kosten-Untersuchungen),
c) Verknüpfen der in der DV-Gruppe angefertigten Programme,
d) Prüfung verknüpfter Programme auf Funktionsfähigkeit.
Der Anteil dieser Aufgaben darf 10 v. H. der gesamten Tätigkeit nicht unterschreiten.

Vergütungsgruppe II a

Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer DV-Gruppe bestellt sind und sich durch die Zahl der durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten Angestellten in der DV-Organisation oder in der Anwendungsprogrammierung sowie durch den Umfang und die Schwierigkeit der Koordinierung mit anderen Stellen aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses Unterabschn. herausheben, nach sechsjähriger Bewährung als Leiter einer DV-Gruppe.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 2 und 3)

Vergütungsgruppe III

1. Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer DV-Gruppe bestellt sind und sich durch die Zahl der durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten Angestellten in der DV-Organisation oder in der Anwendungsprogrammierung sowie durch den Umfang und die Schwierigkeit der Koordinierung mit anderen Stellen aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses Unterabschn. herausheben.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 2)

2. Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer DV-Gruppe bestellt sind und sich durch die Zahl der durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten Angestellten in der DV-Organisation oder in der Anwendungsprogrammierung sowie durch den Umfang oder die Schwierigkeit der Koordinierung mit anderen Stellen aus der Vergütungsgruppe IV b dieses Unterabschn. herausheben, nach vierjähriger Bewährung als Leiter einer DV-Gruppe.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 2 und 3)

Vergütungsgruppe IV a

1. Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer DV-Gruppe bestellt sind und sich durch die Zahl der durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten Angestellten in der DV-Organisation oder in der Anwendungsprogrammierung sowie durch den Umfang oder die Schwierigkeit der Koordinierung mit anderen Stellen aus der Vergütungsgruppe IV b dieses Unterabschn. herausheben.
(Hierzu Anmerkung Nrn. 1 und 2)

2. Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer DV-Gruppe bestellt sind, nach vierjähriger Bewährung als Leiter einer DV-Gruppe.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 2 und 3)

Vergütungsgruppe IV b

Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer DV-Gruppe bestellt sind.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 2 und 3)

Anmerkungen:
Nr. 1
Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind
a) Angestellte, die vor ihrem Einsatz in dieser Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a des Teils I – außerhalb der Datenverarbeitung – erworben haben, mit einer zusätzlichen DV-Aus- oder Fortbildung, die das DV-Grund und Fachwissen vermittelt hat, wie es den Rahmenrichtlinien für die DV-Aus- und Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95 a vom 22. Mai 1981) für Beschäftigte in der DV-Anwendungsorganisation oder in der Anwendungsprogrammierung entspricht, sowie mit einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen Tätigkeit von mindestens neun Monaten in der DV-Organisation, der Anwendungsprogrammierung und der Maschinenbedienung mit entsprechender Tätigkeit,
b) Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Nr. 2
Eine DV-Gruppe ist nur dann gegeben, wenn dem Leiter mindestens drei Angestellte in der DVOrganisation oder in der Anwendungsprogrammierung mindestens der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 des Unterabschn. II oder III durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. Sind dem Leiter auch Angestellte in der DV-Systemtechnik durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt, zählen sie mit. Bei der Zahl der Unterstellten zählen Angestellte mit Tätigkeiten im Sinne der Sätze 1 und 2 mit, die nicht unter diese Regelung fallen, wenn sie dem Leiter durch ausdrückliche Anordnung ständig fachlich unterstellt sind.
Nr. 3
Auf die Bewährungszeit sind Zeiten der Bewährung in einer Tätigkeit mindestens der jeweils nächstniedrigeren Vergütungsgruppe der Unterabschnitte II, III und IV anzurechnen, es sei denn, dass diese Vergütungsgruppe nach Bewährung erreicht worden ist. Zeiten der Bewährung in einer gleichartigen DV-Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 und in einer gleichartigen Tätigkeit als Leiter einer DV-Gruppe außerhalb des Geltungsbereichs des ABD können bis zur Hälfte berücksichtigt werden. Von der in Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen II a und III geforderten Bewährungszeit muss jedoch mindestens die Hälfte als Leiter einer DV-Gruppe im Geltungsbereich des ABD zurückgelegt sein.

 

II. Angestellte in der DV-Organisation
Vorbemerkungen:

(1) Die DV-Organisation umfasst die
a) Entwicklung neuer DV-Verfahren und die wesentliche Änderung bzw. Ergänzung bestehender DV-Verfahren für Fachaufgaben mit
aa) Ist-Aufnahme und -Analyse,
bb) Erarbeitung von Lösungsvorschlägen bzw. des Sollkonzepts,
cc) Vorbereitung der Einführung im Rechenzentrum und im Fachbereich bzw. beim Anwender und
dd) Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen (z.B. betriebswirtschaftliche Investitionsrechnungen, Nutzen-Kosten-Untersuchungen) im Allgemeinen in einem phasenweisen Vorgehen (z.B. Voruntersuchung, Hauptuntersuchung, Detailorganisation),
b) Übernahme vorhandener DV-Verfahren für Fachaufgaben mit Vergleich, Bewertung und Auswahl von geeigneten Verfahren sowie Festlegung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen,
c) Einführung neu entwickelter, geänderter oder ergänzter sowie übernommener DV-Verfahren für Fachaufgaben im Fachbereich bzw. beim Anwender und die Mitwirkung an der Einführung im Rechenzentrum und
d) Kontrolle eingeführter DV-Verfahren für Fachaufgaben.

(2) DV-Teilaufgaben im Rahmen des Abs. 1 sind z.B.:
a) Ist-Aufnahme in einem Bereich,
b) Auswertung von Ergebnissen der Ist-Aufnahme, z.B. Mengengerüst (Fallzahlen, Bearbeitungszeiten, Personaleinsatz), verwendete Daten und Dateien (Inhalt, Zahl und Art der Zeichen, Aufbau, Datenträger, Sortierfolge, Zahl der Fälle), Datenflusspläne (DIN 44 300 Nr. 73),
c) Entwerfen eines Satzaufbaus im Rahmen einer Datenorganisation (Festlegung der Anordnungen von Feldern unter Beachtung hierarchischer Abhängigkeiten – z.B. Adresse = Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort –, Festlegung der symbolischen Namen, Festlegung der Speicherungsform, Festlegung der Zeichenzahl).

(3) Angestellte in der DV-Organisation haben bei der Entwicklung neuer DV-Verfahren und bei der wesentlichen Änderung bzw. Ergänzung bestehender DV-Verfahren für Fachaufgaben insbesondere
a) innerhalb der Vor- und der Hauptuntersuchung den Ablauf des DV-Verfahrens mit
aa) Datenermittlung,
bb) Datenerfassung (insbesondere Datenerfassungstechnik),
cc) Dateneingabe (insbesondere Inhalte, Schlüsselsysteme, Plausibilitäten),
dd) Datenübertragung (insbesondere Einsatz von Benutzerstationen, Netzwerke, Einsatz von Knoten- und Vermittlungsrechnern),
ee) Datenspeicherung (insbesondere Daten mit Inhalt, Dateiorganisation),
ff) Datenverarbeitung (insbesondere Verarbeitungsregeln) und
gg) Datenausgabe einschließlich der Maßnahmen zur Datensicherung festzulegen und
b) in der Detailorganisation für jedes erforderliche Programm eine spezielle Programmiervorgabe mit folgendem Inhalt zu erarbeiten:
aa) Funktion des Programms im Gesamtablauf,
bb) Aufgaben des Programms,
cc) Aufbau der Ein- und Ausgaben,
dd) Aufbau der Dateien und
ee) Verarbeitungsregeln. Entsprechendes gilt für die Übernahme, Einführung und Kontrolle von DV-Verfahren.

(4) 1Zur Tätigkeit eines Angestellten in der DV-Organisation kann auch die Organisation konventioneller Arbeitsabläufe im Rahmen eines DV-Verfahrens gehören. 2Ist-Aufnahme und -Analyse, Vorbereitung der Einführung und Einführung von DV-Verfahren und Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen können auch anderen Angestellten übertragen sein, ohne dass diese damit Angestellte in der DV-Organisation im Sinne dieses Unterabschn. sind.

Vergütungsgruppe III

Angestellte, die in der DV-Organisation Fachaufgaben hohen Schwierigkeitsgrades selbstständig bearbeiten, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses Unterabschn.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 2, 3 und 4)

Vergütungsgruppe IV a

1. Angestellte, die in der DV-Organisation Fachaufgaben hohen Schwierigkeitsgrades selbstständig bearbeiten.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 2)

2. Angestellte, die in der DV-Organisation Fachaufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades selbstständig bearbeiten, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 dieses Unterabschn.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 2, 3 und 4)

3. Angestellte, die in der DV-Organisation im Rahmen von Fachaufgaben hohen Schwierigkeitsgrades diesem Schwierigkeitsgrad entsprechende DV-Teilaufgaben selbstständig bearbeiten, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 3 dieses Unterabschn.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 2, 3 und 4)

Vergütungsgruppe IV b

1. Angestellte, die in der DV-Organisation Fachaufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades selbstständig bearbeiten.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 2)

2. Angestellte, die in der DV-Organisation Fachaufgaben einfachen Schwierigkeitsgrades selbstständig bearbeiten, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 dieses Unterabschn.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 2, 3 und 4)

3. Angestellte, die in der DV-Organisation im Rahmen von Fachaufgaben hohen Schwierigkeitsgrades diesem Schwierigkeitsgrad entsprechende DV-Teilaufgaben selbstständig bearbeiten.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 2)

4. Angestellte, die in der DV-Organisation im Rahmen von Fachaufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades diesem Schwierigkeitsgrad entsprechende DV-Teilaufgaben selbstständig bearbeiten, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 2 dieses Unterabschn.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 2, 3 und 4)

Vergütungsgruppe V b

1. Angestellte, die in der DV-Organisation Fachaufgaben einfachen Schwierigkeitsgrades selbstständig bearbeiten.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 2)

2. Angestellte, die in der DV-Organisation im Rahmen von Fachaufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades diesem Schwierigkeitsgrad entsprechende DV-Teilaufgaben selbstständig bearbeiten.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 2)

Anmerkungen:
Nr. 1
Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind
a) Angestellte, die vor ihrem Einsatz in dieser Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a des Teils I – außerhalb der Datenverarbeitung – erworben haben, mit einer zusätzlichen DV-Aus- oder Fortbildung, die das DV-Grund- und Fachwissen vermittelt hat, wie es den Rahmenrichtlinien für die DV-Aus- und Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95 a vom 22. Mai 1981) für Beschäftigte in der DV-Anwendungsorganisation entspricht, sowie mit einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen Tätigkeit von mindestens neun Monaten in der DV-Organisation, der Anwendungsprogrammierung und der Maschinenbedienung mit entsprechender Tätigkeit,
b) Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B. Informatiker) und mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Nr. 2
Für die Schwierigkeitsgrade gilt Folgendes:
a) Eine Fachaufgabe hat einfachen Schwierigkeitsgrad, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
aa) der Untersuchungsbereich umfasst eine Organisationseinheit;
bb) die Arbeitsabläufe sind weitgehend linear und enthalten nur wenige verschiedenartige Funktionen;
cc) der Untersuchungsbereich enthält bis zu drei Datenbestände, die sich in ihrer logischen Struktur unterscheiden; und
dd) der Untersuchungsbereich weist Regeln für die Verknüpfung der Daten auf, die wenige logische Abhängigkeiten enthalten, z. B. eine Gebührenordnung.
b) Eine Fachaufgabe hat mittleren Schwierigkeitsgrad, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
aa) Der Untersuchungsbereich umfasst mindestens zwei Organisationseinheiten, die untereinander durch nur wenige fachliche oder ablauforganisatorische Beziehungen verbunden sind;
bb) die Arbeitsabläufe sind vielfältig verzweigt und enthalten viele verschiedenartige Funktionen;
cc) der Untersuchungsbereich enthält mindestens vier Datenbestände, die sich in ihrer logischen Struktur unterscheiden und wenig gegliedert sind, oder bis zu zwei Datenbestände, die sich in ihrer logischen Struktur unterscheiden und von denen im Rahmen der Aufgabenstellungen durchschnittlich mindestens fünf Gliederungselemente zu behandeln sind, oder bis zu drei Datenbestände, die unter Anwendung eines Datenbankverwaltungssystems geführt oder genutzt werden; und
dd) der Untersuchungsbereich weist Regeln für die Verknüpfung der Daten auf, die viele logische Abhängigkeiten enthalten, z. B. das Wohngeldgesetz, das Bundesausbildungsförderungsgesetz.
c) Eine Fachaufgabe hat hohen Schwierigkeitsgrad, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
aa) Der Untersuchungsbereich umfasst mindestens 3 Organisationseinheiten; die Organisationseinheiten müssen untereinander durch vielfältige fachliche und ablauforganisatorische Beziehungen verbunden sein oder vom Untersuchungsbereich aus müssen Verbindungen zu einem gleichzeitig zu entwickelnden oder vorhandenen DV-Verfahren geknüpft werden;
bb) die Arbeitsabläufe sind vielfältig verzweigt und enthalten viele verschiedenartige Funktionen;
cc) der Untersuchungsbereich enthält mindestens drei Datenbestände, die sich in ihrer logischen Struktur unterscheiden und von denen im Rahmen der Aufgabenstellungen durchschnittlich mindestens fünf Gliederungselemente zu behandeln sind, oder mindestens vier Datenbestände, die unter Anwendung eines Datenbankverwaltungssystems geführt oder genutzt werden; und
dd) der Untersuchungsbereich weist Regeln für die Verknüpfung der Daten auf, die viele logische Abhängigkeiten enthalten, z. B. das Wohngeldgesetz, das Bundesausbildungsförderungsgesetz.
d) Organisationseinheiten im Sinne dieser Anmerkung sind funktional abgegrenzte, in sich geschlossene Einheiten, die wegen ihrer Aufgabenstellung in den Untersuchungsbereich fallen
und unterschiedliche Anforderungen an das zu entwickelnde Verfahren stellen; es kann sich um Sachgebiete, Abteilungen, Ämter, Dezernate, Behörden handeln.
e) Datenbestand im Sinne dieser Anmerkung ist eine gleichartig aufgebaute Sammlung von Daten, die nach bestimmten Merkmalen erfasst und geordnet, nach anderen bestimmten Merkmalen umgeordnet und ausgewertet werden können. Gliederungselement im Sinne dieser Anmerkung ist die Zusammenfassung von gleichartigen Merkmalen (z. B. alle Einkunftsarten bei der Berechnung des Einkommens). Datenbankverwaltungssysteme im Sinne dieser Anmerkung sind IMS, UDS, ADABAS oder Systeme mit vergleichbarem Funktionsumfang. Datenbestand, der unter Anwendung eines Datenbankverwaltungssystems geführt oder genutzt wird, ist im Sinne dieser Anmerkung eine aufgabenbezogene logische Datenmenge (je nach eingesetztem Datenbankverwaltungssystem z. B. eine Datenbank, eine Datei oder ein Subschema).
Nr. 3
Auf die Bewährungszeit sind Zeiten der Bewährung in einer Tätigkeit mindestens der jeweils nächstniedrigeren Vergütungsgruppe der Unterabschnitte I, III und IV anzurechnen, es sei denn, dass diese Vergütungsgruppe nach Bewährung erreicht worden ist. Zeiten der Bewährung in einer gleichartigen DV-Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 und in einer gleichartigen Tätigkeit in der DV-Organisation außerhalb des Geltungsbereichs des ABD können bis zur Hälfte berücksichtigt werden.
Nr. 4
Die Anwendung dieses Tätigkeitsmerkmals setzt voraus
a) bei den in der Anmerkung Nr. 1 Buchst. a genannten Angestellten, dass sie, ausgehend von der für sie geforderten zusätzlichen DV-Aus- oder Fortbildung vertiefte DV-Kenntnisse, einschließlich der anzuwendenden Arbeitstechniken erworben und diese Kenntnisse bei ihrer Tätigkeit anzuwenden haben,
b) bei den in der Anmerkung Nr. 1 Buchst. b genannten Angestellten, dass sie vertiefte Fachkenntnisse der im Rahmen der DV-Organisation behandelten Aufgabenbereiche, der Organisation der Verwaltung oder des Betriebes und der angewendeten Arbeitstechniken erworben und diese Kenntnisse bei ihrer Tätigkeit anzuwenden haben.

III. Angestellte in der Anwendungsprogrammierung
Vorbemerkungen:

(1) Die Anwendungsprogrammierung umfasst die Neuprogrammierung, die Programmänderung und die Programmpflege, ggf. auf der Basis der Ergebnisse der DV-Organisation, insbesondere auf der Basis der Festlegung des Ablaufs der maschinellen Verarbeitung und der Programmiervorgaben sowie der Festlegungen durch den Leiter der DV-Gruppe; hierzu gehören z.B.
a) der Entwurf oder die Anpassung von Entscheidungstabellen, Struktogrammen, Programmablaufplänen oder entsprechenden graphischen Darstellungen der Programmlogik für jeden Programmbaustein (DIN 44 300 Nr. 41), und im Zusammenhang damit die Umsetzung der Programmlogik in eine Programmiersprache,
b) der Test der Programme (DIN 44 300 Nr. 40) oder Programmbausteine einschließlich Entwicklung von Testfällen,
c) die Anfertigung oder Anpassung der Dokumentation einschließlich der Unterlagen für das Rechenzentrum. Dabei ist es unerheblich, wenn für die Lösung der Programmiervorgabe Generatoren (DIN 44 300 Nr. 69) oder Standardprogramme eingesetzt werden. Unter Standardprogrammen werden problem- oder aufgabenbezogene Programme oder Programmsysteme verstanden, die für eine bestimmte Klasse von Problemen allgemein entwickelt worden sind und bei Anwendung auf ein konkretes Problem durch entsprechende Variation von Kommandos oder Parametern den Besonderheiten dieses Problems angepasst werden.

(2) Zur Anwendungsprogrammierung gehört auch die Übernahme fremder, d. h. an anderer Stelle entwickelter und ggf. auch dort weitergepflegter Programme – als spezielle Anwendungsprogramme für eine Aufgabe bzw. ein Aufgabengebiet –, ggf. aufgrund entsprechender Entscheidungen und Vorgaben der DV-Organisation. Zur Übernahme fremder Programme oder fremder Programmänderungen gehören z.B.
a) geringfügige aufgabenbedingte Änderungen, ggf. nach entsprechenden Vorgaben der DV-Organisation,
b) Anpassung der Programme oder Programmänderungen an die DV-technischen Bedingungen der übernehmenden Stelle (z.B. Hardware, Betriebssystem und andere Software, Datenbankverwaltungssystem, Einrichtungen für Datenübertragung),
c) Anpassung der Dokumentation – einschließlich der Unterlagen für das Rechenzentrum – und der Unterlagen für die Anwender (z.B. Anwender- bzw. Benutzerhandbuch),
d) Test der Programme oder Programmänderungen,
e) Implementierung der Programme oder Programmänderungen (z.B. Speicherplatzberechnung, Erstellen von Anweisungen für die Produktionssteuerung und die Maschinenbedienung).

Vergütungsgruppe III

Angestellte, die selbstständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben hohen Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder Programmbausteine ändern, pflegen oder übernehmen und ggf. anpassen, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses Unterabschn.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 2, 3 und 4)

Vergütungsgruppe IV a

1. Angestellte, die selbstständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben hohen Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder Programmbausteine ändern, pflegen oder übernehmen und ggf. anpassen.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 2)

2. Angestellte, die selbstständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben mittleren Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder Programmbausteine ändern, pflegen oder übernehmen und ggf. anpassen, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 dieses Unterabschn.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 2, 3 und 4)


Vergütungsgruppe IV b

1. Angestellte, die selbstständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben mittleren Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder Programmbausteine ändern, pflegen oder übernehmen und ggf. anpassen.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 2)

2. Angestellte, die selbstständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben einfachen Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder Programmbausteine ändern, pflegen oder übernehmen und ggf. anpassen, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 dieses Unterabschn.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 2, 3 und 4)

Vergütungsgruppe V b

1. Angestellte, die selbstständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben einfachen Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder Programmbausteine ändern, pflegen oder übernehmen und ggf. anpassen.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 2)

2. Angestellte, die bei der Anfertigung, Änderung, Pflege oder Übernahme und ggf. Anpassung von Programmen oder Programmbausteinen mitwirken, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c dieses Unterabschn.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 5, 6 und 7)


Vergütungsgruppe V c

Angestellte, die bei der Anfertigung, Änderung, Pflege oder Übernahme und ggf. Anpassung von Programmen oder Programmbausteinen mitwirken.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 5 und 6)

Anmerkungen:
Nr. 1
Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind
a) Angestellte, die vor ihrem Einsatz in dieser Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a des Teils I – außerhalb der Datenverarbeitung – erworben haben, mit einer zusätzlichen DV-Aus- und Fortbildung, die das DV-Grund- und Fachwissen vermittelt hat, wie es den Rahmenrichtlinien für die DV-Aus- und Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95 a vom 22. Mai 1981) für Beschäftigte in der Anwendungsprogrammierung entspricht sowie mit einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen Tätigkeit von mindestens neun Monaten in der DV-Organisation, der Anwendungsprogrammierung und der Maschinenbedienung mit entsprechender Tätigkeit,
b) Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Nr. 2
Für die Schwierigkeitsgrade gilt Folgendes:
a) Eine Programmiervorgabe hat einfachen Schwierigkeitsgrad, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
aa) Die Arbeitsabläufe enthalten überwiegend Standardfunktionen, wie z. B. Dateneingabe, Sortieren/Mischen, Abstimmen, Datenausgabe, und sind nicht oder nur in geringem Maß miteinander verflochten;
bb) es sind bis zu zwei Datenbestände zu verarbeiten, die wenig gegliedert sind; und cc) die Regeln für die Verknüpfung der Eingabedaten enthalten wenige logische Abhängigkeiten, z. B. eine Gebührenordnung.
b) Eine Programmiervorgabe hat mittleren Schwierigkeitsgrad, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
aa) Die Arbeitsabläufe enthalten neben Standardfunktionen in nicht unerheblichem Umfang problembezogene Funktionen, die für die jeweilige Aufgabenstellung spezifisch sind, und sind in geringem Maß miteinander verflochten;
bb) es sind zu verarbeiten bis zu zwei Datenbestände, von denen im Rahmen der Aufgabenstellung durchschnittlich mindestens fünf Gliederungselemente zu behandeln sind, oder mindestens drei Datenbestände, die wenig gegliedert sind, oder bis zu zwei Datenbestände, die unter Anwendung eines Datenbankverwaltungssystems geführt oder genutzt werden; und
cc) die Regeln für die Verknüpfung der Eingabedaten enthalten wenige logische Abhängigkeiten, z. B. eine Gebührenordnung.
c) Eine Programmiervorgabe hat hohen Schwierigkeitsgrad, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
aa) Die Arbeitsabläufe enthalten überwiegend problembezogene Funktionen, die für die jeweilige Aufgabenstellung spezifisch sind, und sind in hohem Maß miteinander verflochten;
bb) es sind zu verarbeiten mindestens drei Datenbestände, von denen im Rahmen der Aufgabenstellung durchschnittlich mindestens fünf Gliederungselemente zu behandeln sind, und die nicht unter Anwendung eines Datenbankverwaltungssystems geführt oder genutzt werden, oder mindestens vier Datenbestände, die unter Anwendung eines Datenbankverwaltungssystems geführt oder genutzt werden, und die nicht linear miteinander verknüpft werden oder mindestens zwei Datenbestände, die unter Anwendung verschiedener Datenbankverwaltungssysteme, die keine einheitliche Datenbankschnittstelle haben, geführt oder genutzt werden; und
cc) die Regeln für die Verknüpfung der Eingabedaten enthalten viele logische Abhängigkeiten.
d) Datenbestand im Sinne dieser Anmerkung ist eine gleichartig aufgebaute Sammlung von Daten, die nach bestimmten Merkmalen erfasst und geordnet, nach anderen bestimmten Merkmalen umgeordnet und ausgewertet werden können. Gliederungselement im Sinne dieser Anmerkung ist die Zusammenfassung von gleichartigen Merkmalen. Datenbankverwaltungssysteme im Sinne dieser Anmerkung sind IMS, UDS, ADABAS oder Systeme mit vergleichbarem Funktionsumfang. Datenbestand, der unter Anwendung eines Datenbankverwaltungssystems geführt oder genutzt wird, ist im Sinne dieser Anmerkung eine aufgabenbezogene logische Datenmenge (je nach eingesetztem Datenbankverwaltungssystem z. B. eine Datenbank, eine Datei oder ein Subschema). Bei einem Datenbankverwaltungssystem sind Datenbestände nicht linear miteinander verknüpft, wenn in einem unstukturierten Datenbankverwaltungssystem eine Struktur durch Anwendungsprogramme oder in einem strukturierten Datenbankverwaltungssystem eine Netzstruktur zu verwirklichen ist.
Nr. 3
Auf die Bewährungszeit sind Zeiten der Bewährung in einer Tätigkeit mindestens der jeweils nächstniedrigeren Vergütungsgruppe der Unterabschnitte I, II und IV anzurechnen, es sei denn, dass diese Vergütungsgruppe nach Bewährung erreicht worden ist. Zeiten der Bewährung in einer gleichartigen DV-Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 und in einer gleichartigen Tätigkeit in der Anwendungsprogrammierung außerhalb des Geltungsbereichs des ABD können bis zur Hälfte berücksichtigt werden.
Nr. 4
Die Anwendung dieses Tätigkeitsmerkmals setzt voraus
a) bei den in der Anmerkung Nr. 1 Buchst. a genannten Angestellten, dass sie, ausgehend von der für sie geforderten zusätzlichen DV-Aus- oder Fortbildung, vertiefte DV-Kenntnisse einschließlich der anzuwendenden Arbeitstechniken erworben und diese Kenntnisse bei ihrer Tätigkeit anzuwenden haben,
b) bei den in der Anmerkung Nr. 1 Buchst. b genannten Angestellten, dass sie vertiefte Fachkenntnisse der im Rahmen der Anwendungsprogrammierung behandelten Aufgabenbereiche, der Organisation der Einrichtung und der angewendeten Arbeitstechniken erworben und diese Kenntnisse bei ihrer Tätigkeit anzuwenden haben.
Nr. 5
Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Angestellte mit einer DV-Aus- oder Fortbildung, deren Inhalt und Umfang mindestens das DV-Grundwissen sowie das DV-Fachwissen – Themenbereiche Programmentwicklung sowie Dateiverwaltung und Datenkommunikation – vermittelt hat, wie es den Rahmenrichtlinien für die DV-Aus- und Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95 a vom 22. Mai 1981) entspricht sowie mit einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen Tätigkeit von mindestens neun Monaten in der DV-Organisation, der Anwendungsprogrammierung und der Maschinenbedienung.
Nr. 6
Die Mitwirkung besteht z. B. in
a) der Anfertigung von Teilen der Programmdokumentation;
b) dem Entwurf der Programmlogik von einzelnen Funktionen eines Programms oder eines Programmbausteins (z. B. Signierkontrollen im Rahmen von Eingabekontrollen, Druckaufbereitung und Druck) und der anschließenden Umsetzung in eine Programmiersprache oder der Erstellung von Programm- und Steueranweisungen für Datensammelsysteme, COMGeräte oder vergleichbare DV-Geräte;
c) dem Entwerfen von Testdaten nach Anweisung, dem manuellen Erarbeiten der Kontrollergebnisse für die Testdaten, der maschinellen Durchführung des Tests, dem Vergleich der manuellen und maschinellen Ergebnisse;
d) der Analyse der Ursache einzelner Fehler. Die Umsetzung in eine Programmiersprache allein fällt nicht unter die Mitwirkung.
Nr. 7
Die Anwendung dieses Tätigkeitsmerkmals setzt voraus, dass die Angestellten auch nähere Fachkenntnisse der im Rahmen der Anwendungsprogrammierung behandelten Aufgabenbereiche der Organisation der Einrichtung und der angewendeten Arbeitstechniken erworben und diese Kenntnisse bei ihrer Tätigkeit anzuwenden haben.

IV. Angestellte in der DV-Systemtechnik
Vorbemerkung:

1Die DV-Systemtechnik umfasst unterschiedliche, abgrenzbare Teilgebiete, wie z.B. Betriebssysteme, Datenbanksoftware, Datenfernverarbeitungssoftware, Programmiersprachen, Hardware-Konfigurationen, Datenübertragungsnetze. 2Dem Angestellten in der DV-Systemtechnik obliegt auf mindestens einem Teilgebiet der Entwurf, die Auswahl, Bereitstellung, Implementierung, Überwachung (Fehleranalyse und -beseitigung), Optimierung oder Fortentwicklung der einzusetzenden bzw. eingesetzten Hardware- oder Softwarekomponenten sowie die Beratung und Unterstützung.


Vergütungsgruppe II a

Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die sich in der DV-Systemtechnik dadurch aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses Unterabschn. herausheben, dass ihnen durch ausdrückliche Anordnung zusätzlich Leitungs- und Koordinierungstätigkeiten übertragen und mindestens drei Angestellte in der DV-Systemtechnik mindestens der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses Unterabschn. ständig unterstellt sind, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 dieses Unterabschn.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 2, 3 und 4)

Vergütungsgruppe III

1. Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die sich in der DV-Systemtechnik dadurch aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses Unterabschn. herausheben, dass ihnen durch ausdrückliche Anordnung zusätzlich Leitungs- und Koordinierungstätigkeiten übertragen und mindestens drei Angestellte in der DV-Systemtechnik mindestens der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1 dieses Unterabschn. ständig unterstellt sind.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 2)

2. Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die sich in der DV-Systemtechnik dadurch aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses Unterabschn. herausheben, dass ihnen durch ausdrückliche Anordnung zusätzlich Leitungs- und Koordinierungstätigkeiten übertragen und mindestens drei Angestellte in der DV-Systemtechnik ständig unterstellt sind,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses Unterabschn.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 2, 3 und 4)

3. Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die in der DV-Systemtechnik Aufgaben mit einer hohen Funktionsvielfalt selbstständig bearbeiten und deren Tätigkeit sich durch die Größe des von ihnen auszufüllenden Gestaltungsspielraums aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 dieses Unterabschn. heraushebt,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses Unterabschn.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 2, 3 und 5)

Vergütungsgruppe IV a

1. Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die in der DV-Systemtechnik Aufgaben mit einer hohen Funktionsvielfalt selbstständig bearbeiten und deren Tätigkeit sich durch die Größe des von ihnen auszufüllenden Gestaltungsspielraums aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 dieses Unterabschn. heraushebt.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 2)

2. Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die in der DV-Systemtechnik Aufgaben mit einer hohen Funktionsvielfalt selbstständig bearbeiten, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 dieses Unterabschn.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 3 und 5)

3. Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die in der DV-Systemtechnik Aufgaben mit wenig differenzierten Funktionen selbstständig bearbeiten und deren Tätigkeit sich durch die Größe des von ihnen auszufüllenden Gestaltungsspielraums aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 dieses Unterabschn. heraushebt,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 2 dieses Unterabschn.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 2, 3 und 5)

 

Vergütungsgruppe IV b

1. Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die in der DV-Systemtechnik Aufgaben mit einer hohen Funktionsvielfalt selbstständig bearbeiten.
(Hierzu Anmerkung Nr. 1)

2. Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die in der DV-Systemtechnik Aufgaben mit wenig differenzierten Funktionen selbstständig bearbeiten und deren Tätigkeit sich durch die Größe des von ihnen auszufüllenden Gestaltungsspielraums aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 dieses Unterabschn. heraushebt.
(Hierzu Anmerkung Nr. 2)

3. Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die in der DV-Systemtechnik Aufgaben mit wenig differenzierten Funktionen selbstständig bearbeiten,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 dieses Unterabschn.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 3 und 5)

Vergütungsgruppe V b

1. Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die in der DV-Systemtechnik Aufgaben mit wenig differenzierten Funktionen selbstständig bearbeiten.

2. Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
in der DV-Systemtechnik, soweit nicht anderweitig eingruppiert.


Anmerkungen:
Nr. 1
Aufgaben der DV-Systemtechnik haben eine hohe Funktionsvielfalt, wenn
a) bei Software-Aufgaben die Systemsoftware (Grund- und systemnahe Software) viele Funktionen erfüllt, z. B. Betriebssoftware mit mindestens automatischer Job-Verwaltung, virtueller Speicherplatzverwaltung, paralleler Steuerung von mehreren Nutzungsformen (Betriebsarten, DIN 44 300 Nrn. 154 bis 162) oder vergleichbare Funktionen, Datenfernverarbeitungssoftware mit Leitungssteuerung, Warteschlangenverwaltung, Sicherungs- und Wiederanlauffunktionen oder vergleichbaren Funktionen, Datenbanksoftware zur Verwaltung großer gegliederter Datenbestände mit wahlweiser Speicherplatz- und Zugriffsoptimierung oder vergleichbarer Funktionen, Job-Abrechnungssysteme auf DV-Anlagen mit hohem Systemdurchsatz, wechselnden Aufgabenprofilen (Art, Ausprägung, Menge der Aufgaben) und einer hohen Zahl von unterschiedlichen Aufträgen, oder
b) bei Hardware-Aufgaben die Hardware-Konfigurationen wechselnden Aufgabenprofilen gerecht werden müssen und den Einsatz von Systemsoftware mit vielen Funktionen erfordern.
Nr. 2
Ein großer Gestaltungsspielraum ist beim Entwurf, bei der Auswahl oder bei der Optimierung und Fortentwicklung von Systemsoftware oder von Hardware-Konfigurationen gegeben.
Nr. 3
Auf die Bewährungszeit sind Zeiten der Bewährung in einer Tätigkeit mindestens der jeweils nächstniedrigeren Vergütungsgruppe der Unterabschnitte I, II und III anzurechnen, es sei denn, dass diese Vergütungsgruppe nach Bewährung erreicht worden ist. Zeiten der Bewährung in einer gleichartigen DV-Tätigkeit in der DV-Systemtechnik außerhalb des Geltungsbereiches des ABD können ganz oder teilweise berücksichtigt werden. Auf die Bewährungszeit können Zeiten der Bewährung in einer Tätigkeit mindestens der jeweils nächstniedrigeren Vergütungsgruppe der Unterabschnitte VI und VII bis zur Hälfte angerechnet werden, es sei denn, dass diese Vergütungsgruppe nach Bewährung erreicht worden ist. Von der in dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe II a geforderten Bewährungszeit muss jedoch mindestens die Hälfte in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 dieses Unterabschn. zurückgelegt sein.
Nr. 4
Die Anwendung dieses Tätigkeitsmerkmals setzt voraus, dass die Angestellten übergreifende Kenntnisse auf den unterschiedlichen Teilgebieten der DV-Systemtechnik erworben und diese Kenntnisse in der Leitungs- und Koordinierungstätigkeit zur Gewährleistung des Gesamtzusammenhangs der systemtechnischen Fragestellungen anzuwenden haben.
Nr. 5
Die Anwendung dieses Tätigkeitsmerkmals setzt voraus, dass die Angestellten übergreifende Kenntnisse auf den unterschiedlichen Teilgebieten und vertiefte Fachkenntnisse auf mindestens einem Teilgebiet der DV-Systemtechnik erworben und diese Kenntnisse unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der systemtechnischen Fragestellungen anzuwenden haben.

V. Angestellte in der Datenerfassung

Vorbemerkungen:

(1) Datenerfassung im Sinne dieses Unterabschn. ist die Bedienung eines Gerätes mit Tastatur (Alphazeichen, numerische Zeichen sowie Satz- und Sonderzeichen) oder mit sonstigen Erfassungshilfen (z.B. Funktionstasten, Lichtstift, Digitizer), um
a) Daten von Vorlagen in eine DV-Anlage, ein programmgesteuertes Datenerfassungs- bzw. Datensammelsystem oder auf einen Datenträger (z.B. Lochkarte, Lochstreifen, Magnetband, Diskette) für Zwecke der Datenverarbeitung zu übertragen oder
b) die Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenerfassung zu prüfen und festgestellte Fehler (Abweichung der erfassten Daten von den Vorlagen) zu berichtigen, ohne dass – außer in den Fällen der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 4 dieses Unterabschn. – die Daten inhaltlich verändert werden. Datenerfassung im Sinne dieses Unterabschn. ist auch die Leitung von Datenerfassungsgruppen.

(2) Die Tätigkeit von Schreibkräften in der Texterfassung z.B. die Direkteingabe in Texterfassungsautomaten oder in andere Texterfassungsmedien sowie die Fertigung von Schreiben oder sonstigen geschlossenen Textteilen in maschinenlesbaren Schriftarten (z.B. OCR-Schrift), ist keine Datenerfassung im Sinne dieses Unterabschnitts.

(3) Angestellte, die zur Erledigung ihrer fachlichen Aufgabe auch Daten erfassen (z.B. bei wissenschaftlich-technischen Berechnungen im Dialog, bei der Fortschreibung von Datenbeständen einschließlich Auskünften aus den Beständen, im Schalterdienst – z.B. in Kassen-, im Meldewesen, bei Buchhaltungstätigkeiten, bei der Lagerhaltung), fallen nicht unter diesen Unterabschnitt.

Vergütungsgruppe V b

Angestellte, denen eine oder mehrere Gruppen mit insgesamt mindestens 40 Angestellten in der Datenerfassung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Vergütungsgruppe V c

Angestellte, denen eine oder mehrere Gruppen mit insgesamt mindestens 25 Angestellten in der Datenerfassung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Vergütungsgruppe VI b

1. Angestellte, denen mindestens zehn Angestellte in der Datenerfassung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

2. Angestellte in der Datenerfassung, die Programm- und Steueranweisungen erfassen und dabei Formalfehler (Abweichungen von üblichen Symboldarstellungen in den Vorlagen) selbstständig berichtigen.

3. Angestellte in der Datenerfassung, die in erheblichem Umfang Steuergeräte programmgesteuerter Datenerfassungssysteme mit mehreren Datenerfassungsstationen oder von Datensammelsystemen bedienen oder Programm- und Steueranweisungen für entsprechende Systeme aufgrund von Handbüchern erstellen. (Der Umfang der Tätigkeit ist erheblich, wenn er mindestens ein Drittel der gesamten Tätigkeit ausmacht.)

4. Angestellte in der Datenerfassung, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII dieses Unterabschn. herausheben, dass sie in nicht unerheblichem Umfang nach vorgegebenen Arbeitsanweisungen selbstständige Urbelege prüfen und Daten verschlüsseln, offensichtliche Datenfehler berichtigen oder Daten formal ergänzen, soweit diese zusätzlichen Tätigkeiten gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern. (Der Umfang der Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.)

Vergütungsgruppe VII

Angestellte in der Datenerfassung, die mit vielfältigen Formaten (z.B. Erfassungsbelege, Bildschirmmasken) mit wesentlich unterschiedlichem Inhalt und Aufbau arbeiten oder die aus vielfältigen Formaten mit wesentlich unterschiedlichem Inhalt und Aufbau fehlerhaft erfasste Daten berichtigen, nach einjähriger Bewährung in der Datenerfassung.

Vergütungsgruppe VIII

Angestellte in der Datenerfassung, soweit nicht anderweitig eingruppiert.


Vergütungsgruppe IX b

Angestellte in der Datenerfassung während einer Einarbeitungszeit von mindestens drei Monaten in der Datenerfassung.

B. Angestellte in der Datenverarbeitung (DV) Teil VI - VII

VI. Angestellte in der Produktionssteuerung

Vorbemerkungen:

(1) Produktionssteuerung im Sinne dieses Unterabschn. umfasst die Ablaufplanung, die Belegungsplanung, die Datenbankverwaltung, die Verwaltung von Systemhilfen und der Kapazität von Direktzugriffsspeichern sowie die Jobvor- und -nachbereitung.

(2) Angestellte, deren Tätigkeit keine spezifischen DV-Kenntnisse verlangt, wie z.B.
a) Kontrolle der Eingabedaten und Verarbeitungsergebnisse anhand von Prüfungsvorschriften,
b) Datenträgerarchivierung

werden von Teil II Abschn. B nicht erfasst.

Vergütungsgruppe III

Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter der Produktionssteuerung bestellt sind und sich durch die Zahl der durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten Angestellten sowie durch die Anzahl und die Schwierigkeit der DV-Verfahren, die Gegenstand der Produktionssteuerung sind, aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 dieses Unterabschn. herausheben,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses Unterabschn.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5)

Vergütungsgruppe IV a

1. Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter der Produktionssteuerung bestellt sind und sich durch die Zahl der durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten Angestellten sowie durch die Anzahl und die Schwierigkeit der DV-Verfahren, die Gegenstand der Produktionssteuerung sind, aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 dieses Unterabschn. herausheben.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 2 und 3)

2. Angestellte, die in der Ablaufplanung schwierige Aufgaben und umfangreiche und vielfältige Planungsaufgaben selbstständig bearbeiten,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 2 dieses Unterabschn.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 4, 5, 6, 7 und 8)

3. Angestellte, die Datenbanken verwalten,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 4 dieses Unterabschn.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 5, 9, 10 und 11)

Vergütungsgruppe IV b

1. Angestellte, die in der Ablaufplanung schwierige Aufgaben oder umfangreiche und vielfältige Planungsaufgaben selbstständig bearbeiten und denen durch ausdrückliche Anordnung zusätzlich die Leitungstätigkeiten und Koordinierungstätigkeiten für den Bereich der Produktionssteuerung übertragen worden sind.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 6, 7, 8 und 12 ) 

2. Angestellte, die in der Ablaufplanung schwierige Aufgaben und umfangreiche und vielfältige Planungsaufgaben selbstständig bearbeiten.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 6, 7 und 8) 

3. Angestellte, die in der Ablaufplanung schwierige Aufgaben oder umfangreiche und vielfältige Planungsaufgaben selbstständig bearbeiten,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 dieses Unterabschn.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 4, 5, 6, 7 und 8) 

4. Angestellte, die Datenbanken verwalten.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 9 und 10)

Vergütungsgruppe V b

1. Angestellte, die in der Ablaufplanung schwierige Aufgaben oder umfangreiche und vielfältige Planungsaufgaben selbstständig bearbeiten.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 6, 7, und 8) 

2. Angestellte, die in der Ablaufplanung selbstständig tätig sind,
nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 dieses Unterabschn.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 4, 5, 6 und 13) 

3. Angestellte, die in der Belegungsplanung vielfältige Planungsaufgaben selbstständig bearbeiten.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 13, 14 und 15)

4. Angestellte, die Datenbanken verwalten, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 10)

5. Angestellte, die vielfältige Systemhilfen oder die Kapazität von Direktzugriffsspeichern bei vielfältigen Speicherungsformen verwalten.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 16, 17 und 18)

6. Angestellte, die Systemhilfen oder die Kapazität von Direktzugriffsspeichern verwalten,
nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 2 dieses Unterabschn.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 5, 16 und 17) 

7. Angestellte, die die maschinelle Verarbeitung von schwierigen Jobs vorbereiten oder die Ergebnisse der maschinellen Verarbeitung von schwierigen Jobs kontrollieren,
nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 3 dieses Unterabschn.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 5, 19, 20, 21 und 22)

Vergütungsgruppe V c

1. Angestellte, die in der Ablaufplanung oder in der Belegungsplanung tätig sind, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 6, 13 und 14) 

2. Angestellte, die Systemhilfen oder die Kapazität von Direktzugriffsspeichern verwalten, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 16 und 17) 

3. Angestellte, die die maschinelle Verarbeitung von schwierigen Jobs vorbereiten oder die Ergebnisse der maschinellen Verarbeitung von schwierigen Jobs kontrollieren.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 19, 20, 21 und 22)

Vergütungsgruppe VI b

Angestellte, die die maschinelle Verarbeitung von Jobs vorbereiten oder die Ergebnisse der maschinellen Verarbeitung von Jobs kontrollieren.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 19, 20 und 22)

Anmerkungen:
Nr. 1
Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind
a) Angestellte, die vor ihrem Einsatz in dieser Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1a des Teils I – außerhalb der Datenverarbeitung – erworben haben, mit einer zusätzlichen DV-Ausbildung oder -Fortbildung, die das DV-Grundwissen und -Fachwissen vermittelt hat, wie es den Rahmenrichtlinien für die DV-Ausbildung und -Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95 a vom 22. Mai 1981) für Beschäftigte in der DV-Anwendungsorganisation oder in der Anwendungsprogrammierung entspricht – dabei können an die Stelle des Themenbereichs Programmentwicklung Ausbildungsinhalte treten, die nur für Ablaufplaner und Belegungsplaner vorgesehen sind –, sowie mit einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen Tätigkeit von mindestens neun Monaten in der DV-Organisation, der Anwendungsprogrammierung und der Maschinenbedienung mit entsprechender Tätigkeit,
b) Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Nr. 2
Die Anwendung dieses Tätigkeitsmerkmals setzt voraus, dass dem Angestellten mindestens fünf Angestellte in der Produktionssteuerung im Sinne dieses Abschnitts, davon mindestens zwei Angestellte der Vergütungsgruppe IV a oder Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 2, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
Nr. 3
Ein DV-Verfahren im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals ist die Summe aller organisatorischen und programmiertechnischen Arbeitsabläufe, die für die maschinelle Erledigung einer bestimmten Fachaufgabe erforderlich sind.
Nr. 4
Die Anwendung dieses Tätigkeitsmerkmals setzt voraus, dass die Angestellten vertiefte Fachkenntnisse in dem zu bearbeitenden Aufgabengebiet und Fachkenntnisse in der DV-Systemtechnik erworben sowie diese Kenntnisse bei ihrer Tätigkeit anzuwenden haben.
Nr. 5
Auf die Bewährungszeit sind Zeiten der Bewährung in einer Tätigkeit mindestens der jeweils nächstniedrigeren Vergütungsgruppe der Unterabschnitte I, II, III, IV und VII anzurechnen, es sei denn, dass diese Vergütungsgruppe nach Bewährung erreicht worden ist. Zeiten der Bewährung in einer gleichartigen DV-Tätigkeit in der Produktionssteuerung außerhalb des Geltungsbereichs des ABD können ganz oder teilweise berücksichtigt werden.
Nr. 6
Für die Ablaufplanung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gilt Folgendes:
a) Ablaufplanung ist die Planung der Auftragsabwicklung zur optimalen Nutzung vorhandener personeller und maschineller Ressourcen und Vermeidung von Engpässen und Terminschwierigkeiten. Hierzu gehören:
  aa) Feststellung betrieblicher und terminlicher Auswirkungen neuer DV-Verfahren;
  bb) Feststellung zeitkritischer Aufträge;
  cc) Einplanung von Personalkapazität / Maschinenkapazität zur Gewährleistung termingerechter Erledigung der Aufträge;
  dd) frühzeitige Erkennung von Terminengpässen;
  ee) Beratung der Anwender in der Termingestaltung;
  ff) Vorgabe von Ablaufplänen und Prioritäten für die Steuerung der Erledigung der Aufträge;
  und
  gg) begleitende Kontrolle der Auftragserledigung mit der Analyse, Bearbeitung und Auswertung von Reklamationen der Anwender.
Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn einzelne dieser Aufgaben nicht wahrgenommen
werden.
b) Ein Auftrag umfasst eine oder mehrere, zu einem Arbeitsgang zusammengefasste einzelne Arbeiten, die in einem DV-Verfahren erforderlich sind, z. B. Datenerfassung, Erledigung von einem oder mehreren Jobs (Anmerkung Nr. 20), Nachbearbeitung (z. B. Trennen, Falzen, Kuvertieren).
Nr. 7
Schwierige Aufgaben in der Ablaufplanung sind insbesondere:
a) Mitwirkung an der Verfahrensentwicklung bzw. -änderung mit dem Ziel der zweckmäßigen Gestaltung des Ablaufs von DV-Verfahren zur effektiven Nutzung der Ressourcen des Rechenzentrums,
b) Bereitstellung von Daten für die Planung von Hardware und Software und
c) Ermittlung von Parametern bei automatisierter Job-Ablaufsteuerung.
Es müssen mindestens zwei schwierige Aufgaben wahrgenommen werden.
Nr. 8
Umfangreiche und vielfältige Planungsaufgaben in der Ablaufplanung sind gegeben, wenn
a) Aufträge aus einer Vielzahl verschiedener DV-Verfahren aus unterschiedlichen Anwendungsbereichen (z. B. Materialbewirtschaftung, Personalwesen, Finanzwesen) einzuplanen
sind und
b) dabei in nicht unerheblichem Umfang nach Zeitpunkt oder Umfang nicht vorhersehbare Aufträge (z. B. ad-hoc-Auswertungen für Planungszwecke, Wiederholungsarbeiten, Umfang von online-Anwendungen) oder zeitkritische Aufträge (z. B. Aufträge mit Tagesfertigkeit) einzuplanen sind, die eine kurzfristige Festlegung oder Änderung von Prioritäten erfordern.
Nr. 9
Die Verwaltung von Datenbanken setzt voraus, dass die Angestellten eingehende Kenntnisse in dem angewendeten Datenbankverwaltungssystem anzuwenden haben und eine praktische Tätigkeit in der Anwendungsprogrammierung oder der DV-Systemtechnik von mindestens zwölf Monaten zurückgelegt haben.
Nr. 10
Datenbank ist eine Datenbasis, die – ohne Rücksicht auf die logische Struktur – unter Anwendung eines Datenbankverwaltungssystems (IMS, UDS, ADABAS oder Systeme mit vergleichbarem Funktionsumfang) geführt wird und von mehreren Anwendungsprogrammen gemeinsam genutzt werden kann.
Zur Verwaltung von Datenbanken gehören insbesondere:
a) Zuweisen von Pufferbereichen,
b) Berechnung des Speicherplatzbedarfs,
c) Führen eines Verzeichnisses über Speicherplatzbelegung,
d) Job-Vorbereitung für Aufbau und Pflege von Datenbeschreibungstabellen,
e) Überwachen der Rekonstruierbarkeit von Datenbanken,
f) Veranlassen von Sicherungsläufen und
g) verantwortliche Beteiligung an der Wiederherstellung von Datenbanken.
Nr. 11
Die Anwendung dieses Tätigkeitsmerkmals setzt voraus, dass die Angestellten vertiefte Fachkenntnisse in dem angewendeten Datenbankverwaltungssystem und Fachkenntnisse in der DV-Systemtechnik erworben sowie diese Kenntnisse bei ihrer Tätigkeit anzuwenden haben.
Nr. 12
Die Anwendung dieses Tätigkeitsmerkmals setzt voraus, dass dem Angestellten mindestens drei Angestellte in der Produktionssteuerung im Sinne dieses Unterabschn. durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
Nr. 13
Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Angestellte mit fachlichen Kenntnissen des zu bearbeitenden Aufgabengebietes, mit einer zusätzlichen DV-Ausbildung oder Fortbildung, deren Inhalt und Umfang mindestens das DV-Grundwissen und -Fachwissen vermittelt hat, wie es den Rahmenrichtlinien für die DVAusbildung und -Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95a vom 22. Mai 1981) für Beschäftigte in der Produktionssteuerung (Ablauf- und Belegungsplaner) entspricht, mit Kenntnissen der eingesetzten DV-Anlagen und Systemsoftware sowie mit einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen Tätigkeit von mindestens sechs Monaten in der Maschinenbedienung.
Nr. 14
Belegungsplanung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals ist gegeben, wenn in Rechenzentren mit umfangreichen Anwendungen die folgenden Aufgaben in der lokalen Stapelverarbeitung (Abs. 5 Buchst. a der Vorbemerkungen zu Unterabschnitt VII) wahrzunehmen sind:
a) Analyse der zu erledigenden Jobs nach ihren Ansprüchen an maschinelle Kapazitäten und ihren zeitlichen und logischen Abhängigkeiten,
b) Ordnung und Zusammenstellung der Jobs mit dem Ziel, die maschinellen Kapazitäten optimal auszunutzen, und
c) Auswertung der Ergebnisse der Beobachtung des Systemverhaltens.
Nr. 15
Vielfältige Planungsaufgaben der Belegungsplanung liegen vor, wenn zahlreiche Jobs unterschiedlicher DV-Struktur einzuplanen sind. Sie liegen auch dann vor, wenn unterschiedliche Nutzungsformen wie Stapelverarbeitung und Dialogverarbeitung (Abs. 5 Buchst. b der Vorbemerkungen zu Unterabschnitt VII) angewendet werden.
Nr. 16
Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Angestellte mit einer DV-Ausbildung oder DV-Fortbildung, deren Inhalt und Umfang mindestens das DV-Grundwissen und DV-Fachwissen vermittelt hat, wie es den Rahmenrichtlinien für die DV-Ausbildung und DV-Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95a vom 22. Mai 1981) für Beschäftigte in der Produktionssteuerung (Verwalter von Systemhilfen und Direktzugriffsspeichern) entspricht, sowie mit einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen Tätigkeit von mindestens zwölf Monaten als Angestellte in der Bedienung von DV-Anlagen oder einer vergleichbaren Tätigkeit nach diesem Abschnitt.
Nr. 17
Systemhilfen sind betriebsablaufunterstützende Dateien, z. B. die Bibliotheken für Produktionsprogramme, Dateienkataloge, Prozedurbibliotheken, Accountingbestände. Ihre Verwaltung umfasst die laufende Pflege und zeitgerechte Bereitstellung zur Nutzung durch den Betrieb. Zum Verwalten von Kapazität von Direktzugriffsspeichern gehören z. B.:
a) Führen eines Verzeichnisses über die Speicherplatzbelegung,
b) Berechnen des Speicherplatzbedarfs für Dateien und Verteilung auf Speichergeräte,
c) Anlegen von neuen Dateien,
d) Durchführen von Sicherungsmaßnahmen,
e) Überwachen der Rekonstruierbarkeit von Dateien,
f) Löschen von Dateien nach Verfall oder Freigabe.
Nr. 18
Vielfältige Systemhilfen sind zahlreiche, nach Art und Funktion unterschiedliche Systemhilfen. Vielfältige Speicherungsformen liegen vor, wenn Dateien mit mindestens drei verschiedenen Zugriffsmethoden bei der Verwaltung zu berücksichtigen sind.
Nr. 19
Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Angestellte mit einer DV-Ausbildung oder -Fortbildung, deren Inhalt und Umfang mindestens das
DV-Grundwissen und -Fachwissen vermittelt hat, wie es den Rahmenrichtlinien für die DVAusbildung und -Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95a vom 22. Mai 1981) für Beschäftigte in der Produktionssteuerung (Job-Vor- und Nachbereiter) entspricht, mit gründlichen Kenntnissen des Aufgabengebiets sowie mit einer praktischen Ausbildung von mindestens einem Monat in der Maschinenbedienung.
Nr. 20
Ein Job im Sinne dieses Unterabschn. umfasst ein Anwendungsprogramm oder mehrere Anwendungsprogramme, die arbeitstechnisch zusammengefasst sind und gegebenenfalls von einer katalogisierten Folge von Steueranweisungen gesteuert werden.
Nr. 21
Schwierige Jobs liegen dann vor, wenn viele unterschiedliche Steueranweisungen zu überprüfen und ein hoher Anteil an unterschiedlichen Arbeitsmitteln zu berücksichtigen oder wenn viele verschiedenartige Unterlagen zu kontrollieren sind.
Nr. 22
Die Anwendung dieses Tätigkeitsmerkmals setzt voraus, dass die Angestellten
a) die maschinelle Verarbeitung bei DV-Anlagen mit Betriebssystemen, die den Mehrprogrammbetrieb (DIN 44300 Nr. 157) ermöglichen, vorbereiten (Job-Vorbereitung)
oder
b) die Ergebnisse der maschinellen Verarbeitung kontrollieren (Job-Nachbereitung).
Zur Job-Vorbereitung gehören insbesondere
a) das Überprüfen von Steueranweisungen (z. B. Job-Control, Vorlaufkarten) auf Vollständigkeit, Reihenfolge und Richtigkeit sowie
b) das Anfordern von Arbeitsmitteln (z. B. Datenträger, Formulare, Bedienungsanleitungen, Hilfsmittel zur Druckvorbereitung) aufgrund der Verfahrensdokumentationen sowie aufgrund von Kenntnissen der Verfahren, zu denen die zu erledigenden Aufträge gehören, und der eingesetzten Betriebssysteme.
Zur Job-Nachbereitung gehören insbesondere
a) das Prüfen auf Vollständigkeit und maschinelle Richtigkeit der erstellten Unterlagen einschließlich der Ablauffolge
und
b) das Veranlassen der Beseitigung von Fehlern.

VII. Angestellte in der Maschinenbedienung

Vorbemerkungen:

(1) 1Unter diesen Abschnitt fallen Angestellte, die Zentraleinheiten von DV-Anlagen oder DV-Geräte bedienen, sowie Angestellte, die Leitungstätigkeiten und Koordinierungstätigkeiten ausüben, wie sie üblicherweise bei der Maschinenbedienung anfallen können (z.B. Leitung eines Maschinensaals, Leitung einer Schicht). 2Angestellte, die bei Erledigung ihrer Fachaufgaben DV-Anlagen oder DV-Geräte benutzen (z.B. Angestellte in der Textverarbeitung, an Abfragebildschirmen, in der Maschinenbuchhaltung von Kassen und Zahlstellen, in der Nachrichtenübermittlung),
fallen nicht unter diesen Unterabschnitt.

(2) Unter Bedienung von DV-Anlagen oder DV-Geräten wird das Inbetriebsetzen, Steuern, Überwachen, Rüsten und Abschalten verstanden.

(3) DV-Geräte sind technische Einrichtungen wie Bandgeräte, Platteneinheiten, Drucker oder Belegleser, die nicht alle Merkmale, aber mindestens ein Merkmal einer DV-Anlage erfüllen.

(4) Bei technischen Einrichtungen, die sowohl in der Funktion eines DV-Gerätes, sofern sie mit einem zentralen Rechner verbunden und von diesem gesteuert sind, als auch in der Funktion einer selbstständigen DV-Anlage betrieben werden können (z.B. RJE-Stationen – das sind räumlich abgesetzte Maschinen mit Eingabefunktion und Ausgabefunktion zur Stapelverarbeitung auf DV-Anlagen –, Datensammelsysteme), kommt es für die Eingruppierung darauf an, in welcher Funktion diese technischen Einrichtungen überwiegend genutzt werden.

(5) Der Schwierigkeitsgrad der Bedienung von DV-Anlagen wird – bezogen auf die von dem Angestellten zu bedienende Steuerungseinrichtung (z.B. Steuerpult, Bedienfeld, Konsolbildschirm) – durch die Nutzungsform bestimmt, die entsprechende Hardware-Konfigurationen und Systemsoftware (Anmerkung Nr. 1 zu Unterabschnitt IV) voraussetzt.
Nutzungsformen in diesem Sinne sind:
a) 1Stapelverarbeitung (Stapelbetrieb, DIN 44 300 Nr. 160), d. h. eine Aufgabe muss vollständig gestellt sein, bevor mit der Abwicklung begonnen werden kann. 2Wenn die Programme oder Daten im Rechenzentrum eingegeben werden, handelt es sich um lokale Stapelverarbeitung; wenn die Programme oder Daten räumlich entfernt über eine Benutzerstation (DIN 44 300 Nr. 114) eingegeben werden, handelt es sich um Stapelfernverarbeitung.
b) Dialogverarbeitung (Dialogbetrieb, DIN 44 300 Nr. 162), d. h. während der Verarbeitung findet eine aufgabenorientierte Kommunikation zwischen der DV-Anlage und den Benutzern in folgenden Formen statt; dabei lassen sich die Anforderungen nicht über eine Produktionssteuerung koordinieren:
1Teilnehmerbetrieb ist eine benutzergesteuerte Nutzungsform, bei der die Benutzer im Rahmen allgemeiner Betriebsordnungen Zeitpunkt, Art und Umfang ihrer Anforderungen an die DV-Anlage selbst bestimmen. 2Teilhaberbetrieb ist eine ablaufgesteuerte Nutzungsform, bei der die Benutzer nur im Rahmen vorgegebener, auf eine bestimmte Dialoganwendung zugeschnittener Programme arbeiten (z.B. Auskunftssystem). 3Die Nutzung einer DV-Anlage für betriebliche Funktionen (z.B. Bedienung, Systemtechnik, Produktionssteuerung) gilt nicht als Dialogverarbeitung im Sinne dieses Unterabschn., auch wenn hierfür Benutzerstationen benutzt werden, die an die DV-Anlage angeschlossen sind.

Vergütungsgruppe III

Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen Leitungstätigkeiten und Koordinierungstätigkeiten bei mindestens zwei DV-Anlagen, deren Bedienung jeweils hohen Schwierigkeitsgrad hat, durch ausdrückliche Anordnung übertragen worden sind.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, und 2)

Vergütungsgruppe IV a

1. Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen Leitungstätigkeiten und Koordinierungstätigkeiten bei mindestens zwei DV-Anlagen, deren Bedienung jeweils mittleren Schwierigkeitsgrad hat, durch ausdrückliche Anordnung übertragen worden ist.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 2)

2. Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die DV-Anlagen bedienen, deren Bedienung hohen Schwierigkeitsgrad hat, und denen durch ausdrückliche Anordnung besondere Befugnisse übertragen worden sind oder an deren Tätigkeit außergewöhnliche Anforderungen gestellt werden.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 2, 3 und 4)

Vergütungsgruppe IV b

1. Angestellte, denen Leitungstätigkeiten und Koordinierungstätigkeiten bei mindestens zwei DV-Anlagen durch ausdrückliche Anordnung übertragen worden sind, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 5)

2. Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung hohen Schwierigkeitsgrad hat,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 dieses Abschnitts.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 2 und 7)

3. Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung hohen Schwierigkeitsgrad hat,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 2 dieses Abschnitts.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 2, 5 und 7)

4. Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung mittleren Schwierigkeitsgrad hat, und denen durch ausdrückliche Anordnung besondere Befugnisse übertragen worden sind.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 2, 5 und 6)

Vergütungsgruppe V b

1. Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung hohen Schwierigkeitsgrad hat.
(Hierzu Anmerkung Nr. 2)

2. Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung hohen Schwierigkeitsgrad hat,
nach einjähriger Einarbeitungszeit in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 dieses Abschnitts.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 2, 5 und 9)

3. Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung mittleren Schwierigkeitsgrad hat,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 2 dieses Abschnitts.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 2, 5 und 7)

4. Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung einfachen Schwierigkeitsgrad hat, und denen durch ausdrückliche Anordnung besondere Befugnisse übertragen worden sind.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 2, 5 und 8)

Vergütungsgruppe V c

1. Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung hohen Schwierigkeitsgrad hat, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 2 und 5)

2. Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung mittleren Schwierigkeitsgrad hat,
nach sechsmonatiger Einarbeitungszeit in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 dieses Abschnitts.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 2, 5 und 9)

3. Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung einfachen Schwierigkeitsgrad hat,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 dieses Abschnitts.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 2, 5 und 7)

4. Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn ihnen durch ausdrückliche Anordnung besondere Befugnisse übertragen worden sind.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 5 und 8)

Vergütungsgruppe VI b

1. Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung mittleren Schwierigkeitsgrad hat, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 2 und 5)

2. Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung einfachen Schwierigkeitsgrad hat,
nach sechsmonatiger Einarbeitungszeit in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 dieses Abschnitts.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 2, 5 und 9)

3. Angestellte, die DV-Anlagen bedienen,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 dieses Abschnitts.
(Hierzu Anmerkung Nr. 5)

4. Angestellte, die DV-Geräte bedienen, wenn ihnen durch ausdrückliche Anordnung besondere Befugnisse übertragen worden sind.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 8 und 10)

Vergütungsgruppe VII

1. Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung einfachen Schwierigkeitsgrad hat, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 2 und 5)

2. Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Anmerkung Nr. 5)

3. Angestellte, die DV-Geräte bedienen,
nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII dieses Abschnitts.
(Hierzu Anmerkung Nr. 10)

Vergütungsgruppe VIII

Angestellte, die DV-Geräte bedienen, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Anmerkung Nr. 10)
Anmerkungen:
Nr. 1
Leitungstätigkeiten und Koordinierungstätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals (Leitung eines Maschinensaals) liegen vor, wenn durch ausdrückliche Anordnung die folgenden Aufgaben übertragen sind:
a) Aufsicht und Koordinierung eines Mehrschichtbetriebes,
b) Gesamtverantwortung für die im Maschinensaal installierten DV-Anlagen, DV-Geräte und sonstigen technischen Einrichtungen sowie für die betriebliche Sicherheit und
c) Vorschläge zur Maschinenausstattung und zur Personalschulung.

Nr. 2
Für die Schwierigkeitsgrade gilt Folgendes:
a) Die Bedienung von DV-Anlagen hat einfachen Schwierigkeitsgrad, wenn
  aa) in der Stapelverarbeitung mindestens 1,5 Jobs gleichzeitig verarbeitet werden
  oder
  bb) in der Dialogverarbeitung der Ablauf einer Dialoganwendung mit mindestens 20 angeschlossenen und aktiven Benutzerstationen zu steuern ist
  oder
  cc) gleichzeitig der Ablauf von Stapelverarbeitung und Dialogverarbeitung zu steuern ist.
b) Die Bedienung von DV-Anlagen hat mittleren Schwierigkeitsgrad, wenn
  aa) in der Stapelverarbeitung mindestens vier Jobs gleichzeitig verarbeitet werden
  oder
  bb) gleichzeitig Stapelverarbeitung und Dialogverarbeitung durchzuführen sind und in der Stapelverarbeitung mindestens zwei Jobs gleichzeitig verarbeitet werden und in der Dialogverarbeitung mindestens fünf Benutzerstationen angeschlossen und aktiv sind
oder
  cc) in der Dialogverarbeitung der Ablauf einer Dialoganwendung mit mindestens 50 angeschlossenen und aktiven Benutzerstationen zu steuern ist oder zwei verschiedenartige und voneinander unabhängige Dialoganwendungen mit insgesamt mindestens 20 angeschlossenen und aktiven Benutzerstationen zu betreiben sind.
c) Die Bedienung von DV-Anlagen hat hohen Schwierigkeitsgrad, wenn
  aa) in der Stapelverarbeitung sechs Jobs gleichzeitig verarbeitet werden
  oder
  bb) gleichzeitig Stapelverarbeitung und Dialogverarbeitung durchzuführen sind und in der Stapelverarbeitung mindestens vier Jobs gleichzeitig verarbeitet werden und in der Dialogverarbeitung mindestens zehn Benutzerstationen angeschlossen und aktiv sind
oder
  cc) gleichzeitig Stapelverarbeitung und Dialogverarbeitung durchzuführen sind und in der Stapelverarbeitung mindestens drei Jobs gleichzeitig verarbeitet werden und in der Dialogverarbeitung entweder mindestens 50 Benutzerstationen angeschlossen und aktiv sind oder mindestens zwei verschiedenartige und voneinander unabhängige Dialoganwendungen mit insgesamt mindestens 20 angeschlossenen und aktiven Benutzerstationen zu betreiben sind
oder
  dd) Dialogverarbeitung gleichzeitig im Teilnehmerbetrieb und Teilhaberbetrieb durchzuführen ist und entweder mindestens 100 Benutzerstationen angeschlossen und aktiv sind
oder
mindestens drei verschiedenartige und voneinander unabhängige Dialoganwendungen mit insgesamt mindestens 60 angeschlossenen und aktiven Benutzerstationen zu betreiben sind.
d) Ein Job im Sinne dieser Anmerkung umfasst ein Anwendungsprogramm oder mehrere Anwendungsprogramme, die arbeitstechnisch zusammengefasst sind und gegebenenfalls von einer katalogisierten Folge von Steueranweisungen gesteuert werden. Die Zahl der gleichzeitig zu verarbeitenden Jobs ergibt sich aus der Summe der Jobzeiten geteilt durch die produktive Betriebszeit. Jobzeit ist die Zeit, in der sich ein Job in der DV-Anlage aktiv um Ressourcen bemüht. Produktive Betriebszeit ist die Zeit, in der die DV-Anlage der Maschinenbedienung zur Durchführung von Stapelverarbeitung betriebsbereit zur Verfügung steht; nicht eingerechnet werden Zeiten der Wartung und technischer Störungen sowie Zeiten, in denen die DV-Anlage wegen Systemgenerierung, Systemstarts oder Dialogbetriebs dem Operating selbst nicht zur Verfügung steht. Die Zahl der gleichzeitig zu verarbeitenden Jobs wird für jede Steuerungseinrichtung und für jede Schicht ermittelt. Maßgebend ist der Kalenderjahresdurchschnitt. Arbeitet der Angestellte in der Maschinenbedienung dienstplanmäßig oder betriebsüblich in wechselnden Arbeitsschichten, gilt für ihn die Schicht mit dem höchsten Kalenderjahresdurchschnitt. Findet während einer Schicht ein Wechsel zwischen dem Betrieb in einer und mehreren Nutzungsformen statt, so gilt für den Schwierigkeitsgrad der Bedienung der Betrieb in mehreren Nutzungsformen mit dem in Betracht kommenden höchsten Schwierigkeitsgrad für die gesamte Schicht. Der Ermittlung der Anzahl der gleichzeitig in der Stapelverarbeitung verarbeiteten
Jobs wird in diesem Fall die produktive Betriebszeit der gesamten Schicht zugrunde gelegt. Die Zahl der anzurechnenden angeschlossenen und aktiven Benutzerstationen im Sinne dieser Anmerkung bestimmt sich aus der Sicht der zu bedienenden DV-Anlage. Zugrunde zu legen ist die Zahl der maximal gleichzeitig um die Ressourcen der DV-Anlage konkurrierenden Benutzerstationen. Eine angeschlossene DV-Anlage wird dabei wie eine Benutzerstation bewertet, es sei denn, sie dient für den Anschluss als Vermittlungsrechner. In diesen Fällen sind alle über den Vermittlungsrechner an die zu bedienende DV-Anlage angeschlossenen aktiven Endgeräte als Benutzerstationen zu werten.

Nr. 3
Besondere Befugnisse im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegen vor, wenn dem Angestellten in der Bedienung von DV-Anlagen durch ausdrückliche Anordnung für bestimmte DV-Anlagen und DV-Geräte zusätzlich die folgenden Aufgaben in der Schicht übertragen sind:
a) Verantwortung für DV-Anlagen und DV-Geräte (z. B. Reinigung, Abnahme der Inspektionen, Kontrolle der Störanfälligkeit) und für die betriebliche Sicherheit,
b) Entscheidungen bei Störungen im Betriebsablauf,
c) Entscheidungen über die regelmäßigen Umschaltungen von Eingabesträngen und Speichersträngen in Abhängigkeit von der Belastung der DV-Anlagen und über die Prioritätensteuerung während der Verarbeitung, die – unter Berücksichtigung der Benutzeranforderungen sowie aufgrund der Vorgaben der Produktionssteuerung – einen möglichst wirtschaftlichen und störungssicheren Betrieb der DV-Anlagen gewährleisten,
d) fachliche Leitung der übrigen zur Bedienung der DV-Anlagen und DV-Geräte eingesetzten Angestellten und
e) Maschinenübergabe und Arbeitsübergabe.

Nr. 4
Außergewöhnliche Anforderungen liegen vor, wenn gleichzeitig Stapelverarbeitung und Dialogverarbeitung durchzuführen sind und
a) in der Stapelverarbeitung mindestens zehn Jobs gleichzeitig verarbeitet werden oder
b) in der Dialogverarbeitung bei Einsatz von mindestens 150 angeschlossenen und aktiven Benutzerstationen mindestens zu einem Drittel Aufgaben der Überwachung (Fehleranalyse und Fehlerbeseitigung) von Datenfernverarbeitungsnetzen wahrzunehmen sind.
Die Anmerkung Nr. 2 Buchst. d gilt entsprechend.

Nr. 5
Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Angestellte mit einer DV-Ausbildung oder -Fortbildung, deren Inhalt und Umfang mindestens das DV-Grundwissen und DV-Fachwissen vermittelt hat, wie es den Rahmenrichtlinien für die DV-Ausbildung und DV-Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95a vom 22. Mai 1981) für Beschäftigte in der Maschinenbedienung (Bediener von DV-Anlagen) entspricht, mit Kenntnissen der eingesetzten DV-Anlagen und Systemsoftware sowie mit einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen Tätigkeit von mindestens sechs Monaten in der Maschinenbedienung.

Nr. 6
Besondere Befugnisse im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegen vor, wenn dem Angestellten in der Bedienung von DV-Anlagen durch ausdrückliche Anordnung für bestimmte DV-Anlagen und DV-Geräte zusätzlich die folgenden Aufgaben in der Schicht übertragen sind:
a) Verantwortung für die DV-Anlagen und DV-Geräte (z. B. Reinigung, Abnahme der Inspektionen, Kontrolle der Störanfälligkeit) und für die betriebliche Sicherheit,
b) Entscheidungen bei Störungen im Betriebsablauf,
c) Entscheidungen über die Prioritätensteuerung während der Verarbeitung, die – unter Berücksichtigung der Benutzeranforderungen sowie aufgrund der Vorgaben der Produktionssteuerung – eine möglichst wirtschaftliche Ausnutzung der DV-Anlage gewährleisten,
d) fachliche Leitung der übrigen zur Bedienung der DV-Anlagen und DV-Geräte eingesetzten Angestellten und
e) Maschinenübergabe und Arbeitsübergabe.

Nr. 7
Auf die Bewährungszeit sind Zeiten der Bewährung in einer Tätigkeit mindestens der jeweils nächstniedrigeren Vergütungsgruppe der Unterabschnitte I, II, III, IV und VI anzurechnen, es sei denn, dass diese Vergütungsgruppe nach Bewährung erreicht worden ist. Zeiten der Bewährung in einer gleichartigen DV-Tätigkeit in der Bedienung von DV-Anlagen außerhalb des Geltungsbereichs des ABD können ganz oder teilweise berücksichtigt werden.

Nr. 8
Besondere Befugnisse im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegen vor, wenn dem Angestellten in der Bedienung von DV-Anlagen und DV-Geräten durch ausdrückliche Anordnung zusätzlich die folgenden Aufgaben übertragen sind:
a) Verantwortung für DV-Anlagen bzw. DV-Geräte und für die betriebliche Sicherheit,
b) Entscheidungen bei Störungen im Betriebsablauf und bei der terminlichen Abwicklung während der Verarbeitung und
c) Einsatzsteuerung von DV-Anlagen bzw. DV-Geräten.

Nr. 9
Zeiten, in denen der Angestellte nach diesem Abschnitt als Angestellter in der Bedienung von DV-Anlagen in mindestens dieser Vergütungsgruppe eingruppiert war, werden auf die Einarbeitungszeit angerechnet. Auf die Einarbeitungszeit können auch Zeiten einer entsprechenden Tätigkeit in der Bedienung von DV-Anlagen außerhalb des Geltungsbereichs des ABD ganz oder teilweise angerechnet werden. Zeiten, die ihrerseits Einarbeitungszeit sind, werden nicht berücksichtigt.

Nr. 10
Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Angestellte mit einer DV-Ausbildung oder DV-Fortbildung, deren Inhalt und Umfang mindestens die Teile des DV-Grundwissens vermittelt hat, wie es den Rahmenrichtlinien für die DV-Ausbildung und -Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95a vom 22. Mai 1981) für Beschäftigte in der Maschinenbedienung (Gerätebediener) entspricht.

C. bis D.

(frei)

E. Angestellte in Landwirtschaft, Wein- und Obstbau

I. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte

Vergütungsgruppe V c

1. bis 11. (frei)

12. Dorfhelferinnen mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 11 nach zweijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.

Vergütungsgruppe VI b

1. (frei)

2. Gartenbautechnische, landwirtschaftstechnische und weinbautechnische Angestellte (staatlich geprüfte Landwirte und staatlich geprüfte Weinbauer sowie Angestellte mit abgeschlossener gleichwertiger Ausbildung) mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Abschluss der Ausbildung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten.
(Hierzu Anmerkung Nr. 2)

3. bis 5. (frei)

6. Angestellte mit viersemestriger abgeschlossener Ausbildung an einer Landfrauenschule und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Abschluss der Ausbildung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten.

7. bis 9. (frei)

10. Dorfhelferinnen mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 8 nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.

11. Dorfhelferinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, denen mindestens vier Dorfhelferinnen mit staatlicher Anerkennung oder Angestellte in der Tätigkeit von Dorfhelferinnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Vergütungsgruppe VII

1. Gartenbautechnische, landwirtschaftstechnische und weinbautechnische Angestellte (staatlich geprüfte Landwirte und staatlich geprüfte Weinbauer sowie Angestellte mit abgeschlossener gleichwertiger Ausbildung) mit entsprechender Tätigkeit während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Abschluss der Ausbildung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Anmerkung Nr. 2)

2. (frei)

3. Gartenbautechnische, landwirtschaftstechnische und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen, die eine einschlägige Gehilfenprüfung abgelegt und eine einschlägige Fachschule durchlaufen haben, in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungsgruppe und Fallgruppe.
(Hierzu Anmerkung Nr. 2)

4. Angestellte mit viersemestriger abgeschlossener Ausbildung an einer Landfrauenschule und entsprechender Tätigkeit während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Abschluss der Ausbildung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

5. bis 7. (frei)

8. Dorfhelferinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung.

9. Angestellte in einer Tätigkeit von Dorfhelferinnen der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 4 nach zweijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.

Vergütungsgruppe VIII

1. Gartenbautechnische, landwirtschaftstechnische und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen, die eine einschlägige Gehilfenprüfung abgelegt und eine einschlägige Fachschule durchlaufen haben, mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Anmerkung Nr. 2)

2. (frei)

3. Dorfhelferinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung.

4. Angestellte in der Tätigkeit von Dorfhelferinnen.

Anmerkungen:
Nr. 1
(frei)
Nr. 2
Als Fachrichtungen der gartenbautechnischen, landwirtschaftstechnischen und weinbautechnischen Angestellten, die eine einschlägige Gehilfenprüfung abgelegt und eine einschlägige Fachschule durchlaufen haben, gelten:
a) Gartenbau
b) Landbau
c) Weinbau
d) ländliche Hauswirtschaft mit allen Fachgebieten und Untergebieten, z. B.: In der Fachrichtung Gartenbau die Fachgebiete Baumschulen, Blumenbau und Zierpflanzenbau, Garten- und Landschaftsgestaltung, Obst- und Gemüsebau, Obst- und Gemüseverwertung, Pflanzenschutz, Samenbau u. a. oder in der Fachrichtung Landbau die Fachgebiete Betriebswirtschaft, Obstbau, Pflanzenbau, Pflanzenschutz, Tierhaltung und -fütterung, Tierzucht u. a. mit den Untergebieten, z. B. in der Tierzucht: Geflügelzucht, Pferdezucht, Rinderzucht, Schafzucht, Schweinezucht, Ziegenzucht u. a.

II. Leiter von landwirtschaftlichen Betrieben

Leiter von landwirtschaftlichen Betrieben im Sinne dieses Unterabschn. sind die Leiter von Gartenbau-, Landwirtschafts-, Obstbau- oder Weinbaubetrieben oder von Weinkellereien.

Vergütungsgruppe II a

Leiter von großen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbstständigkeit nach zehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 bis 4)

Vergütungsgruppe III

1. Leiter von großen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbstständigkeit.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 bis 4)

2. Leiter von
a) großen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbstständigkeit,
b) großen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbstständigkeit,
c) mittelgroßen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbstständigkeit nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 bis 4)

Vergütungsgruppe IV a

1. Leiter von
a) großen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbstständigkeit,
b) großen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbstständigkeit,
c) mittelgroßen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbstständigkeit.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 bis 4)

2. Leiter von
a) großen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
b) großen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbstständigkeit,
c) großen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbstständigkeit,
d) mittelgroßen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbstständigkeit,
e) mittelgroßen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbstständigkeit,
f) kleineren und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbstständigkeit. nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b einzige Fallgruppe.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 4)

Vergütungsgruppe IV b

Leiter von
a) großen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
b) großen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbstständigkeit,
c) großen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbstständigkeit,
d) mittelgroßen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbstständigkeit,
e) mittelgroßen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbstständigkeit,
f) kleineren und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbstständigkeit.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 4)

Vergütungsgruppe V a

Leiter von
a) großen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
b) großen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbstständigkeit,
c) mittelgroßen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
d) mittelgroßen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbstständigkeit,
e) mittelgroßen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbstständigkeit,
f) kleineren und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbstständigkeit,
g) kleineren und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbstständigkeit.*
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 bis 4)

Vergütungsgruppe V b

Leiter von
a) großen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
b) mittelgroßen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
c) mittelgroßen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbstständigkeit,
d) kleineren und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
e) kleineren und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbstständigkeit,
f) kleineren und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbstständigkeit. nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 bis 4)

Vergütungsgruppe V c

1. Leiter von
a) großen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
b) mittelgroßen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
c) mittelgroßen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbstständigkeit,
d) kleineren und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
e) kleineren und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbstständigkeit,
f) kleineren und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbstständigkeit.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 bis 4)

2. Leiter von
a) mittelgroßen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
b) kleineren und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
c) kleineren und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbstständigkeit nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 bis 4)

Vergütungsgruppe VI b

1. Leiter von
a) mittelgroßen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
b) kleineren und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
c) kleineren und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbstständigkeit.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 bis 4)

2. Leiter von kleineren und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII einzige Fallgruppe.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 bis 2)

Vergütungsgruppe VII

Leiter von kleineren und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten.*
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 bis 2)

Anmerkungen:
Nr. 1
Für die Unterscheidung der landwirtschaftlichen Betriebe nach Betriebsgrößen gilt Folgendes:
a) Gartenbaubetriebe Kleinere Betriebe sind Betriebe bis 20 000 Einheitsquadratmeter Nutzfläche, mittelgroße Betriebe sind Betriebe bis 60 000 Einheitsquadratmeter Nutzfläche, große Betriebe sind Betriebe mit mehr als 60 000 Einheitsquadratmeter Nutzfläche. Für die Berechnung der Einheitsquadratmeter gilt folgender Umrechnungsschlüssel: Nutzungsart Freilandfläche Unterglasfläche heizbar nicht heizbar Gemüsebau 1 9 7 Blumen und Zierpflanzen 2 18 10 Gehölzbaumschulen 1,3 - 9 Obstbaumschulen 0,8 - 5,6
b) Landwirtschaftsbetriebe Kleinere Betriebe sind Betriebe bis 60 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche, mittelgroße Betriebe sind Betriebe bis 180 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche, große Betriebe sind Betriebe mit mehr als 180 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche. Mitbewirtschaftete forstwirtschaftliche Nutzflächen gelten zu einem Drittel als landwirtschaftliche Nutzflächen.
c) Obstbaubetriebe Kleinere Betriebe sind Betriebe bis 12 ha Kernobstanlage oder 8 ha Steinobstanlage oder Beerenobstanlage, mittelgroße Betriebe sind Betriebe bis 36 ha Kernobstanlage oder 24 ha Steinobstanlage oder Beerenobstanlage, große Betriebe sind Betriebe mit mehr als 36 ha Kernobstanlage oder 24 ha Steinobstanlage oder Beerenobstanlage.
d) Weinbaubetriebe Kleinere Betriebe sind Betriebe bis 6 ha Rebfläche bei gebietsüblichem Umtrieb, mittelgroße Betriebe sind Betriebe bis 18 ha Rebfläche bei gebietsüblichem Umtrieb, große Betriebe sind Betriebe mit mehr als 18 ha Rebfläche bei gebietsüblichem Umtrieb. Bei Rebveredelungsbetrieben sind kleinere Betriebe solche mit bis zu 150 000 Veredelungen, mittelgroße Betriebe solche mit bis zu 450 000 Veredelungen, große Betriebe solche mit mehr als 450 000 Veredelungen im Jahr.
e) Weinkellereien Kleinere Weinkellereien sind Kellereien mit einem Weinlager bis zu 400 000 Liter Wein, mittelgroße Weinkellereien sind Kellereien mit einem Weinlager bis zu 1 200 000 Liter Wein, große Weinkellereien sind Kellereien mit einem Weinlager mit mehr als 1 200 000 Liter Wein im Durchschnitt der letzten drei Jahre.
Nr. 2
Für die Unterscheidung der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem Schwierigkeitsgrad gilt Folgendes:
a) Schwierig ist der Betrieb,
1. der mindestens drei Betriebszweige im Sinne der Anmerkung Nr. 4 umfasst;
2. in dem unter der Verantwortung des Leiters ständig mehrere Auszubildende ausgebildet oder in dem ständig Lehrgänge abgehalten werden oder in dem durch umfangreiche Beratungen und Demonstrationen der Betriebsablauf erheblich erschwert wird;
3. in dem ständig Versuche nicht einfacher Art anzustellen sind, die die Betriebsführung erheblich erschweren;
4. in dem wegen extremer Bodenverhältnisse oder Klimaverhältnisse besondere Erschwernisse auftreten;
5. der überwiegend Strafgefangene oder Anstaltsinsassen zu arbeitstherapeutischen Zwecken im Sinne des § 37 Abs. 5 des Strafvollzugsgesetzes beschäftigt.
b) Sehr schwierig ist der Betrieb, der die Erschwernisgründe von mindestens zwei der in Buchstabe a genannten Nummern aufweist.
Nr. 3
Für die Unterscheidung der Tätigkeit der Leiter von landwirtschaftlichen Betrieben nach dem Grad der Selbstständigkeit gilt Folgendes:
a) Eingeschränkte Selbstständigkeit hat der Betriebsleiter, der nach den von ihm aufgestellten und von der vorgesetzten Stelle genehmigten Organisationsplänen, Wirtschaftsplänen, Finanzplänen, Anbauplänen, Ausbauplänen, Lagerplänen, Zuchtplänen usw. selbstständig handelt und der bei der Einstellung und Entlassung der Bediensteten mitwirkt.
b) Volle Selbstständigkeit hat der Betriebsleiter, der die in Buchstabe a genannten Pläne selbstständig aufstellt und im Rahmen dieser Pläne selbstständig handelt sowie für die Einstellung und Entlassung der Arbeiter verantwortlich ist und bei der Einstellung und Entlassung der übrigen Bediensteten mitwirkt. Die Genehmigung der Organisationspläne, Wirtschaftspläne und Finanzpläne durch die vorgesetzte Stelle berührt die volle Selbstständigkeit nicht.
Nr. 4
Als Betriebszweige im Sinne der Anmerkung Nr. 2 gelten: Ackerbau, Hackfruchtbau, wenn mehr als 20 v. H. der landwirtschaftlichen Nutzfläche mit Hackfrucht bestellt sind, Saatzucht, Saatgutvermehrung, Großviehhaltung einschließlich Futterbau, Schweinehaltung, Kleintierhaltung einschließlich Schäferei und Imkerei, Sonderkultur wie Tabakbau, Hopfenbau, Feldgemüsebau, Obstbau, Weinbau usw., Zierpflanzenbau, gärtnerischer Gemüsebau, Staudengärtnerei, Baumschule (Gehölzbaumschule, Obstbaumschule), Landschaftsgärtnerei, Friedhofsgärtnerei, Blumenverarbeitung, Rebenveredelung einschließlich Rebmuttergärten, Weinausbau, Obstaufbereitung und Obstlagerung, Obstverarbeitung und Gemüseverarbeitung, Brennerei, wenn der Betriebszweig mehr als 15 v. H. des Gesamtarbeitsaufwandes des Betriebes erfordert. Zur Tierhaltung zählt auch die Zucht.

F. Angestellte als Forstaufseher und Forstwarte

Dieser Abschnitt gilt nicht für Angestellte, die ständig im Geschäftszimmerdienst (Innendienst) eingesetzt sind.

Vergütungsgruppe V c

Angestellte mit Forstwartprüfung in der Tätigkeit von Forstwarten mit schwieriger und verantwortlicher Tätigkeit nach fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 2)

Vergütungsgruppe VI b

Angestellte mit Forstwartprüfung in der Tätigkeit von Forstwarten, die sich durch eine schwierige oder verantwortliche Tätigkeit aus der Vergütungsgruppe VII herausheben. (Als schwierige Tätigkeiten im Sinne dieser Fallgruppe gelten z.B. Tätigkeiten in Dienstbezirken mit vielfältigen Baumarten oder in Dienstbezirken mit zahlreichen Waldbesitzern. Als verantwortliche Tätigkeit im Sinne dieser Fallgruppe gilt z.B. der Forstschutz in stark besuchten Erholungswaldungen.)
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 2)

Vergütungsgruppe VII

Angestellte mit Forstwartprüfung in der Tätigkeit von Forstwarten nach einjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII, wenn ihnen ein Dienstbezirk übertragen ist.*
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 2)

Vergütungsgruppe VIII

1. Angestellte mit Forstwartprüfung in der Tätigkeit von Forstwarten.*
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 2)

2. Angestellte ohne Forstwartprüfung in der Tätigkeit von Forstwarten nach langjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IX b, wenn ihnen ein Dienstbezirk übertragen ist.*
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 2)

Vergütungsgruppe IX b

1. Angestellte in der Tätigkeit von Forstaufsehern.
(Hierzu Anmerkung Nr. 3)

2. Angestellte ohne Forstwartprüfung in der Tätigkeit von Forstwarten.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 2)

Anmerkungen:
Nr. 1
Forstwarte sind Bedienstete des Forstbetriebsdienstes, denen ein kleinerer Dienstbezirk oder ein Dienstbezirk mit einfachen forstlichen Verhältnissen übertragen ist, oder die einem Bediensteten des gehobenen Forstbetriebsdienstes als Gehilfen beigegeben sind.
Nr. 2
Angestellte ohne Forstwartprüfung, die am 1. April 1965 die Tätigkeit eines Forstwartes zehn Jahre ausgeübt haben, werden den Angestellten mit Forstwartprüfung gleichgestellt. Sind solche Angestellte am 1. April 1965 noch nicht zehn Jahre als Forstwarte beschäftigt gewesen, werden sie den Angestellten mit Forstwartprüfung gleichgestellt, sobald sie ununterbrochen zehn Jahre die Tätigkeit von Forstwarten ausgeübt haben.
Nr. 3
Forstaufseher sind Bedienstete, die im Forstschutzdienst eingesetzt sind, auch wenn sie mit einfachen forstlichen Aufgaben beauftragt sind (z. B. Aufnahme von Massensortimenten, Beaufsichtigung von Kulturarbeiten).

G.1. Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst*

(aufgehoben)

G.2. Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst im Kindertagesstättenbereich*

(aufgehoben)

H. bis J.

(frei)

K. Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- und Konservierungsarbeiten an kunstgeschichtlichen, kulturgeschichtlichen und naturkundlichen Sammlungen und Forschungseinrichtungen, an Archiven und bei der Denkmalpflege

1Dieser Abschnitt gilt nicht für staatlich geprüfte technische Assistenten für naturkundliche Museen und Forschungsinstitute mit entsprechender Tätigkeit. 2Restaurierungsarbeiten, Präparierungsarbeiten und Konservierungsarbeiten im Sinne dieses Abschnitts sind Arbeiten, die zum Ziele haben, Objekte von künstlerischer, kulturhistorischer, wissenschaftlicher oder dokumentarischer Bedeutung oder von didaktischem Wert ohne Rücksicht auf ihren materiellen oder kommerziellen Wert zu bergen, zu erhalten, wiederherzustellen und herzurichten. 3Restaurierungsarbeiten, Präparierungsarbeiten und Konservierungsarbeiten sind auch die Nachbildung vom Original, die freie Nachbildung, die Rekonstruktion und der Modellbau, die zum Ziele haben, einen erhaltenswerten Befund der Wissenschaft und der Lehre nutzbar zu machen, sowie die grabungstechnischen Arbeiten. 4Zu den Restaurierungsarbeiten, Präparierungsarbeiten und Konservierungsarbeiten gehören auch Tätigkeiten wie: konservatorisch richtige Lagerung der Sammlungsobjekte; Klimatisierung der Ausstellungsräume und Depoträume; Einpacken und Auspacken, Transport und Montage der Sammlungsobjekte; Mitwirkung bei Ausstellungen, Führen von Zustandsprotokollen und Arbeitsprotokollen.

Vergütungsgruppe II a

Angestellte mit Restaurierungsarbeiten, Präparierungsarbeiten oder Konservierungsarbeiten, deren Tätigkeiten wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten sind wie die Tätigkeiten der an kunstgeschichtlichen und kulturgeschichtlichen Sammlungen und Forschungseinrichtungen beschäftigten Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und mit entsprechender Tätigkeit. *

Vergütungsgruppe III

Angestellte mit Restaurierungsarbeiten, Präparierungsarbeiten oder Konservierungsarbeiten, die sich durch das Maß ihrer Verantwortung aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 erheblich herausheben.
(Hierzu Anmerkung Nr. 1)

Vergütungsgruppe IV a

1. Angestellte mit Restaurierungsarbeiten, Präparierungsarbeiten oder Konservierungsarbeiten mit langjähriger Erfahrung in Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1, die sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 herausheben.

2. Angestellte mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1, denen mindestens drei Angestellte mit Restaurierungsarbeiten, Präparierungsarbeiten oder Konservierungsarbeiten, davon mindestens ein Angestellter mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Vergütungsgruppe IV b

1. Angestellte, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 herausheben, dass ihre Tätigkeit besondere Fachkenntnisse erfordert.
(Hierzu Anmerkung Nr. 2)

2. Angestellte, die besonders schwierige Restaurierungsarbeiten, Präparierungsarbeiten oder Konservierungsarbeiten selbstständig ausführen und denen mehrere Angestellte mit Restaurierungsarbeiten, Präparierungsarbeiten oder Konservierungsarbeiten, davon mindestens ein Angestellter mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Anmerkung Nr. 3)

Vergütungsgruppe V b

1. Angestellte, die besonders schwierige Restaurierungsarbeiten, Präparierungsarbeiten oder Konservierungsarbeiten selbstständig ausführen. *
(Hierzu Anmerkung Nr. 3)

2. Angestellte, die schwierige Restaurierungsarbeiten, Präparierungsarbeiten oder Konservierungsarbeiten selbstständig ausführen und denen mehrere Angestellte mit Restaurierungsarbeiten, Präparierungsarbeiten oder Konservierungsarbeiten, davon mindestens ein Angestellter mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 oder 2, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.*
(Hierzu Anmerkung Nr. 4)

Vergütungsgruppe V c

1. Angestellte, die besonders schwierige Restaurierungsarbeiten, Präparierungsarbeiten oder Konservierungsarbeiten unter Anleitung ausführen.
(Hierzu Anmerkung Nr. 3)

2. Angestellte, die schwierige und mindestens zu einem Viertel ihrer Gesamttätigkeit besonders schwierige Restaurierungsarbeiten, Präparierungsarbeiten oder Konservierungsarbeiten selbstständig ausführen.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 3 und 4)

3. Angestellte, die Restaurierungsarbeiten, Präparierungsarbeiten oder Konservierungsarbeiten ausführen und denen mehrere Angestellte mit Restaurierungsarbeiten, Präparierungsarbeiten oder Konservierungsarbeiten, davon mindestens ein Angestellter mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Vergütungsgruppe VI b

1. Angestellte, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII herausheben, dass sie schwierige Restaurierungsarbeiten, Präparierungsarbeiten oder Konservierungsarbeiten mindestens zu einem Viertel ihrer Gesamttätigkeit selbstständig ausführen.
(Hierzu Anmerkung Nr. 4)

2. Angestellte, die Restaurierungsarbeiten, Präparierungsarbeiten oder Konservierungsarbeiten ausführen und denen mehrere Angestellte mit Restaurierungsarbeiten, Präparierungsarbeiten oder Konservierungsarbeiten mindestens der Vergütungsgruppe VIII durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Vergütungsgruppe VII

1. Angestellte, die nicht mehr einfache Restaurierungsarbeiten, Präparierungsarbeiten oder Konservierungsarbeiten ausführen. *
(Hierzu Anmerkung Nr. 5)

2. Angestellte, die schwierige Restaurierungsarbeiten, Präparierungsarbeiten oder Konservierungsarbeiten unter Anleitung ausführen. *
(Hierzu Anmerkung Nr. 4)

Vergütungsgruppe VIII

Angestellte, die einfache Restaurierungsarbeiten, Präparierungsarbeiten oder Konservierungsarbeiten ausführen.
(Hierzu Anmerkung Nr. 6)

Anmerkungen
Nr. 1
Der Angestellte hebt sich durch das Maß seiner Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1 z.B. durch folgende Tätigkeiten heraus: Selbstständige schwierige technische Untersuchungen zur Feststellung von bisher nicht bekannten alten Herstellungstechniken, deren Beschreibung und ggf. Anwendung; Selbstständige technische Untersuchungen von Objekten auf ihre Echtheit, die spezielle technologische Kenntnisse erfordern; Leitung großer und schwieriger Restaurierungsvorhaben von Wandmalereien, z. B. im Zusammenhang mit der Sanierung und Restaurierung eines Bauwerks; Außergewöhnlich schwierige Restaurierung oder Übertragung von technisch besonders komplizierten Wandmalereien; Kompliziertes Zusammensetzen und Ergänzen großflächiger Wandmalereien, die nur noch in zahlreichen kleinen Bruchstücken vorhanden sind; Festlegen sich hebender Farbschichten an Gouache-Blättern oder Buchmalereien; Regenerieren von geschwärztem Bleiweiß oder geschwärzten Silberauflagen auf Handzeichnungen oder mittelalterlichen Buchmalereien; Konservieren von verkohltem Papier oder Pergament einschließlich Sichtbarmachen der Schrift; Restaurieren von außerordentlich wertvollen und außerordentlich empfindlichen Papyri; Mit besonderem konservatorischem Risiko verbundenes Abnehmen von Firnissen und Übermalungen an Gemälden; Übertragen von Gemälden auf neue Bildträger; Restaurieren von Steinskulpturen mit wesentlich gestörter struktureller Festigkeit; Außergewöhnlich schwieriges Freilegen originaler Fassungen von Skulpturen; Außergewöhnlich schwieriges Restaurieren von wertvollen historischen Musikinstrumenten zur Wiedergewinnung ihres originalen Klanges; Technische Leitung großer und schwieriger Grabungen (wie z. B. komplizierte Kirchengrabungen, Burgengrabungen oder Stadtkerngrabungen) und Ausarbeiten der publikationsreifen Grabungsberichte; Restaurieren eines vielseitigen Fundkomplexes, dessen Erhaltung für die Forschung von einmaliger Bedeutung ist (z. B. Fürstengrab von Klein-Aspergle); Präparieren von zoologischen, botanischen und paläontologischen Unica und von Typus-Material (d. h. von Einzelobjekten, die Richtmaß für die systematischen Einheiten in Zoologie, Botanik und Paläontologie sind); Präparieren von paläontologischen Einzelstücken, die besondere Bedeutung für die Beurteilung der Entwicklungsgeschichte der Tiere und Pflanzen haben (z. B. Archaeopteryx).

Nr. 2
Tätigkeiten, die besondere Fachkenntnisse erfordern, sind z. B.:
a) Rekonstruktion nur fragmentarisch erhaltener figürlicher oder plastisch verzierter Keramik; Entwickeln und Erproben neuartiger Restaurierungsverfahren und Konservierungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung;
b) Rekonstruktion nur fragmentarisch erhaltener Gläser schwer zu ermittelnder Form; Behandlung sehr komplizierter Glasabblätterungen; Entwickeln und Erproben neuartiger Restaurierungsverfahren und Konservierungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung;
c) Rekonstruktion schlecht und nur fragmentarisch erhaltener Edelmetallgegenstände schwer zu ermittelnder Form; Entwickeln und Erproben neuartiger Restaurierungsverfahren und Konservierungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung;
d) Rekonstruktion schlecht und nur fragmentarisch erhaltener Gegenstände schwer zu ermittelnder Form aus Kupfer, Bronze, Messing oder sonstigen Nichteisenmetallen; Entwickeln und Erproben neuartiger Restaurierungsverfahren und Konservierungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung;
e) Rekonstruktion sehr schlecht erhaltener und aus dem ursprünglichen Verband geratener Eisengegenstände, auch nach Röntgenaufnahmen; Entwickeln und Erproben neuartiger Restaurierungsverfahren und Konservierungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung;
f) Reinigen, Konservieren und Ergänzen stark zerstörter, sehr wertvoller alter Textilien; Auflegen (Aufnähen) stark zerstörter, sehr wertvoller alter Textilien auf stützende Unterlagen; Entwickeln und Erproben neuartiger Restaurierungsverfahren und Konservierungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung;
g) Rekonstruktion schlecht und nur fragmentarisch erhaltener Ledergegenstände komplizierter Form; Reinigen, Konservieren und Ergänzen stark zerstörter komplizierter Gegenstände aus Federn oder aus vergleichbar empfindlichem Material; Entwickeln und Erproben neuartiger Restaurierungsverfahren und Konservierungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung;
h) Sehr komplizierte und umfangreiche Ergänzungen von Mosaiken; Schwieriges Übertragen von Wandmalereien auf neue Träger, z. B. bei erheblicher Zerstörung der Malschichten; Schwieriges Ergänzen von Wandmalereien; Abnehmen von Übermalungen oder Sinterschichten auf Wandmalereien in außergewöhnlich schwierigen Fällen; Feststellen der Ursachen von Verfallserscheinungen an Wandmalereien; Technische Untersuchung von Wandmalereien und Putzschichten bei eigener Wahl des Verfahrens als Grundlage für die wissenschaftliche Auswertung; Entwickeln und Erproben neuartiger Restaurierungsverfahren und Konservierungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung;
i) Restaurieren sehr wertvoller und empfindlicher graphischer Blätter aufgrund eigener Farbanalysen und Fleckenanalysen; Reinigen von Aquarellen und von Handzeichnungen mit wasserlöslichen Farbstoffen durch Bäder und Chemikalien; Schließen von Rissen und Löchern in sehr wertvollen graphischen Blättern, wenn die bildliche Darstellung wesentlich betroffen ist; Restaurieren angesengter oder verhärteter Pergamente; Trennen und Konservieren der Blätter stark eingedrückter und verklebter Papyrusrollen oder Codices; Restaurieren seltener und hoch empfindlicher Beschreibstoffe (z. B. Textilien oder Palmblätter); Restaurieren sehr wertvoller und empfindlicher Bucheinbände (z. B. mittelalterliche Buchbeutel, Ledermosaikeinbände, Lederschnittbände oder Ledereinbände von Colines oder Krause); Entwickeln und Erproben neuartiger Restaurierungsverfahren und Konservierungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung;
j) Leitung der technischen Arbeiten in einem großen Filmarchiv;
k) Feststellen der Ursachen von Verfallserscheinungen an Gemälden; Reinigen empfindlicher Gemälde; Herstellen schwieriger Retuschen an Gemälden; Doublieren empfindlicher Gemälde; Technische Untersuchung von Gemälden bei eigener Wahl des Verfahrens als Grundlage für die wissenschaftliche Auswertung; Entwickeln und Erproben neuartiger Restaurierungsverfahren und Konservierungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung;
l) Feststellen der Ursachen von Verfallserscheinungen an Skulpturen; Schwierige plastische Ergänzungen und Retuschen an Skulpturen; Schwieriges Freilegen originaler Fassungen von Skulpturen; Herstellen von Treppenschnitten und Querschnitten an gefassten Skulpturen in schwierigen Füllen; Konservieren hoch empfindlicher Holzskulpturen bei sehr erheblichen Verfallserscheinungen; Entsalzen und Festigen bemalter Steinskulpturen; Entwickeln und Erproben neuartiger Restaurierungsverfahren und Konservierungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung;
m) Wiederherstellen vollständiger Mechaniken von historischen Cembali, Hammerklavieren und Kleinorgeln zur Spielbarkeit; Berechnen und Aufziehen des Saitenbezuges von Musikinstrumenten und seine mitteltönige oder temperierte Einstimmung; Mensurgerechtes Wiederherstellen von Orgelpfeifen; Wiederherstellen der inneren Teile historischer Streichinstrumente und Zupfinstrumente zur Wiedergewinnung ihres originalen Klanges; Halsrekonstruktionen an Streichinstrumenten und Zupfinstrumenten; Spielbarmachen historischer Holzblasinstrumente durch mensurgerechtes Wiederherstellen stark verzogener Röhrenteile und Anfertigen und Anpassen der einfachen oder der Doppelrohrblätter; Entwickeln und Erproben neuartiger Restaurierungsverfahren und Konservierungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung;
n) Entwickeln und Erproben neuartiger Nachbildungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung;
o) Schwierige zeichnerische Rekonstruktion von Sammlungsgegenständen und sonstigen Objekten von wissenschaftlichem Interesse auf der Grundlage eigener Ermittlungen;
p) Schwierige topographische Vermessungen von komplizierten Burgwällen, Grabhügeln und anderen komplizierten Geländedenkmälern einschließlich Anfertigen von Höhenschichtplänen; Sehr schwierige bautechnische Aufmessungen; Technische Leitung großer Grabungen;
q) Entwickeln und Erproben neuartiger Präparierungsverfahren, Konservierungsverfahren und Nachbildungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung;
r) Entwerfen und Herstellen schwieriger zoologischer, botanischer, paläontologischer oder ethnographischer Dioramen ohne graphische und Kunstmalerarbeiten. (Die Schwierigkeit muss sich sowohl auf den Lebensraum als auch auf die Ausstellungsobjekte beziehen.);
s) Präparieren und Aufstellen komplizierter Skelette seltener Tiere, für die unmittelbares Vergleichsmaterial nicht und Fachliteratur nur in unzureichendem Maße herangezogen werden können;
t) Entwickeln und Erproben neuartiger Präparierungsverfahren, Konservierungsverfahren und Nachbildungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung;
u) Entwickeln und Erproben neuartiger Präparierungsverfahren, Konservierungsverfahren und Nachbildungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung; Ergänzen und Aufstellen komplizierter Skelette fossiler Tiere, für die unmittelbares Vergleichsmaterial nicht und Fachliteratur nur in unzureichendem Maße herangezogen werden können;
v) Entwickeln und Erproben neuartiger Präparierungsverfahren, Konservierungsverfahren und Nachbildungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung.

Nr. 3
Besonders schwierige Restaurierungsarbeiten, Präparierungsarbeiten und Konservierungsarbeiten sind z. B.:
a) Mechanisches oder chemisches Reinigen, Sortieren, Festigen, Zusammensetzen und Ergänzen von im Scherben sehr brüchiger oder inkrustrierter Keramik oder von Keramik mit schlecht haftender Bemalung; Rekonstruktion nur fragmentarisch erhaltener Keramik (z. B. mittels Drehscheibe und Schablone);
b) Mechanisches oder chemisches Reinigen, Zusammensetzen und Ergänzen schlecht erhaltener (z. B. „durchkorrodierter“) Gläser; Behandlung von Glasabblätterungen;
c) Ausbeulen, Zusammensetzen, Ergänzen und Sichern schlecht erhaltener oder fein verzierter Edelmetallgegenstände;
d) Ausbeulen, Zusammensetzen, Ergänzen und Sichern schlecht erhaltener oder fein verzierter Gegenstände aus Kupfer, Bronze, Messing oder sonstigen Nichteisenmetallen;
e) Festigen und Freischleifen schlecht erhaltener Tauschierungen auf Eisengegenständen; Sichern und Konservieren der an Eisengegenständen haftenden organischen Reste;
f) Reinigen, Konservieren und Ergänzen brüchiger oder sehr empfindlicher Textilien; Auflegen (Aufnähen) brüchiger oder sehr empfindlicher Textilien auf stützende Unterlagen;
g) Konservieren feuchter Hölzer nach der Methode Müller-Beck und Haas oder nach anderen gleich schwierigen Verfahren; Reinigen und Konservieren brüchiger Ledergegenstände; Reinigen, Konservieren und Ergänzen stark beschädigter oder sehr empfindlicher Gegenstände aus Federn oder aus vergleichbar empfindlichem Material;
h) Kompliziertes und umfangreiches Übertragen oder Wiederverlegen sowie Ergänzen von Mosaiken mit erheblichen Zerstörungen; Übertragen von Wandmalereien auf neue Träger; Fixieren der Pigmente pudernder Wandmalereien; Abnehmen von Übermalungen und schwer entfernbaren Sinterschichten auf Wandmalereien; Wiederherstellen von Wandmalereien aus Bruchstücken mit komplizierten Bruchflächen; Technische Untersuchung von Wandmalereischichten und Putzschichten zur Herstellung von Putzschichtplänen; Einfaches Ergänzen von Wandmalereien;
i) Behandeln von Flecken aller Art auf sehr wertvollen und empfindlichen graphischen Blättern oder Glätten solcher Blätter (z. B. durch Spannen); Ablösen sehr wertvoller und empfindlicher graphischer Blätter, die mit schwer lösbaren Stoffen aufgeklebt sind; Schließen von Rissen und Löchern in sehr wertvollen und empfindlichen graphischen Blättern, wenn die bildliche Darstellung betroffen ist; Strecken von Pergament in schwierigen Fällen (z. B. bei Wachsverfleckung oder Fettverfleckung, bei Verhornung oder bei Schrumpfung durch Hitzeeinwirkung); Manuelles Entfernen von Schimmelpilz auf Pastellen; Zusammensetzen, Ergänzen und Konservieren von in der Substanz stark beschädigten entweder brüchigen oder in vielen Teilen vorhandenen Archivalienblättern und Buchblättern; Aufrollen schlecht erhaltener großer Papyrusrollen, Lösen von Papyruskartonage sowie Trennen und Konservieren der einzelnen Blätter; Restaurieren deformierter Gegenstände aus Papyruskartonage mit Bemalung; Restaurieren brüchiger oder sehr empfindlicher Seidenrollbilder; Konservieren von Siegeln komplizierter Form, deren Festigkeit durch Fremdstoffzusätze stark beeinträchtigt ist; Lederergänzungen an mittelalterlichen Einbänden;
j) Prüfen der photographischen und kinematographischen Archivalien auf das Erfordernis von Restaurierungen einschließlich Bestimmen der anzuwendenden Restaurierungsverfahren;
k) Reinigen wenig empfindlicher Gemälde; Festlegen von Farbabhebungen an Gemälden; Herstellen einfacher Retuschen an Gemälden; Doublieren wenig empfindlicher Gemälde;
l) Kompliziertes Reinigen empfindlicher Skulpturen; Lösen oder Absprengen von späteren Fassungen an Skulpturen unter dem Stereomikroskop; Herstellen von Treppenschnitten und Querschnitten an gefassten Skulpturen in einfachen Fällen; Zusammensetzen, Zusammenkleben und Montieren hoch empfindlicher Skulpturen; Einfache plastische Ergänzungen und Retuschen an Skulpturen; Konservieren von Skulpturen bei starkem Schädlingsbefall;
m) Schwierige Corpusrestaurierungen von Musikinstrumenten als Voraussetzung für ihre Spielbarmachung; Nacharbeiten fehlender Teile komplizierter Form von Musikinstrumenten; Erneuern von Verbrauchsmaterialien, wie Klappenpolstern und Kappenfedern, Zapfenwicklungen, Saiten, Hammerledern, Dämpferfilzen, Kielen usw., an historischen Musikinstrumenten zur Spielbarkeit;
n) Herstellen von Negativformen von sehr empfindlichen Originalen sehr komplizierter Form und Herstellen der Abgüsse; Herstellen von Galvanoplastiken nach Originalen sehr komplizierter Form; Originalgetreues Nachformen von Originalen sehr komplizierter Form;
o) Herstellen schwieriger Modelle von Sammlungsgegenständen und sonstigen Objekten von wissenschaftlichem Interesse nach eigenen Entwürfen aufgrund wissenschaftlicher Unterlagen; Schwierige zeichnerische Rekonstruktion von Sammlungsgegenständen und sonstigen Objekten von wissenschaftlichem Interesse auf der Grundlage eigener Ausdeutung von gegebenen Unterlagen;
p) Durchführen schwierigerer Grabungen (dazu gehören z. B. Planen und Vermessen von Probeschnitten, Anfertigen schwieriger Grabungszeichnungen und schwieriger Grabungsberichte oder Fundberichte, Photographische Dokumentation); Topographische Vermessung von Geländedenkmälern nach Lage und Höhe; Bautechnische Aufmessungen;
q) Erproben neuartiger, schwieriger Präparierungsverfahren; Präparieren von Tieren nach schwierigen Verfahren bei selbstständiger Wahl des Verfahrens; Präparieren kleinster zoologischer Objekte (z. B. Genitalien kleiner Insekten) unter dem Mikroskop;
r) Herstellen schwieriger Dermoplastiken (z. B. solche, die das Muskelspiel wiedergeben, oder solche sehr großer Tiere); Herstellen zoologischer, botanischer, paläontologischer oder ethnographischer Dioramen - ohne graphische und Kunstmalerarbeiten - nach skizzenhaften Angaben;
s) Präparieren und Aufstellen komplizierter Skelette seltener Tiere unter Verwendung selbst zusammengestellter Fachliteratur;
t) Erproben neuartiger schwieriger Präparierungsverfahren; Präparieren kleinster Pflanzen und Pflanzenteile unter dem Mikroskop; Präparieren von Pflanzen nach schwierigen Verfahren bei selbstständiger Wahl des Verfahrens;
u) Erproben neuartiger schwieriger Präparierungsverfahren; Feinpräparieren sehr schlecht erhaltener oder schlecht präparierbarer Fossilien (z. B. weicher oder spröder Fossilien in hartem Gestein), auch mit komplizierten Geräten; Herstellen sehr schwieriger paläobotanischer Präparate (z. B. Kutikula-Präparate, Präparate für Pollenanalysen); Herstellen schwieriger Serienschliffe und schwieriger orientierter Dünnschliffe von Fossilien; Übertragen schlecht erhaltener großer Fossilien auf Lackfilme; Sehr schwieriges Herausätzen von empfindlichen Fossilien oder Fossilienteilen; Präparieren von Mikrofossilien unter dem Mikroskop; Ergänzen und Aufstellen komplizierter Skelette fossiler Tiere für Schauzwecke; Sicherung des Fossil-Materials einschließlich topographischer und zeichnerischer Fundaufnahme bei großen paläontologischen Fundkomplexen;
v) Herstellen von Mineralschnitten und von orientierten Gesteinsdünnschliffen; Herstellen zweiseitig polierter Mineraldünnschliffe und Gesteinsdünnschliffe; Herstellen von Mineral- und Gesteinspräparaten für Untersuchungen mit der Mikrosonde; Handauslesen extrem reiner Mineralfraktionen für die Spektralanalyse; Herauslösen bestimmter Mineralkörner aus Gesteinsdünnschliffen (Mikropräparation);
w) Herstellen originalgetreuer Nachbildungen (einschließlich Negativform und Abguss) sehr kompliziert gestalteter Tiere, Pflanzen und Fossilien; Herstellen von Rekonstruktionen und Modellen kompliziert gestalteter Tiere oder Pflanzen.

Nr. 4
Schwierige Restaurierungsarbeiten, Präparierungsarbeiten und Konservierungsarbeiten sind
z. B.:
a) Waschen, Sortieren, Festigen, Zusammensetzen und Ergänzen von im Scherben brüchiger Keramik;
b) Zusammensetzen und Ergänzen gut erhaltener dünnwandiger Gläser oder Porzellangegenstände; Chemisches Entfernen fest anhaftender Auflagen (z. B. Sinter) von gut erhaltenen Gläsern oder von Porzellangegenständen mit Aufglasurmalerei;
c) Mechanisches und chemisches Entfernen von Sinterprodukten und Umsetzungsprodukten (z. B. Salze oder Oxyde) auf empfindlichen Edelmetallgegenständen;
d) Mechanisches Entfernen der Patina, Ergänzen und Festigen von stark korrodierten Gegenständen aus Kupfer, Bronze, Messing oder sonstigen Nichteisenmetallen;
e) Freischleifen, Entchloren, Zusammenkleben und Ergänzen stark korrodierter oder völlig durchkorrodierter Eisengegenstände, auch nach Röntgenaufnahmen; Freischleifen gut erhaltener Tauschierungen auf Eisengegenständen; Restaurieren metallisch gut erhaltener Eisengegenstände komplizierter Form;
f) Reinigen und Konservieren empfindlicher oder im Verband gestörter Textilien; Auflegen (Aufnähen) empfindlicher Textilien auf stützende Unterlagen sowie Unterlegen von Fehlstellen;
g) Reinigen und Konservieren grabungsfrischer Ledergegenstände; Reinigen und Konservieren schlecht erhaltener Ledergegenstände; Reinigen und Konservieren beschädigter Gegenstände aus Federn oder aus vergleichbar empfindlichem Material;
h) Übertragen oder Wiederverlegen von Mosaiken kleineren Formats und guten Erhaltungszustandes; Befestigen loser Farbschollen und Putzstücke von Wandmalereien sowie Verputzen von Fehlstellen; Putzfestigung unter Wandmalereien und Mosaiken; Wiederherstellen von Wandmalereien aus Bruchstücken mit einfachen Bruchflächen; Wiederherstellen von Mosaiken aus Bruchstücken; Abnehmen schwer entfernbarer Übertünchungen auf Wandmalereien und Mosaiken und schwer entfernbarer Sinterschichten auf Mosaiken;
i) Behandeln von Griffstellen, Wasserrändern oder Stockflecken auf Handzeichnungen in gutem Zustand, empfindlichen handschriftlichen Blättern, kolorierten druckgraphischen Blättern sowie solchen auf empfindlichen Papieren oder Pergamenten oder Glätten solcher Blätter (z. B. durch Spannen); Sehr schwieriges Entfernen von Flecken (z. B. Öl, Firnis, Kopierstift, Stempelfarbe, Tesaklebstoff) auf graphischen Blättern; Schließen von Rissen und Löchern in graphischen Blättern, wenn die bildliche Darstellung betroffen ist; Ausflicken und Einbetten sehr empfindlicher Archivalienblätter und Buchblätter in Kunststoff- Folien oder Japanpapier; Lösen zusammengeklebter empfindlicher Archivalienblätter oder Buchblätter in schwierigen Fällen (z. B. bei starker Verschimmelung); Aufziehen beschädigter handgezeichneter Karten großen Formats oder von Seidenrollbildern; Ablösen und Reinigen fest verklebter Pergamente von Bucheinbänden; Glätten und Festigen von Papyri in mittelmäßigem Erhaltungszustand; Ergänzen von Siegeln komplizierter Form; Heften auf echte Bünde; Herstellen von handgestochenen Kapitalen an Bucheinbänden; Herstellen von Buchbeschlägen komplizierter Art; Festigen, Erneuern und Ergänzen von Bucheinbänden in schwierigen Fällen (z. B. reichornamentierte Holzdeckel);
j) Schwierige Retuschen an beschädigten photographischen und kinematographischen Archivalien; Sensitometrische Kontrolle von Kopien kinematographischer Archivalien; Überprüfen von zweistreifigem Nitrofilmbildmaterial und Tonmaterial auf Zusammengehörigkeit einschließlich Synchronlegen und Anbringen der Startzeichen;
k) Kitten von Farbausbrüchen an Gemälden und Wiederbefestigen loser Farbteile; Entfernen des Oberflächenschmutzes auf gefirnissten Gemälden;
l) Zusammensetzen und Zusammenkleben empfindlicher Skulpturen; Reinigen von Skulpturen mit Lösungsmitteln und Abbeizmitteln; Abnehmen lockerer Übermalungsschichten auf Skulpturen; Instandsetzen reich ornamierter oder reich intarsierter Möbel oder Gemälderahmen; Durchspülen unbemalter Steingegenstände;
m) Nacharbeiten fehlender Außenteile, komplizierte Verleimungen und entsprechend schwierige Arbeiten an Musikinstrumenten zur äußeren Wiederherstellung bis zur Ausstellungsfähigkeit;
n) Herstellen von Negativformen von empfindlichen Originalen und Herstellen der Abgüsse; Herstellen von Galvanoplastiken nach Originalen; Originalgetreues Nachformen von Originalen komplizierter Form; Originalgetreues Kolorieren von Nachbildungen;
o) Herstellen schwieriger Modelle von Sammlungsgegenständen und sonstigen Objekten von wissenschaftlichem Interesse nach skizzenhaften Angaben; Schwierige zeichnerische Rekonstruktion von Sammlungsgegenständen und sonstigen Objekten von wissenschaftlichem Interesse;
p) Durchführen kleinerer Grabungen (dazu gehören z. B. Vermessungsarbeiten nach einfachen Methoden, Photographische Dokumentation, Fundkonservierung von empfindlichen Objekten auf dem Grabungsgelände, Anfertigen einfacher maßstäblicher Grabungszeichnungen und einfacher Grabungsberichte oder Fundberichte, Beaufsichtigung der Grabungsarbeiter); Anfertigen schwieriger Grabungszeichnungen und schwieriger Grabungsberichte oder Fundberichte;
q) Herstellen schwieriger anatomischer Präparate (z. B. Nervenpräparate oder Gefäßpräparate);
r) Herstellen einfacher Dermoplastiken (anatomisch genaues Nachbilden des Tierkörpers, Zubereiten der Haut, Überziehen des nachgebildeten Körpers mit der Haut, Färben von nackten Hautteilen, Auswählen und Einsetzen der Augen);
s) Präparieren schwierig zu bearbeitender Wirbeltierskelette; Herrichten und Aufstellen von Wirbeltierskeletten für Schauzwecke (Bleichen der präparierten Skelette, Aufstellen und Montieren der Stützgerüste und Montieren der Skelette); Präparieren von Bänderskeletten (Abfleischen und Mazerieren der Knochen unter Erhaltung der Sehnenbänder zwischen den Gelenken; Bleichen, Stützen und Montieren der Skelette);
t) Herstellen schwieriger Präparate von Blüten (z. B. sehr kleine oder stark umgebildete Blüten wie die der Gräser und Sauergräser); Herstellen schwieriger pflanzenanatomischer Präparate (z. B. embryologische Schnitte oder Chromosomenpräparate);
u) Konservieren von sehr brüchigen Fossilien und von Fossilien aus sich veränderndem Material (z. B. Markasit); Beseitigen alter Konservierungsmittel aus präparierten Fossilien und erneutes Konservieren; Feinpräparieren von weichen Fossilien in weichem Gestein und von harten Fossilien in hartem Gestein, auch mit einfachen Geräten (z. B. Vibrotool); Herstellen von orientierten Anschliffen, von geätzten Dünnschliffen einschließlich Lackfilmabzügen, selektives Anfärben auf bestimmte Mineralien bei Fossilien und fossilhaltigem Gestein; Herstellen von Dünnschliffen oder Serienschliffen von Fossilien; Herstellen von Lackfilmen und Folienabzügen großer geologischer Objekte (z. B. Bodenprofile) und gut erhaltener großer Fossilien; Herausätzen von Fossilien aus Gestein; Auslesen von Mikrofossilien und Vorsortieren nach Familien; Ergänzen und Aufstellen einfacher Skelette fossiler Tiere für Schauzwecke; Sicherung des Fossil-Materials einschließlich topographischer und zeichnerischer Fundaufnahme bei kleinen paläontologischen Fundkomplexen;
v) Herstellen von Großdünnschliffen von Mineralien und Gesteinen; Herstellen von Körnerdünnschliffen, von Dünnschliffen von Salzgestein und von polierten Anschliffen kohliger Gesteine; Ätzen von Erzanschliffen und selektives Anfärben auf bestimmte Mineralien bei mineralogischen oder petrographischen Dünnschliffen; Aufbereiten und Trennen der Mineralien aus Gesteinen anhand vorgegebener Trennungsstammbäume (z. B. mit Schwerelösungen, Zentrifuge, Magnetscheider, Stoßherd);
w) Herstellen originalgetreuer Nachbildungen (einschließlich Negativform und Abguss) kompliziert gestalteter Tiere, Pflanzen und Fossilien; Herstellen von Rekonstruktionen und Modellen von Tieren und Pflanzen.

Nr. 5
Nicht mehr einfache Restaurierungsarbeiten, Präparierungsarbeiten und Konservierungsarbeiten sind Arbeiten, die handwerkliche Fertigkeiten und die Beherrschung besonderer Arbeitstechniken voraussetzen, wie z. B.
a) Waschen, Sortieren, Zusammensetzen und Ergänzen von im Scherben fester verzierter, kompliziert geformter oder sehr zerbrochener Keramik; Entfernen von Sinter und Auswässern von Salzen oder Bodensäuren bei im Scherben fester Keramik; Kolorieren von Keramik;
b) Zusammensetzen und Ergänzen gut erhaltener dickwandiger Gläser oder Porzellangegenstände komplizierter Form;
c) (frei)
d) Mechanisches Entfernen der Patina, Entchloren oder Tränken von korrodierten Gegenständen aus Kupfer, Bronze oder Messing;
e) Restaurieren metallisch gut erhaltener Eisengegenstände; Chemisches und elektrolytisches Entrosten von Eisengegenständen; Tränken von korrodierten Eisengegenständen im Vakuum;
f) Reinigen, z. B. Waschen und Trocknen, sowie Auflegen (Aufnähen) beschädigter Textilien;
g) Kontrolliertes Austrocknen feuchter Hölzer; Reinigen und Konservieren gut erhaltener Gegenstände aus Federn oder aus vergleichbar empfindlichem Material;
h) Mechanisches Abnehmen leicht entfernbarer Sinterschichten und Übertünchungen auf Wandmalereien und Mosaiken mit guter Oberflächenerhaltung und fester Haftung an ihrem Untergrund;
i) Auflegen empfindlicher graphischer Blätter; Behandeln von Griffstellen, Wasserrändern oder Stockflecken (z. B. durch Wasserbäder ohne scharfe Chemikalien) auf schwarz-weißen druckgraphischen Blättern, auf handschriftlichen und anderen Archivalien-Blättern sowie auf gut erhaltenen Papyri oder Glätten solcher Blätter (z. B. durch Spannen); Schließen von nicht in die bildliche Darstellung hineingehenden Rissen in graphischen Blättern; Lösen zusammengeklebter empfindlicher Archivalienblätter oder Buchblätter; Nachleimen von Papieren; Aufziehen beschädigter Urkunden und gedruckter Karten; Ausflicken und Einbetten von Archivalienblättern und Buchblättern in Kunststoff-Folien oder Japanpapier; Neutralisieren alter Tinten; Reinigen und Konservieren empfindlicher Siegel; Ergänzen von Siegeln; Reinigen und Konservieren von Bleibullen; Herstellen von Pergamenteinbänden; Heften auf echte Bünde einfacher Art;
j) Chemisches Behandeln chemisch oder bakteriell geschädigter photographischer und kinematographischer Archivalien; Herstellen von Reproduktionen beschädigter photographischer Archivalien einschließlich Retuschen; Vergleichen und Kennzeichnen von positivem und negativem kinematographischem Archivmaterial zur Herstellung vollständiger Kopien; Prüfen von photographischen und kinematographischen Archivalien auf Chemikalienrückstände;
k) Durchführen provisorischer restauratorischer Sicherungsmaßnahmen an Gemälden (z.B. Sichern von Farbabhebungen);
l) Zusammensetzen und Zusammenkleben unempfindlicher Skulpturen; Reinigen gefasster Skulpturen mit einfachen Mitteln; Einfaches Ergänzen ornamentaler Holzteile und Metallteile an Möbeln oder an Gemälderahmen; Mechanisches Abnehmen von Sinter auf unempfindlichen Steingegenständen;
m) Reinigen empfindlicher Teile und Mechaniken von Musikinstrumenten; Verleimen einfacher Bruchstellen und Risse an äußeren Holzteilen von Musikinstrumenten und entsprechende Reparaturen an Metallblasinstrumenten; Stimmen von Cembali mit Hilfe eines Stimmgerätes;
n) Herstellen von Negativformen von wenig empfindlichen Originalen komplizierter Form und Herstellen der Abgüsse;
o) Herstellen schwieriger Modelle von Sammlungsgegenständen und sonstigen Objekten von wissenschaftlichem Interesse nach Vorlagen; Einfache zeichnerische Rekonstruktion von Sammlungsgegenständen und sonstigen Objekten von wissenschaftlichem Interesse;
p) Freilegen und Bergen von Bodenfunden; Herrichten von Erdprofilen und Grabungsflächen zum Zeichnen und Messen; Anfertigen von Grabungsskizzen oder einfachen maßstäblichen Grabungszeichnungen und einfachen Grabungsberichten oder Fundberichten; Beaufsichtigen von Teilabschnitten bei größeren Grabungen;
q) Methodisches Sammeln von Tieren einschließlich Etikettieren, Messen, Führen des Feldtagebuches und Feldpräparation; Reinigen von Fellen mit Chemikalien; Schädlingsbekämpfung an Sammlungsobjekten; Herstellen schwieriger Nasspräparate von Tieren einschließlich Vorkonservieren (z.B. Injizieren von Konservierungsflüssigkeiten, Überführen, Konzentrationswechsel); Herstellen einfacher anatomischer Präparate (z. B. Übersichtspräparate von Muskeln oder Organen); Trockenpräparieren von Fischen, Amphibien und Reptilien;
r) Herstellen schwieriger Stopfpräparate von Vögeln und Säugetieren (z. B. Kolibri, Zwergmaus); Herrichten und Aufstellen von Frischpräparaten oder Stopfpräparaten von Vögeln und Säugetieren (nicht Dermoplastik) für Schauzwecke in naturgetreuer Haltung (Nachbilden des Körpers; Auswählen, Einführen und Verankern der Drähte; Stellung geben und Ordnen des Gefieders oder des Fells);
s) Präparieren schwierig zu bearbeitender Rohskelette; Präparieren einfach zu bearbeitender Wirbeltierskelette (Abkochen der vormazerierten Rohskelette; Säubern mit Bürsten, Schabwerkzeugen und chemisches Reinigen und Entfetten);
t) Methodisches Sammeln von Pflanzen einschließlich Etikettieren, Führen des Feldtagebuches und Feldpräparation; Schwierige Arbeiten für Herbarien (z. B. Trocknen von dickfleischigen Pflanzen, von Flechten, Orchideen und Pflanzen mit ähnlicher Struktur unter Benutzung komplizierter Apparate oder mit chemischen Methoden); Herstellen einfacher Präparate von Blüten; Herstellen einfacher pflanzenanatomischer Präparate; Herstellen schwieriger Nasspräparate von Pflanzen (ggf. einschließlich Vorkonservieren, z. B. zur Erhaltung des Chlorophylls);
u) Methodisches Sammeln von Fossilien bei einfachen geologischen Verhältnissen einschließlich Etikettieren, Anfertigen geologischer Fundpunktskizzen und Vorkonservieren an der Fundstätte; Sortieren von Geländeaufsammlungen nach Fundorten, Fundschichten und Fossilgruppen; Zusammensetzen und Zusammenkleben stark zerbrochener Fossilien; Reinigen und Festigen von brüchigem Fossil-Material; Grobpräparieren von in Gestein eingeschlossenen Fossilien; Feinpräparieren von harten Fossilien in weichem Gestein; Konservieren präparierter Fossilien; Herstellen von Lackfilmen und Folienabzügen bei Anschliffen von Gesteinen und einfach gebauten Fossilien; Aufbereiten von Gesteinsproben durch Schlämmen oder Auffrieren; Herstellen von Anschliffen von Gesteinen und Fossilien; Auslesen von leicht erkennbaren Mikrofossilien;
v) Chemisches Reinigen von Mineralstufen; Herstellen von Anschliffen und polierten Anschliffen von Mineralien, Gesteinen und Erzen; Herstellen von Mineraldünnschliffen und Gesteinsdünnschliffen in normalem Format (2 x 3 cm); Herstellen von Körnerstreupräparaten für mineralogische oder petrographische Untersuchungen;
w) Herstellen originalgetreuer Nachbildungen (einschließlich Negativform und Abguss) einfach gestalteter Tiere, Pflanzen und Fossilien.

Nr. 6
Einfache Restaurierungsarbeiten, Präparierungsarbeiten und Konservierungsarbeiten sind z. B.
a) Waschen, Sortieren und Zusammensetzen von im Scherben fester Keramik sowie Ergänzungen und Einfärben kleinerer Fehlstellen;
b) Zusammensetzen gut erhaltener dickwandiger Gläser oder Porzellangegenstände unkomplizierter Form;
c) bis e) (frei)
f) Knüpfarbeiten an sonst gut erhaltenen Teppichen; Reinigen, z. B. Waschen und Trocknen, sowie Auflegen (Aufnähen) gut erhaltener Textilien;
g) Tränken und Festigen trockener Hölzer; Geschmeidigmachen von Ledergegenständen;
h) Reinigen der Oberfläche unempfindlicher Wandmalereien oder empfindlicher Mosaiken ohne scharfe Instrumente oder Chemikalien;
i) Auflegen unempfindlicher graphischer Blätter; Ausbessern leicht beschädigter Archivalienblätter und Buchblätter mit Dokumentenlack oder Japanpapier; Reinigen und Konservieren unempfindlicher Siegel; Reinigen und Pflegen von Ledereinbänden mit Blindpressung oder Goldpressung;
j) Klebarbeiten und Umrollarbeiten an stark beschädigten kinematographischen Archivalien; Synchronlegen von Bild und Ton bei kinematographischen Archivalien mit Startzeichen;
k) Einrahmen und Ausrahmen von Gemälden;
l) Montieren von Skulpturen und sonstigen Ausstellungsgegenständen; Zusammensetzen und Zusammenleimen von Möbeln; Reinigen empfindlicher Steingegenstände ohne scharfe Instrumente oder Chemikalien;
m) Reinigen wenig empfindlicher Teile und Mechaniken von Musikinstrumenten;
n) Herstellen von Negativformen von wenig empfindlichen Originalen einfacher Form und Herstellen der Abgüsse;
o) Herstellen einfacher Modelle von Sammlungsgegenständen und sonstigen Objekten von wissenschaftlichem Interesse nach Vorlagen;
p) Freilegen wenig empfindlicher Bodenfunde; Fundregistrierung bei Grabungen;
q) Einfaches methodisches Sammeln für zoologische Zwecke; Waschen und mechanisches Reinigen von Fellen und älteren Präparaten (z. B. Dermoplastiken, Stopfpräparate, Molluskenschalen; und sonstige einfache Hartteile von Wirbeltieren und Wirbellosen); Überprüfen und Nachfüllen der Konservierungsflüssigkeiten in Nasssammlungen; Herstellen einfacher Nasspräparate von Tieren;
r) Herstellen einfacher Stopfpräparate von Vögeln und Säugetieren (Abbalgen, Reinigen der Gefieder und Felle, Vergiften der Haut gegen Schädlingsbefall, Verarbeitung zu Bälgen);
s) Präparieren einfach zu bearbeitender Rohskelette von Vögeln und Säugetieren (Entfleischen, Wässern, Trocknen und Vorkonservieren der Knochen);
t) Einfaches methodisches Sammeln für botanische Zwecke; Einfache Arbeiten für Herbarien (z. B. Trocknen, Vergiften, Befestigen und Etikettieren von Pflanzen der verschiedenen systematischen Gruppen, auch unter Benutzung einfacher Apparate); Herstellen einfacher Nasspräparate von Pflanzen;
u) Einfaches methodisches Sammeln für geologische und paläontologische Zwecke; Auspacken und Ordnen von Geländeaufsammlungen (Fossil-Material und Gesteinsproben); Waschen und mechanisches Reinigen von Fossil-Material und Gesteinsproben; Vorpräparieren fossilhaltigen Gesteins; Zusammensetzen und Zusammenkleben unempfindlicher Fossilien bei einfachen Brüchen;
v) Auspacken und Ordnen von Geländeaufsammlungen (Mineralien und Gesteine); Waschen und mechanisches Reinigen unempfindlicher Mineralstufen; Vorrichten mineralogischer oder petrographischer Proben für Dünnschliffe, Anschliffe oder für die Mineraltrennung; Formatisieren mineralogischer oder petrographischer Handstücke;
w) Herstellen von Nachbildungen (Negativform und Abguss) von Tieren, Pflanzen und Fossilien.

L. Angestellte in technischen Berufen

I. Techniker

Vergütungsgruppe V b

1. Staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen (z.B. Bautechniker, Betriebstechniker, Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker, Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinenbautechniker) in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1, die schwierige Aufgaben erfüllen, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.1
(Hierzu Anmerkung Nr. 2)

2. Staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen (z.B. Bautechniker, Betriebstechniker, Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker, Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinenbautechniker) in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Anmerkung Nr. 2)
1 Diese Angestellten erhalten nach sechsjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 7,5 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1**) der Vergütungsgruppe V b.

**in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung

Vergütungsgruppe V c

1. Staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen (z.B. Bautechniker, Betriebstechniker, Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker, Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinenbautechniker) und entsprechender Tätigkeit, die überwiegend selbstständig tätig sind, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Anmerkung Nr. 2)

1 a. Staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen (z.B. Bautechniker, Betriebstechniker, Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker, Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinenbautechniker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach fünfjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1.

2. Staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen (z.B. Bautechniker, Betriebstechniker, Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker, Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinentechniker) in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach zweijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Anmerkung Nr. 2)

Vergütungsgruppe VI b

1. Staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen (z.B. Bautechniker, Betriebstechniker, Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker, Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinenbautechniker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

2. Staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen (z.B. Bautechniker, Betriebstechniker, Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker, Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinenbautechniker) und entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange selbstständig tätig sind, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Der Umfang der selbstständigen Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.)
(Hierzu Anmerkung Nr. 2)

Anmerkungen:
Nr. 1
frei
Nr. 2
Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Angestellte, die diese Tätigkeiten unter der Bezeichnung „Baustellenaufseher (Bauaufseher)“ oder unter der Bezeichnung „Zeichner“ ausüben.

II. bis III.

(frei)

IV. Zeichner

Vergütungsgruppe VI b

Zeichner mit entsprechender Abschlussprüfung (z.B. als Bauzeichner, graphischer Zeichner, technischer Zeichner), die überwiegend Tätigkeiten ausüben, die besondere Leistungen im Sinne der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 erfordern, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Vergütungsgruppe VII

1. Zeichner mit entsprechender Abschlussprüfung (z.B. als Bauzeichner, graphischer Zeichner, technischer Zeichner), die in nicht unerheblichem Umfange Tätigkeiten ausüben, die besondere Leistungen erfordern, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Besondere Leistungen sind z.B.: Anfertigung schwieriger Zeichnungen und Pläne nach nur groben Angaben oder nach Unterlagen ohne Anleitung sowie Erstellung der sich daraus ergebenden Detailzeichnungen, Ausführung der hiermit zusammenhängenden technischen Berechnungen wie Massenermittlungen bzw. Aufstellung von Stücklisten, selbstständige Ermittlung technischer Daten und Werte und ihre Auswertung bei der Anfertigung von Plänen. Der Umfang der Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.)

2. Zeichner mit entsprechender Abschlussprüfung (z.B. als Bauzeichner, graphischer Zeichner, technischer Zeichner) in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.

Vergütungsgruppe VIII

1. Zeichner mit entsprechender Abschlussprüfung (z.B. als Bauzeichner, graphischer Zeichner, technischer Zeichner) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

2. Zeichner in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IX b dieses Unterabschn. nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.

Vergütungsgruppe IX b

Zeichner mit einfacher Tätigkeit (z.B.: Pausarbeiten, Ausziehen und Anlegen von Zeichnungen einfacherer Art, Übertragung von Zeichnungen einfacher Art im gleichen Maßstab oder mittels des Pantographen, Herstellung von Schaltungsskizzen usw. einfacherer Art nach Entwürfen oder nach besonderer Anleitung).

V. Baustellenaufseher (Bauaufseher)

Vergütungsgruppe VI b

Baustellenaufseher (Bauaufseher) in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.

Vergütungsgruppe VII

1. Baustellenaufseher (Bauaufseher), die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIII dieses Unterabschn. herausheben, dass sie schwierigere Kontrollarbeiten verrichten (z.B.: Festhalten von Zwischenaufmaßen, die während der Bauausführung erforderlich werden; Fertigen von einfachen Aufmaßskizzen sowie einfacheren Flächenberechnungen und Massenberechnungen; Überwachen von Erdarbeiten in schwierigem Gelände; Kontrolle des Gefälles bei Gräben und Rohrleitungen; Kontrolle der Materialeinbringung für Stahlbetonarbeiten; Überwachen der Arbeiten zahlreicher Baugewerke auf größeren Baustellen).

2. Baustellenaufseher (Bauaufseher) in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII dieses Unterabschn. nach zweijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.

Vergütungsgruppe VIII

Angestellte, die die vorgeschriebene Ausführung von Bauarbeiten und das Baumaterial nach Menge und Güte kontrollieren (Baustellenaufseher, Bauaufseher).

M.

(frei)

N. Angestellte im Schreibdienst

Vergütungsgruppe VI b

Angestellte an Schreibsetzmaschinen (z.B.Vari-Typer, IBM-Composer), die Tabellen schreiben.

Vergütungsgruppe VII

1. Stenotypistinnen, die mindestens fünf Minuten lang 180 Silben Stenogramm in der Minute aufnehmen und schnell fehlerfrei übertragen sowie mindestens zehn Minuten lang Schriftstücke mit mindestens 240 Anschlägen in der Minute fehlerfrei abschreiben können1.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 2, 3 und 4)

2. Phonotypistinnen, die mindestens zehn Minuten lang Phonodiktate mit mindestens 260 Anschlägen in der Minute fehlerfrei übertragen können1.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 2, 3 und 4)

3. Maschinenschreiberinnen, die mindestens zehn Minuten lang Schriftstücke mit mindestens 290 Anschlägen in der Minute fehlerfrei abschreiben können1.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 2, 3 und 4)

4. Stenotypistinnen, Phonotypistinnen und Maschinenschreiberinnen der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppen 1 bis 3 mit schwierigerer Tätigkeit (z.B. Aufnehmen, Übertragen von Texten mit zahlreichen chemischen oder mathematischen Formeln oder wissenschaftlichen Fachausdrücken oder fremdsprachlichen Einmischungen) oder mit ständig überdurchschnittlichen Arbeitsergebnissen1.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 2, 3, 4 und 5)

5. Angestellte der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 5, die sich durch besondere Leistungen und besondere Sorgfalt aus der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 5 herausheben 1.
(Hierzu Anmerkung Nr. 4)

6. Angestellte an Schreibsetzmaschinen (z.B.Vari-Typer, IBM-Composer)1.
(Hierzu Anmerkung Nr. 4)

1 Diese Angestellten erhalten nach zwölfjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII - mit Ausnahme einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 - eine monatliche Zulage in Höhe von 9,5 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A.1 Abs. 1**) der Vergütungsgruppe VII. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. § 23 a** gilt sinngemäß.

**in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung

Vergütungsgruppe VIII

1. Stenotypistinnen, die mindestens fünf Minuten lang 150 Silben Stenogramm in der Minute aufnehmen und schnell fehlerfrei übertragen sowie mindestens zehn Minuten lang Schriftstücke mit mindestens 210 Anschlägen in der Minute fehlerfrei abschreiben können. *
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 2, 6 und 7)

2. Phonotypistinnen, die mindestens zehn Minuten lang Phonodiktate mit mindestens 240 Anschlägen in der Minute fehlerfrei übertragen können. *
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 2, 6 und 7)

3. Maschinenschreiberinnen, die mindestens zehn Minuten lang Schriftstücke mit mindestens 270 Anschlägen in der Minute fehlerfrei abschreiben können. *
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 2, 6 und 7)

4. Stenotypistinnen, Phonotypistinnen und Maschinenschreiberinnen mit schwierigerer Tätigkeit (z.B. Aufnehmen, Übertragen von Texten mit zahlreichen chemischen oder mathematischen Formeln oder wissenschaftlichen Fachausdrücken oder fremdsprachlichen Einmischungen; selbstständiges Abfassen kurzer Schriftstücke nach Ansage). *
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 6 und 7)

5. Angestellte, die Reinschriften verantwortlich lesen. *
(Hierzu Anmerkungen Nr. 7)

Vergütungsgruppe IX b

Angestellte im Schreibdienst (Stenotypistinnen, Phonotypistinnen und Maschinenschreiberinnen), soweit nicht anderweitig eingruppiert.

Anmerkungen:
Nr. 1
Bei blinden Stenotypisten entfällt der Nachweis, dass sie mindestens zehn Minuten lang Schriftstücke mit der geforderten Anschlagleistung fehlerfrei abschreiben können.

Nr. 2
Der Nachweis über die geforderten schreibtechnischen Fertigkeiten kann wie folgt erbracht werden:
a) Durch Vorlage eines Zeugnisses, das aufgrund einer Prüfung erteilt ist, die den „Richtlinien für die Durchführung von Prüfungen in Kurzschrift und Maschinenschreiben“ der Industrie und Handelskammern entspricht, wenn die einschlägige berufliche Tätigkeit nach Ablegung der Prüfung zusammenhängend nicht länger als zwei Jahre unterbrochen war;
b) durch eine behördliche Prüfung.
Die Prüfung muss den „Richtlinien für die Durchführung von Prüfungen in Kurzschrift und Maschinenschreiben“ der Industrie- und Handelskammern entsprechen. Unterabs. 1 gilt sinngemäß für die Prüfungen von Phonotypistinnen.

Nr. 3
Vollbeschäftigte Angestellte, die mit mindestens einem Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1** Magnetbandschreibmaschinen oder andere Textverarbeitungsautomaten bedienen und hierbei vollwertige Leistungen erbringen, erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit eine monatliche Funktionszulage in Höhe von 8 v. H. der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe VII. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Funktionszulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41**) und des Übergangsgeldes (§ 63**) als Bestandteil der Grundvergütung und wird nur neben der Vergütung nach Vergütungsgruppe VII gezahlt. Sie ist nur für Zeiträume zu zahlen, für die Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen; § 36 Abs. 2** gilt entsprechend. Die Anmerkung Nr. 3 findet keine Anwendung auf Dienstverhältnisse, die nach dem 31.10.1998 begründet werden.

Nr. 4
Angestellten, die das 20. Lebensjahr vollendet haben und die sich durch herausragende Leistungen und besondere Zuverlässigkeit auszeichnen, kann eine widerrufliche Zulage bis zum Fünffachen des Unterschiedsbetrages zwischen den Grundvergütungen der ersten und zweiten Lebensaltersstufe der Vergütungsgruppe VII gewährt werden; die Endvergütung (§ 27 Abschn. A. 1. Abs. 1**) der Vergütungsgruppe VII darf hierdurch nicht überschritten werden. Die Zulage vermindert sich jeweils um den Betrag, um den sich die Grundvergütung durch Erreichen der nächsten Lebensaltersstufe gem. § 27 Abschn. A. 1.** erhöht, und um die Zulage nach der Fußnote 1 zur Vergütungsgruppe VII dieses Unterabschn. und der Fußnote 1 zur Vergütungsgruppe des Unterabschn. II, es sei denn, dass der Arbeitgeber die Zulage zu diesem Zeitpunkt anderweitig festsetzt; sie gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41**) und des Übergangsgeldes (§ 63**) als Bestandteil der Grundvergütung. Der Widerruf wird mit Ablauf des zweiten auf den Zugang des Widerrufs folgenden Kalendermonats wirksam, es sei denn, die Zulage wird deswegen widerrufen, weil die Angestellte eine andere Tätigkeit erhält oder in eine andere Vergütungsgruppe eingruppiert wird oder eine persönliche Zulage nach § 24** erhält.

Nr. 5
Das Merkmal ständig „überdurchschnittliche Arbeitsergebnisse“ erfasst in erster Linie das mengenmäßige Arbeitsergebnis.

Nr. 6
Vollbeschäftigte Angestellte, die mit mindestens einem Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1** Magnetbandschreibmaschinen oder andere Textverarbeitungsautomaten bedienen und hierbei vollwertige Leistungen erbringen, erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit eine monatliche Funktionszulage in Höhe von 8 v. H. der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe VIII. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Funktionszulage gilt bei der Bemessung des Sterbegelds (§ 41**) und des Übergangsgeldes (§ 63**) als Bestandteil der Grundvergütung und wird nur neben der Vergütung nach Vergütungsgruppe VIII gezahlt. Sie ist nur für Zeiträume zu zahlen, für die Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen; § 36 Abs. 2** gilt entsprechend. Die Anmerkung Nr. 6 findet keine Anwendung auf Dienstverhältnisse, die nach dem 31.10.1998 begründet werden.

Nr. 7
Angestellten, die das 20. Lebensjahr vollendet haben und die sich durch herausragende Leistungen und besondere Zuverlässigkeit auszeichnen, kann eine widerrufliche Zulage bis zum Dreifachen des Unterschiedsbetrages zwischen den Grundvergütungen der ersten und zweiten Lebensaltersstufe der Vergütungsgruppe VIII gewährt werden; die Endvergütung (§ 27 Abschn. A. 1. Abs. 1**) der Vergütungsgruppe VIII darf hierdurch nicht überschritten werden. Die Zulage vermindert sich jeweils um den Betrag, um den sich die Grundvergütung durch Erreichen der nächsten Lebensaltersstufe gem. § 27 Abschn. A. 1.** erhöht, und um den Aufrückungsgewinn bei Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppen 1 bis 6 dieses Unterabschn. und der Vergütungsgruppe VII des Unterabschn. II, es sei denn, dass der Arbeitgeber die Zulage zu diesem Zeitpunkt anderweitig festsetzt; sie gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41**) und des Übergangsgeldes (§ 63**) als Bestandteil der Grundvergütung. Der Widerruf wird mit Ablauf des zweiten auf den Zugang des Widerrufs folgenden Kalendermonats wirksam, es sei denn, die Zulage wird deswegen widerrufen, weil die Angestellte eine andere Tätigkeit erhält oder - außer in den Fällen des Satzes 2 erster Halbsatz - in eine andere Vergütungsgruppe eingruppiert wird oder eine persönliche Zulage nach § 24** erhält.

**in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung

O. Schulhausmeister und Hausmeister in Verwaltungsgebäuden

 I. Schulhausmeister

Vergütungsgruppe VII

1. Schulhausmeister in Schulen mit mindestens 38 Unterrichtsräumen.*
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 2)

2. Schulhausmeister in heilpädagogischen Tagesschulen und in Internatsschulen mit mindestens 18 Unterrichtsräumen.*
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 bis 3)

Vergütungsgruppe VIII

Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2**):

1. Schulhausmeister in Schulen mit mindestens 20 Unterrichtsräumen.*
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 2 und 4)

2. Schulhausmeister in Schulen mit mindestens 15 Unterrichtsräumen nach mindestens zehnjähriger Tätigkeit als Schulhausmeister im Angestelltenverhältnis.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 2, 4 und 5)

3. Schulhausmeister in heilpädagogischen Tagesschulen und in Internatsschulen mit mindestens sechs Unterrichtsräumen.*
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 bis 4)

**in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung

Vergütungsgruppe IX b

Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2**):

1. Schulhausmeister in Schulen mit mindestens zehn Unterrichtsräumen.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 2 und 4)

2. Schulhausmeister in heilpädagogischen Tagesschulen und in Internatsschulen.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 3 und 4)

**in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung

Vergütungsgruppe X

Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2**): Schulhausmeister nach mindestens dreijähriger Beschäftigung als solche im Arbeiterverhältnis im kirchlichen oder öffentlichen Dienst.
(Hierzu Anmerkung Nr. 1)

**in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung

Anmerkungen:
Nr. 1.
Schulhausmeister sind Hausmeister in Schulen außer in wissenschaftlichen Hochschulen, pädagogischen Hochschulen, Akademien, Fachhochschulen, Kunsthochschulen, Musikhochschulen und verwaltungseigenen Schulen.

Nr. 2.
Unterrichtsräume sind Klassenräume, Fachräume, Turnhallen, Gymnastikräume, Therapieräume, Testräume und die Aula. Als Unterrichtsräume gelten auch Lehrschwimmbecken.

Nr. 3.
Heilpädagogische Tagesschulen sind nur Tagesschulen für gehör- und sprachgeschädigte, entwicklungsgestörte, sehbehinderte, körperbehinderte und geistig behinderte Kinder.

Nr. 4.
Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt auch für Hausmeister in einer der Rentenversicherung der Angestellten unterliegenden Tätigkeit.

Nr. 5.
Auf die geforderte zehnjährige Tätigkeit als Schulhausmeister im Angestelltenverhältnis können Tätigkeiten, die der Schulhausmeister im Arbeiterverhältnis zurückgelegt hat, bis zur Dauer von zwei Jahren angerechnet werden.

II. Hausmeister in Verwaltungsgebäuden

Vergütungsgruppe VII

Hausmeister mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung in Verwaltungsgebäuden mit einer genutzten Bodenfläche von mindestens 15 000 qm.*
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 2)

Vergütungsgruppe VIII

Hausmeister mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung in Verwaltungsgebäuden mit einer genutzten Bodenfläche von mindestens 7500 qm.*
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 2)

Vergütungsgruppe IX b

Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2**): Hausmeister mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung in Verwaltungsgebäuden.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 3)

**in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung

Vergütungsgruppe X

Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2**): Hausmeister in Verwaltungsgebäuden nach mindestens dreijähriger Beschäftigung als solche im Arbeiterverhältnis im kirchlichen oder öffentlichen Dienst.
(Hierzu Anmerkung Nr. 1)

**in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung

Anmerkungen:
Nr. 1.
Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Hausmeister in wissenschaftlichen Hochschulen, pädagogischen Hochschulen, Akademien, Fachhochschulen, Kunsthochschulen, Musikhochschulen und verwaltungseigenen Schulen, Archiven, Bibliotheken und Museen. Nicht hierunter fallen Hausmeister in Wohngebäuden.

Nr. 2.
Genutzte Bodenfläche ist die Fläche, die sich aus den Innenmaßen der Räume (ausgenommen Einbauschränke) ergibt.

Nr. 3.
Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt auch für Hausmeister in einer der Rentenversicherung der Angestellten unterliegenden Tätigkeit.

P.

(frei)

Q. Meister und technische Angestellte mit besonderen Aufgaben

Vergütungsgruppe V b

1. bis 5. frei

6. Meister mit langjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs des ABD, sofern sie große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerker oder Facharbeiter beschäftigt sind, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 4.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 3 und 8)

7. bis 9. frei

10. Gärtnermeister, denen mehrere Gärtnermeister oder Meister, davon mindestens einer mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 8, 9 oder 11, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind oder die regelmäßig vergleichbare Arbeitskräfte von Unternehmern einzusetzen und zu beaufsichtigen haben.1
(Hierzu Anmerkung Nr. 5)

11. Gärtnermeister, die in einem besonders bedeutenden Arbeitsbereich mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind und sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes sowie durch große Selbstständigkeit wesentlich aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 8 herausheben.1
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 5 und 6)

12. Gärtnermeister, die in einem besonders bedeutenden Arbeitsbereich mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind und sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes sowie durch große Selbstständigkeit wesentlich aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 9 herausheben.1
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 5 und 6)

13. Gärtnermeister, sofern sie besonders schwierige Arbeitsbereiche zu beaufsichtigen haben, in denen Gärtnergehilfen oder Arbeiter mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief beschäftigt werden, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 8.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 5, 6, 7 und 8)

14. Gärtnermeister, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 7 herausheben, dass sie in einem besonders bedeutenden Arbeitsbereich mit einem höheren Maß an Verantwortlichkeit beschäftigt sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 9.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 5, 6 und 8)

15. Meister mit langjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 9 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs des ABD, sofern sie besonders schwierige Arbeitsbereiche zu beaufsichtigen haben, in denen Gärtnergehilfen oder Arbeiter mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief beschäftigt sind, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 11.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 5, 6, 7 und 8)
1 Diese Angestellten erhalten nach vierjähriger Bewährung in ihrer Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 10 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A. 1. Abs. 1**) der Vergütungsgruppe V b.

**in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung

Vergütungsgruppe V c

1. bis 3. (frei)

4. Meister mit langjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs des ABD, sofern sie große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerker oder Facharbeiter beschäftigt sind.
(Hierzu Anmerkung Nr. 3)

5. Meister mit mehrjähriger Tätigkeit als Meister in der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs des ABD, die die Aufsicht über eine größere Gruppe von Handwerkern, Facharbeitern oder sonstigen handwerklich tätigen Arbeitern führen, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 3 und 8)

6. bis 7. (frei)

8. Gärtnermeister, sofern sie besonders schwierige Arbeitsbereiche zu beaufsichtigen haben, in denen Gärtnergehilfen oder Arbeiter mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief beschäftigt werden.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 5, 6 und 7)

9. Gärtnermeister, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 7 herausheben, dass sie in einem besonders bedeutenden Arbeitsbereich mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 5 und 6)

10. Gärtnermeister nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 7.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 5 und 8)

11. Meister mit langjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 9 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs des ABD, sofern sie besonders schwierige Arbeitsbereiche zu beaufsichtigen haben, in denen Gärtnergehilfen oder Arbeiter mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief beschäftigt sind.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 5, 6 und 7)

12. Meister mit mehrjähriger Tätigkeit als Meister in der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 5 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs des ABD, die die Aufsicht über eine größere Gruppe von Gärtnergehilfen oder Arbeitern mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief führen, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 9.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 5 und 8)

Vergütungsgruppe VI b

1. bis 2. (frei)

3. Meister mit mehrjähriger Tätigkeit als Meister in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs des ABD, die die Aufsicht über eine größere Gruppe von Handwerkern, Facharbeitern oder sonstigen handwerklich tätigen Arbeitern führen.
(Hierzu Anmerkung Nr. 3)

4. Meister mit mehrjähriger Tätigkeit als Handwerker oder Facharbeiter, die die Aufsicht über eine Gruppe von Handwerkern, Facharbeitern oder sonstigen handwerklich tätigen Arbeitern führen, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2. (Hierzu Anmerkungen Nrn. 3 und 8)

5. bis 6. (frei)

7. Gärtnermeister mit entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Anmerkung Nr. 5)

8. (frei)

9. Meister mit mehrjähriger Tätigkeit als Meister in der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 5 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs des ABD, die die Aufsicht über eine größere Gruppe von Gärtnergehilfen oder Arbeitern mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief führen.
(Hierzu Anmerkung Nr. 5)

10. Meister mit mehrjähriger Tätigkeit als Gärtnergehilfen, die die Aufsicht über eine Gruppe von Gärtnergehilfen oder Arbeitern mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief führen, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 5.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 5 und 8)

Vergütungsgruppe VII

1. (frei)

2. Meister mit mehrjähriger Tätigkeit als Handwerker oder Facharbeiter, die die Aufsicht über eine Gruppe von Handwerkern, Facharbeitern oder sonstigen handwerklich tätigen Arbeitern führen.
(Hierzu Anmerkung Nr. 3)

3. bis 4. (frei)

5. Meister mit mehrjähriger Tätigkeit als Gärtnergehilfen, die die Aufsicht über eine Gruppe von Gärtnergehilfen oder Arbeitern mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief führen.
(Hierzu Anmerkung Nr. 5)

Anmerkungen:
Nr. 1
Ein vielschichtig strukturierter Bereich liegt vor, wenn in diesem Bereich die Arbeit von mindestens drei Gewerken zu koordinieren ist und mindestens drei Gewerken jeweils Meister vorstehen. Gewerke sind Fachrichtungen im Sinne anerkannter Ausbildungsberufe, in denen die Meisterprüfung abgelegt werden kann. Im Mehrschichtbetrieb ist es unschädlich, wenn in den mindestens drei Gewerken nicht in allen Schichten jeweils Meister im Sinne des Satzes 1 eingesetzt sind.

Nr. 2
(frei)

Nr. 3
Meister im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Arbeitnehmer, die
a) eine angestelltenrentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben und
b) auf handwerklichem Gebiet tätig sind. Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt nicht für Meister, die außerhalb der handwerklichen Berufsarbeit tätig sind (z. B. Platzmeister, Lagermeister, Hausmeister).

Nr. 4
(frei)

Nr. 5
Gärtnermeister und Meister im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Arbeitnehmer, die eine angestelltenrentenversicherungspflichtige Tätigkeit in folgenden Fachgebieten ausüben: Blumen- und Zierpflanzenanbau, Obstbau, gärtnerischer Gemüsebau, Baumschulen, gärtnerischer Samenbau, Landschaftsgärtnerei, Friedhofsgärtnerei.

Nr. 6
Arbeitsbereiche im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B. Reviere (Bezirke), Betriebsstätten, Friedhöfe.

Nr. 7
Besonders schwierige Arbeitsbereiche im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind solche, die erheblich über den normalen Schwierigkeitsgrad hinausgehen.

Nr. 8
Für den erstmaligen Bewährungsaufstieg nach einem Tätigkeitsmerkmal dieses Abschnitts können Zeiten der Bewährung, die bei demselben Arbeitgeber in einem unmittelbar vorangegangenen Arbeiterverhältnis als Vorarbeiter im Sinne des § 3 Abs. 1 Unterabs. 2** i.V.m. Abs. 2 des Lohngruppenverzeichnisses nach ABD Teil B** zurückgelegt worden sind, zur Hälfte auf die geforderte Bewährungszeit angerechnet werden.

**in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung.

R. Angestellte im Fremdsprachendienst Fremdsprachenassistenten (Fremdsprachensekretäre)

Vorbemerkungen:

1. 1Vollbeschäftigte Angestellte, die mit mindestens einem Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1** Schreibmaschinen mit nicht-lateinischen Schriftzeichen bedienen und hierbei vollwertige Leistungen erbringen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Funktionszulage in Höhe von 8 v. H. der Anfangsgrundvergütung ihrer Vergütungsgruppe. 2Die Funktionszulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41**), des Übergangsgeldes (§ 63**) als Bestandteil der Grundvergütung und wird neben der Vergütung gezahlt. 3Sie ist nur für Zeiträume zu zahlen, für die Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen; § 36 Abs. 2** gilt entsprechend.

2. Unter diesen Unterabschnitt fallen auch die Angestellten, die nicht mindestens zur Hälfte in einer fremden Sprache oder in mehreren fremden Sprachen nach Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen anfertigen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie geläufig in einer fremden Sprache oder in mehreren fremden Sprachen nach Diktat schreiben können und wenn sie handschriftliche Vorlagen in einer fremden Sprache oder in mehreren fremden Sprachen abschreiben.

**in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung

Vergütungsgruppe IV b

1. Angestellte nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 3.
(Hierzu Anmerkung Nr. 5)

2. Angestellte nach mehrjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 4 oder 5.
(Hierzu Anmerkung Nr. 5)

Vergütungsgruppe V b

1. Angestellte nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 3.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 3 und 5)

2. Angestellte nach mehrjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5 oder 7.
(Hierzu Anmerkung Nr. 5)

3. Angestellte nach einjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 6.
(Hierzu Anmerkung Nr. 5)

4. Angestellte, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 6 herausheben, dass sie auch Ausführungen bis zur Dauer von einer Minute inhaltlich richtig aus mehr als zwei fremden Sprachen ins Deutsche und umgekehrt mündlich übertragen.

5. Angestellte, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 6 herausheben, dass sie in nicht unerheblichem Umfange alleinverantwortlich in mehr als zwei fremden Sprachen Druckkorrekturen vornehmen.

Vergütungsgruppe V c

1. Angestellte nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 4 und 5)

2. Angestellte nach mehrjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3 oder 6.
(Hierzu Anmerkung Nr. 5)

3. Angestellte nach einer mindestens zwölfmonatigen Einarbeitungszeit in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 4.

4. Angestellte nach einer mindestens zwölfmonatigen Einarbeitungszeit in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 5.

5. Angestellte nach einer mindestens sechsmonatigen Einarbeitungszeit in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 7.

6. Angestellte nach einer mindestens sechsmonatigen Einarbeitungszeit in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 8.

7. Angestellte nach einer mindestens sechsmonatigen Einarbeitungszeit in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 9.

Vergütungsgruppe VI b

1. Angestellte nach einer mindestens zwölfmonatigen Einarbeitungszeit in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1.

2. Angestellte nach einer mindestens zwölfmonatigen Einarbeitungszeit in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2.

3. Angestellte nach einer mindestens sechsmonatigen Einarbeitungszeit in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 3.

4. Angestellte, die in zwei fremden Sprachen geläufig nach Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen aus diesen oder in diese Sprachen anfertigen.
(Hierzu Anmerkung Nr. 1)

5. Angestellte, die mit Rücksicht auf die beabsichtigte Beschäftigung als Fremdsprachenassistent (Fremdsprachensekretär) bei der Einstellung den Nachweis erbringen, dass sie geläufig in zwei fremden Sprachen nach Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen aus diesen oder in diese Sprachen anfertigen können.
(Hierzu Anmerkung Nr. 2)

6. Angestellte nach einer mindestens sechsmonatigen Einarbeitungszeit in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 4.

7. Angestellte, die sich dadurch aus der Fallgruppe 4 herausheben, dass sie auch Ausführungen bis zur Dauer von einer Minute inhaltlich richtig aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und umgekehrt mündlich übertragen.

8. Angestellte, die in mehr als zwei fremden Sprachen geläufig nach Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen aus diesen oder in diese Sprachen anfertigen.
(Hierzu Anmerkung Nr. 1)

9. Angestellte, die sich dadurch aus der Fallgruppe 4 herausheben, dass sie in nicht unerheblichem Umfange alleinverantwortlich in zwei fremden Sprachen Druckkorrekturen vornehmen.

Vergütungsgruppe VII

1. Angestellte, die in einer fremden Sprache geläufig nach Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen aus dieser oder in diese Sprache anfertigen.
(Hierzu Anmerkung Nr. 1)

2. Angestellte, die mit Rücksicht auf die beabsichtigte Beschäftigung als Fremdsprachenassistent (Fremdsprachensekretär) bei der Einstellung den Nachweis erbringen, dass sie geläufig in einer fremden Sprache nach Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen aus dieser oder in diese Sprache anfertigen können.
(Hierzu Anmerkung Nr. 2)

3. Angestellte, die sich dadurch aus der Fallgruppe 1 herausheben, dass sie auch Ausführungen bis zur Dauer von einer Minute inhaltlich richtig aus einer fremden Sprache ins Deutsche und umgekehrt mündlich übertragen.

4. Angestellte, die sich dadurch aus der Fallgruppe 1 herausheben, dass sie in nicht unerheblichem Umfange alleinverantwortlich in einer fremden Sprache Druckkorrekturen vornehmen.

Anmerkungen:
Nr. 1
Einfache Übersetzungen sind Übersetzungen von Texten, deren Verständnis in der Ausgangssprache weder inhaltlich noch sprachlich Schwierigkeiten bietet, sowie von Texten, deren adäquate Wiedergabe in der Zielsprache keine besonderen Anforderungen an das Formulierungsvermögen stellt. Die Übertragung einfacher Texte schließt auch die Erledigung der fremdsprachigen Routinekorrespondenz ein.

Nr. 2
Der Anspruch auf die Eingruppierung nach den Vergütungsgruppen VII Fallgruppe 2, VI b Fallgruppen 2 und 5 sowie V c Fallgruppe 4 erlischt, wenn nicht spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach der Einstellung die endgültige Beschäftigung als Fremdsprachenassistent (Fremdsprachensekretär) erfolgt und während dieser Frist nicht alljährlich von der beschäftigenden Einrichtung anzuordnende Überprüfungen die erforderliche fremdsprachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden.

Nr. 3
Auf die Bewährungszeit werden von den für die Eingruppierung nach Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 3 geforderten, in der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 4 zurückgelegten mindestens zwölfmonatigen Einarbeitungszeiten sechs Monate angerechnet.

Nr. 4
Auf die Bewährungszeit werden von den für die Eingruppierung nach Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 geforderten, in der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 zurückgelegten mindestens zwölfmonatigen Einarbeitungszeiten sechs Monate angerechnet.

Nr. 5
Werden dem Angestellten aus zwingenden dienstlichen Gründen bei einer Auslandsvertretung Tätigkeiten einer niedrigeren Vergütungsgruppe dieses Unterabschn. übertragen, bleibt die Eingruppierung für die Dauer von höchstens vier Jahren unberührt, wenn der Angestellte unmittelbar vorher mindestens vier Jahre ununterbrochen aufgrund dieser Fallgruppe eingruppiert war. Satz 1 kann in begründeten Ausnahmefällen entsprechend angewendet werden, wenn der Anteil der unter diesen Unterabschnitt fallenden Tätigkeiten bei einer Auslandsvertretung 50 v. H. der gesamten auszuübenden Tätigkeit nicht erreicht.

S. Wirtschaftspersonal in Anstalten und Heimen gemäß SR 2 b

Vergütungsgruppe IV b

Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit in Heimen mit einer Durchschnittsbelegung von mehr als 200 Plätzen.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 3, 9, 10 und 11)

Vergütungsgruppe V b

1. Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit in Heimen mit einer Durchschnittsbelegung von mehr als 100 Plätzen.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 3, 9, 10 und 11)

2. Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung, die als ständige Vertreterinnen von Hauswirtschaftsleiterinnen mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IV b dieses Unterabschn. durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 3, 7, 9, 10 und 11)

Vergütungsgruppe V c

1. Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit in Heimen mit einer Durchschnittsbelegung von mehr als 50 Plätzen.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 3, 9, 10 und 11)

2. Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung, die als ständige Vertreterinnen von Hauswirtschaftsleiterinnen mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 3, 7, 9, 10 und 11)

Vergütungsgruppe VI b

1. Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach abgelegter staatlicher Prüfung oder nach erlangter staatlicher Anerkennung. (Hierzu Anmerkungen Nrn. 3 und 9)

2. Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung, die als ständige Vertreterinnen von Hauswirtschaftsleiterinnen mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind.
(Hierzu Anmerkung Nr. 5)

Vergütungsgruppe VII

1. Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach abgelegter staatlicher Prüfung oder nach erlangter staatlicher Anerkennung.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 3 und 9)

2. Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung, die als ständige Vertreterinnen von Hauswirtschaftsleiterinnen mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind.
(Hierzu Anmerkung Nr. 5)

Vergütungsgruppe VIII

Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Anmerkung Nr. 5)

Vergütungsgruppe IX b

1. Angestellte in der Tätigkeit von Wirtschafterinnen.
(Hierzu Anmerkung Nr. 5)

Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2**):
2. Wirtschaftsgehilfen (Wirtschaftsgehilfinnen) mit entsprechender Tätigkeit (z.  B. Annahme und Ausgabe der Wäsche; Zubereiten, Portionieren und Ausgeben der Kaltverpflegung; Ausgeben von Textilien, Hausrat oder Wirtschaftsbedarf).

**in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung

Protokollnotiz:
In Häusern, in denen die Besucher (z. B. Teilnehmer an Exerzitien und Wallfahrten, Jugend- und Bildungsveranstaltungen etc.) verpflegt werden, ist das Wirtschaftspersonal entsprechend der „Vergütungsregelung Wirtschaftspersonal in Anstalten und Heimen gem. SR 2 b“ zu vergüten, soweit nicht ABD Teil B** Anwendung findet.
Anmerkungen:
Nr. 3
Hauswirtschaftsleiterinnen sind Angestellte mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung als Hauswirtschaftsleiterin, als Wirtschaftsleiterin oder als hauswirtschaftliche Betriebsleiterin. Angestellte, die am 31. Mai 1972 seit mindestens zehn Jahren die Tätigkeit von Hauswirtschaftsleiterinnen ausgeübt haben, ohne die staatliche Prüfung abgelegt oder die staatliche Anerkennung erlangt zu haben, werden für das ABD Teil A. 3. den Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung gleichgestellt. Die Gleichstellung tritt für die am 01. Juni 1972 in der Tätigkeit von Hauswirtschaftsleiterinnen beschäftigten Angestellten nach Vollendung einer zehnjährigen entsprechenden Tätigkeit ein. Nach dem 31. Mai 1972 eingestellte Angestellte in der Tätigkeit von Hauswirtschaftsleiterinnen fallen nicht unter diese Regelung.
Nr. 5
Wirtschafterinnen sind Angestellte, die
a) mit der selbstständigen Führung der gesamten Hauswirtschaft oder
b) mit der selbstständigen Erledigung von Teilgebieten der Hauswirtschaft oder in Teilgebieten der Küchenwirtschaft, z. B.
– Aufstellen des Speiseplanes,
– Zubereiten der Nahrung oder Beaufsichtigung des Küchenpersonals,
– Bestellen und Berechnen der Nahrungsmittel; oder in Teilgebieten der Hauspflege, z. B.
– Aufsicht über Pflege und Reinigung des Hauses,
– Beschaffen der Pflege- und Reinigungsmittel; oder in Teilgebieten der Wäschereinigung und -pflege, z. B.
– Aufsicht über Reinigung und Instandhalten der Wäsche,
– Beschaffen und Kontrollieren der Wäsche; oder in Teilgebieten der Materialverwaltung, z. B.
– Beschaffen, Ausgeben, Abrechnen und Kontrollieren von Material beauftragt sind. Angestellte, die im Geltungsbereich des ABD oder eines anderen Arbeitsvertragswerks mit wesentlich gleichem Inhalt mindestens fünf Jahre die Tätigkeit von Wirtschafterinnen ausgeübt haben, ohne die staatliche Prüfung abgelegt zu haben, werden für das ABD den Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung gleichgestellt.
Nr. 7 Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung werden nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert, wenn sie die in diesem Tätigkeitsmerkmal geforderte Tätigkeit ausüben.
Nr. 9 Hauswirtschaftsleiterinnen üben eine entsprechende Tätigkeit aus, wenn sie der Hauswirtschaft (Küchenwirtschaft, Wäschereinigung und -pflege und Reinigungsdienst) vorstehen und ihnen der Einkauf oder die Anforderung von Lebensmitteln oder sonstigen Verbrauchsmitteln, gegebenenfalls einschließlich der Kostenberechnung und Wirtschaftsbuchführung, obliegen. Die entsprechende Tätigkeit der Hauswirtschaftsleiterin gilt auch dann als erfüllt, wenn wegen der Versorgung durch eine auswärtige Küche oder wegen der Wäschereinigung durch eine auswärtige Wäscherei oder wegen der Hausreinigung durch ein Reinigungsinstitut eines dieser Teilgebiete nicht von der Hauswirtschaftsleiterin selbst wahrgenommen wird. Küchenmeister werden nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert, wenn sie die in die in dem Tätigkeitsmerkmal geforderte Tätigkeit ausüben.
Nr. 10
Zu den Heimen rechnen nicht die Kindertagesstätten (Kindertagesheime).
Nr. 11
Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist die Zahl der tatsächlich belegten, nicht jedoch die Zahl der vorhandenen Plätze zugrunde zu legen. Vorübergehend oder für kurze Zeit, z. B. wegen Erkrankung eines Kindes oder Jugendlichen, nicht belegte Plätze sind mitzurechnen. Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist ein längerer Zeitraum zugrunde zu legen. Zeiten, in denen die Einrichtung, z. B wegen der Ferien, nicht oder nur gering belegt ist, sind außer Betracht zu lassen. Bei der Feststellung der Durchschnittsbelegung ist von der täglichen Höchstbelegung auszugehen.

T. Redakteure

Vergütungsgruppe I a

1. Redakteure mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, die sich durch das Maß ihrer Verantwortung aus der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 erheblich herausheben, sowie sonstige Redakteure, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 2)

Vergütungsgruppe I b

1. Redakteure mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, die sich durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung ihres Aufgabenkreises aus der Vergütungsgruppe II a herausheben, sowie sonstige Redakteure, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 2)

2. Redakteure mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, die sich durch hochwertige Leistungen in einem besonders schwierigen Aufgabenkreis aus der Vergütungsgruppe II a herausheben, sowie sonstige Redakteure, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 2)

3. Redakteure mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung sowie sonstige Redakteure, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, wenn ihnen mindestens drei Angestellte der Vergütungsgruppen II a bis I b ständig unterstellt sind.
(Hierzu Anmerkungen Nr. 1 und 2)

Vergütungsgruppe II a

Redakteure mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Redakteure, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. *
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 2)

Anmerkungen:
Nr. 1.
Es gilt die Anmerkung Nr. 1 in 3.2. Allgemeiner Teil**.
Nr. 2.
Das Tätigkeitsmerkmal des Redakteurs mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung ist erfüllt, wenn die Erledigung der dem Redakteur übertragenen Aufgaben zur Information der Öffentlichkeit (Planung und Bestimmung der Themen, Gestaltung und Erarbeitung des zu veröffentlichenden Materials, Auswahl und fachliche Beratung anderer Autoren sowie Überarbeitung des von diesen gelieferten Materials) ein Wissen und Können erfordert, wie es im Regelfalle durch eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung vermittelt wird.
**in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung