Teil A

A, 2. Allgemeine Vergütungsordnung/Tätigkeitsmerkmale

A, 2.1. Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen

1. Für Angestellte, deren Tätigkeit außerhalb der Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen 1 und 1a bis 1e des Allgemeinen Teils in besonderen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführt ist, gelten die Tätigkeitsmerkmale dieser Fallgruppen weder in der Vergütungsgruppe, in der sie aufgeführt sind noch in einer höheren Vergütungsgruppe.
Dies gilt nicht für sonstige Angestellte der Fallgruppe 1 der Vergütungsgruppe V a und für sonstige Angestellte der Fallgruppen 1a bis 1e der Vergütungsgruppen II a bis I des Allgemeinen Teils, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, es sei denn, dass ihre Tätigkeit außerhalb dieser Fallgruppen in besonderen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführt ist.
Die Tätigkeitsmerkmale der jeweiligen Fallgruppe 2 der Vergütungsgruppen I b, IV b, VI b, VII und IX b und der einzigen Fallgruppe der Vergütungsgruppe IX a des Allgemeinen Teils sind keine besonderen Tätigkeitsmerkmale im Sinne der Sätze 1 und 2.
2. Unter „technischer Ausbildung“ im Sinne des bei den nachstehenden Vergütungsgruppen aufgeführten Tätigkeitsmerkmals „Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen“ ist der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen, deren Abschlusszeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes des jeweiligen Arbeitgebers berechtigen, sowie der erfolgreiche Besuch einer Schule, die in der jeweils geltenden Reichsliste der Fachschulen aufgeführt war, deren Abschlusszeugnis zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes berechtigen.
3. Unter „staatlich geprüften Technikern“ bzw. „Technikern mit staatlicher Abschlussprüfung“ im Sinne der bei den nachstehenden Vergütungsgruppen aufgeführten Tätigkeitsmerkmale für „staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen“ sind Angestellte zu verstehen, die
a) einen nach Maßgabe der Rahmenordnung für die Ausbildung von Technikern (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 27.April 1964 bzw. vom 18. Januar 1973) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Techniker“ bzw. „Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung“ mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz erworben haben, oder
b) einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 27. Oktober 1980) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der ihrer Fachrichtung/Schwerpunkt zugeordneten Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin“ erworben haben.
4. (frei)
5. Die Tätigkeitsmerkmale unter nachfolgend 2.2. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale und 2.3. Zusätzliche Tätigkeitsmerkmale gelten nicht für Angestellte, die als Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft beschäftigt sind, soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist.
6. Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Angestellten abhängig ist, zählen Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten. Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.
7. Ständige Vertreter sind nicht die Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen.
8. bis 9. (frei)
10. Vergütungsgruppenzulagen gelten, soweit durch ABD Teil A nichts anderes geregelt ist, bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Vergütung (§ 26).