E, 2. Regelung für Praktikantinnen und Praktikanten (PraktR)
§ 10 Urlaub | Zurück | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.01.2016, Beschluss vom 28.07.2016
Praktikantinnen/Praktikanten erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Entgelts (§ 8 Absatz 1) in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Arbeitgebers geltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Urlaubsjahr 29 Arbeitstage beträgt.
(Ausnahmen vom Geltungsbereich: 1Für Praktikantinnen und Praktikanten, die spätestens mit Ablauf des 28. April 2016 aus dem Praktikantenverhältnis ausgeschieden sind, gelten die Änderungen nur, wenn sie dies bis 31. Oktober 2016 schriftlich beantragen. 2Für Praktikantinnen und Praktikanten, die spätestens mit Ablauf des 28. April 2016 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gelten die Änderungen nicht.)
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