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E, 2. Regelung für Praktikantinnen und Praktikanten (PraktR)


§ 8 Entgelt

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Zuletzt geändert zum: 01.03.2016, Beschluss vom 28.07.2016


(1) Das monatliche Entgelt beträgt für Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf

- der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters, 
der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen,
der Heilpädagogin/des Heilpädagogen, 
der Religionspädagogin/des Religionspädagogen

ab 1. März 2016            1.686,58 Euro, 

ab 1. Februar 2017       1.726,21 Euro,

    

  

- der Erzieherin/des Erziehers

ab 1. März 2016             1.467,53 Euro, 

    

ab 1. Februar 2017        1.502,02 Euro,

    

  

- der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers,

ab 1. März 2016             1.412,17 Euro, 

    

ab 1. Februar 2017        1.445,36 Euro.

(2) Das Entgelt nach Absatz 1 ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Beschäftigten des Arbeitgebers gezahlte Entgelt.

(Ausnahmen vom Geltungsbereich: 1Für Praktikantinnen und Praktikanten, die spätestens mit Ablauf des 28. April 2016 aus dem Praktikantenverhältnis ausgeschieden sind, gelten die Änderungen nur, wenn sie dies bis 31. Oktober 2016 schriftlich beantragen. 2Für Praktikantinnen und Praktikanten, die spätestens mit Ablauf des 28. April 2016 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gelten die Änderungen nicht.)

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