Fassung vom  
Word download Druckansicht

A, 2.3. Zusätzliche Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Angestelltengruppen


B. Angestellte in der Datenverarbeitung (DV) Teil VI - VII

Zurück ZurückVor Vor

Zuletzt geändert zum: 01.10.2005, Beschluss vom 01.01.2006


VI. Angestellte in der Produktionssteuerung

Vorbemerkungen:

(1) Produktionssteuerung im Sinne dieses Unterabschn. umfasst die Ablaufplanung, die Belegungsplanung, die Datenbankverwaltung, die Verwaltung von Systemhilfen und der Kapazität von Direktzugriffsspeichern sowie die Jobvor- und -nachbereitung.

(2) Angestellte, deren Tätigkeit keine spezifischen DV-Kenntnisse verlangt, wie z.B.
a) Kontrolle der Eingabedaten und Verarbeitungsergebnisse anhand von Prüfungsvorschriften,
b) Datenträgerarchivierung

werden von Teil II Abschn. B nicht erfasst.

Vergütungsgruppe III

Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter der Produktionssteuerung bestellt sind und sich durch die Zahl der durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten Angestellten sowie durch die Anzahl und die Schwierigkeit der DV-Verfahren, die Gegenstand der Produktionssteuerung sind, aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 dieses Unterabschn. herausheben,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses Unterabschn.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5)

Vergütungsgruppe IV a

1. Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter der Produktionssteuerung bestellt sind und sich durch die Zahl der durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten Angestellten sowie durch die Anzahl und die Schwierigkeit der DV-Verfahren, die Gegenstand der Produktionssteuerung sind, aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 dieses Unterabschn. herausheben.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 2 und 3)

2. Angestellte, die in der Ablaufplanung schwierige Aufgaben und umfangreiche und vielfältige Planungsaufgaben selbstständig bearbeiten,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 2 dieses Unterabschn.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 4, 5, 6, 7 und 8)

3. Angestellte, die Datenbanken verwalten,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 4 dieses Unterabschn.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 5, 9, 10 und 11)

Vergütungsgruppe IV b

1. Angestellte, die in der Ablaufplanung schwierige Aufgaben oder umfangreiche und vielfältige Planungsaufgaben selbstständig bearbeiten und denen durch ausdrückliche Anordnung zusätzlich die Leitungstätigkeiten und Koordinierungstätigkeiten für den Bereich der Produktionssteuerung übertragen worden sind.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 6, 7, 8 und 12 ) 

2. Angestellte, die in der Ablaufplanung schwierige Aufgaben und umfangreiche und vielfältige Planungsaufgaben selbstständig bearbeiten.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 6, 7 und 8) 

3. Angestellte, die in der Ablaufplanung schwierige Aufgaben oder umfangreiche und vielfältige Planungsaufgaben selbstständig bearbeiten,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 dieses Unterabschn.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 4, 5, 6, 7 und 8) 

4. Angestellte, die Datenbanken verwalten.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 9 und 10)

Vergütungsgruppe V b

1. Angestellte, die in der Ablaufplanung schwierige Aufgaben oder umfangreiche und vielfältige Planungsaufgaben selbstständig bearbeiten.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 6, 7, und 8) 

2. Angestellte, die in der Ablaufplanung selbstständig tätig sind,
nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 dieses Unterabschn.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 4, 5, 6 und 13) 

3. Angestellte, die in der Belegungsplanung vielfältige Planungsaufgaben selbstständig bearbeiten.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 13, 14 und 15)

4. Angestellte, die Datenbanken verwalten, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 10)

5. Angestellte, die vielfältige Systemhilfen oder die Kapazität von Direktzugriffsspeichern bei vielfältigen Speicherungsformen verwalten.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 16, 17 und 18)

6. Angestellte, die Systemhilfen oder die Kapazität von Direktzugriffsspeichern verwalten,
nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 2 dieses Unterabschn.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 5, 16 und 17) 

7. Angestellte, die die maschinelle Verarbeitung von schwierigen Jobs vorbereiten oder die Ergebnisse der maschinellen Verarbeitung von schwierigen Jobs kontrollieren,
nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 3 dieses Unterabschn.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 5, 19, 20, 21 und 22)

Vergütungsgruppe V c

1. Angestellte, die in der Ablaufplanung oder in der Belegungsplanung tätig sind, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 6, 13 und 14) 

2. Angestellte, die Systemhilfen oder die Kapazität von Direktzugriffsspeichern verwalten, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 16 und 17) 

3. Angestellte, die die maschinelle Verarbeitung von schwierigen Jobs vorbereiten oder die Ergebnisse der maschinellen Verarbeitung von schwierigen Jobs kontrollieren.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 19, 20, 21 und 22)

Vergütungsgruppe VI b

Angestellte, die die maschinelle Verarbeitung von Jobs vorbereiten oder die Ergebnisse der maschinellen Verarbeitung von Jobs kontrollieren.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 19, 20 und 22)

Anmerkungen:
Nr. 1
Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind
a) Angestellte, die vor ihrem Einsatz in dieser Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1a des Teils I – außerhalb der Datenverarbeitung – erworben haben, mit einer zusätzlichen DV-Ausbildung oder -Fortbildung, die das DV-Grundwissen und -Fachwissen vermittelt hat, wie es den Rahmenrichtlinien für die DV-Ausbildung und -Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95 a vom 22. Mai 1981) für Beschäftigte in der DV-Anwendungsorganisation oder in der Anwendungsprogrammierung entspricht – dabei können an die Stelle des Themenbereichs Programmentwicklung Ausbildungsinhalte treten, die nur für Ablaufplaner und Belegungsplaner vorgesehen sind –, sowie mit einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen Tätigkeit von mindestens neun Monaten in der DV-Organisation, der Anwendungsprogrammierung und der Maschinenbedienung mit entsprechender Tätigkeit,
b) Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Nr. 2
Die Anwendung dieses Tätigkeitsmerkmals setzt voraus, dass dem Angestellten mindestens fünf Angestellte in der Produktionssteuerung im Sinne dieses Abschnitts, davon mindestens zwei Angestellte der Vergütungsgruppe IV a oder Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 2, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
Nr. 3
Ein DV-Verfahren im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals ist die Summe aller organisatorischen und programmiertechnischen Arbeitsabläufe, die für die maschinelle Erledigung einer bestimmten Fachaufgabe erforderlich sind.
Nr. 4
Die Anwendung dieses Tätigkeitsmerkmals setzt voraus, dass die Angestellten vertiefte Fachkenntnisse in dem zu bearbeitenden Aufgabengebiet und Fachkenntnisse in der DV-Systemtechnik erworben sowie diese Kenntnisse bei ihrer Tätigkeit anzuwenden haben.
Nr. 5
Auf die Bewährungszeit sind Zeiten der Bewährung in einer Tätigkeit mindestens der jeweils nächstniedrigeren Vergütungsgruppe der Unterabschnitte I, II, III, IV und VII anzurechnen, es sei denn, dass diese Vergütungsgruppe nach Bewährung erreicht worden ist. Zeiten der Bewährung in einer gleichartigen DV-Tätigkeit in der Produktionssteuerung außerhalb des Geltungsbereichs des ABD können ganz oder teilweise berücksichtigt werden.
Nr. 6
Für die Ablaufplanung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gilt Folgendes:
a) Ablaufplanung ist die Planung der Auftragsabwicklung zur optimalen Nutzung vorhandener personeller und maschineller Ressourcen und Vermeidung von Engpässen und Terminschwierigkeiten. Hierzu gehören:
  aa) Feststellung betrieblicher und terminlicher Auswirkungen neuer DV-Verfahren;
  bb) Feststellung zeitkritischer Aufträge;
  cc) Einplanung von Personalkapazität / Maschinenkapazität zur Gewährleistung termingerechter Erledigung der Aufträge;
  dd) frühzeitige Erkennung von Terminengpässen;
  ee) Beratung der Anwender in der Termingestaltung;
  ff) Vorgabe von Ablaufplänen und Prioritäten für die Steuerung der Erledigung der Aufträge;
  und
  gg) begleitende Kontrolle der Auftragserledigung mit der Analyse, Bearbeitung und Auswertung von Reklamationen der Anwender.
Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn einzelne dieser Aufgaben nicht wahrgenommen
werden.
b) Ein Auftrag umfasst eine oder mehrere, zu einem Arbeitsgang zusammengefasste einzelne Arbeiten, die in einem DV-Verfahren erforderlich sind, z. B. Datenerfassung, Erledigung von einem oder mehreren Jobs (Anmerkung Nr. 20), Nachbearbeitung (z. B. Trennen, Falzen, Kuvertieren).
Nr. 7
Schwierige Aufgaben in der Ablaufplanung sind insbesondere:
a) Mitwirkung an der Verfahrensentwicklung bzw. -änderung mit dem Ziel der zweckmäßigen Gestaltung des Ablaufs von DV-Verfahren zur effektiven Nutzung der Ressourcen des Rechenzentrums,
b) Bereitstellung von Daten für die Planung von Hardware und Software und
c) Ermittlung von Parametern bei automatisierter Job-Ablaufsteuerung.
Es müssen mindestens zwei schwierige Aufgaben wahrgenommen werden.
Nr. 8
Umfangreiche und vielfältige Planungsaufgaben in der Ablaufplanung sind gegeben, wenn
a) Aufträge aus einer Vielzahl verschiedener DV-Verfahren aus unterschiedlichen Anwendungsbereichen (z. B. Materialbewirtschaftung, Personalwesen, Finanzwesen) einzuplanen
sind und
b) dabei in nicht unerheblichem Umfang nach Zeitpunkt oder Umfang nicht vorhersehbare Aufträge (z. B. ad-hoc-Auswertungen für Planungszwecke, Wiederholungsarbeiten, Umfang von online-Anwendungen) oder zeitkritische Aufträge (z. B. Aufträge mit Tagesfertigkeit) einzuplanen sind, die eine kurzfristige Festlegung oder Änderung von Prioritäten erfordern.
Nr. 9
Die Verwaltung von Datenbanken setzt voraus, dass die Angestellten eingehende Kenntnisse in dem angewendeten Datenbankverwaltungssystem anzuwenden haben und eine praktische Tätigkeit in der Anwendungsprogrammierung oder der DV-Systemtechnik von mindestens zwölf Monaten zurückgelegt haben.
Nr. 10
Datenbank ist eine Datenbasis, die – ohne Rücksicht auf die logische Struktur – unter Anwendung eines Datenbankverwaltungssystems (IMS, UDS, ADABAS oder Systeme mit vergleichbarem Funktionsumfang) geführt wird und von mehreren Anwendungsprogrammen gemeinsam genutzt werden kann.
Zur Verwaltung von Datenbanken gehören insbesondere:
a) Zuweisen von Pufferbereichen,
b) Berechnung des Speicherplatzbedarfs,
c) Führen eines Verzeichnisses über Speicherplatzbelegung,
d) Job-Vorbereitung für Aufbau und Pflege von Datenbeschreibungstabellen,
e) Überwachen der Rekonstruierbarkeit von Datenbanken,
f) Veranlassen von Sicherungsläufen und
g) verantwortliche Beteiligung an der Wiederherstellung von Datenbanken.
Nr. 11
Die Anwendung dieses Tätigkeitsmerkmals setzt voraus, dass die Angestellten vertiefte Fachkenntnisse in dem angewendeten Datenbankverwaltungssystem und Fachkenntnisse in der DV-Systemtechnik erworben sowie diese Kenntnisse bei ihrer Tätigkeit anzuwenden haben.
Nr. 12
Die Anwendung dieses Tätigkeitsmerkmals setzt voraus, dass dem Angestellten mindestens drei Angestellte in der Produktionssteuerung im Sinne dieses Unterabschn. durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
Nr. 13
Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Angestellte mit fachlichen Kenntnissen des zu bearbeitenden Aufgabengebietes, mit einer zusätzlichen DV-Ausbildung oder Fortbildung, deren Inhalt und Umfang mindestens das DV-Grundwissen und -Fachwissen vermittelt hat, wie es den Rahmenrichtlinien für die DVAusbildung und -Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95a vom 22. Mai 1981) für Beschäftigte in der Produktionssteuerung (Ablauf- und Belegungsplaner) entspricht, mit Kenntnissen der eingesetzten DV-Anlagen und Systemsoftware sowie mit einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen Tätigkeit von mindestens sechs Monaten in der Maschinenbedienung.
Nr. 14
Belegungsplanung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals ist gegeben, wenn in Rechenzentren mit umfangreichen Anwendungen die folgenden Aufgaben in der lokalen Stapelverarbeitung (Abs. 5 Buchst. a der Vorbemerkungen zu Unterabschnitt VII) wahrzunehmen sind:
a) Analyse der zu erledigenden Jobs nach ihren Ansprüchen an maschinelle Kapazitäten und ihren zeitlichen und logischen Abhängigkeiten,
b) Ordnung und Zusammenstellung der Jobs mit dem Ziel, die maschinellen Kapazitäten optimal auszunutzen, und
c) Auswertung der Ergebnisse der Beobachtung des Systemverhaltens.
Nr. 15
Vielfältige Planungsaufgaben der Belegungsplanung liegen vor, wenn zahlreiche Jobs unterschiedlicher DV-Struktur einzuplanen sind. Sie liegen auch dann vor, wenn unterschiedliche Nutzungsformen wie Stapelverarbeitung und Dialogverarbeitung (Abs. 5 Buchst. b der Vorbemerkungen zu Unterabschnitt VII) angewendet werden.
Nr. 16
Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Angestellte mit einer DV-Ausbildung oder DV-Fortbildung, deren Inhalt und Umfang mindestens das DV-Grundwissen und DV-Fachwissen vermittelt hat, wie es den Rahmenrichtlinien für die DV-Ausbildung und DV-Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95a vom 22. Mai 1981) für Beschäftigte in der Produktionssteuerung (Verwalter von Systemhilfen und Direktzugriffsspeichern) entspricht, sowie mit einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen Tätigkeit von mindestens zwölf Monaten als Angestellte in der Bedienung von DV-Anlagen oder einer vergleichbaren Tätigkeit nach diesem Abschnitt.
Nr. 17
Systemhilfen sind betriebsablaufunterstützende Dateien, z. B. die Bibliotheken für Produktionsprogramme, Dateienkataloge, Prozedurbibliotheken, Accountingbestände. Ihre Verwaltung umfasst die laufende Pflege und zeitgerechte Bereitstellung zur Nutzung durch den Betrieb. Zum Verwalten von Kapazität von Direktzugriffsspeichern gehören z. B.:
a) Führen eines Verzeichnisses über die Speicherplatzbelegung,
b) Berechnen des Speicherplatzbedarfs für Dateien und Verteilung auf Speichergeräte,
c) Anlegen von neuen Dateien,
d) Durchführen von Sicherungsmaßnahmen,
e) Überwachen der Rekonstruierbarkeit von Dateien,
f) Löschen von Dateien nach Verfall oder Freigabe.
Nr. 18
Vielfältige Systemhilfen sind zahlreiche, nach Art und Funktion unterschiedliche Systemhilfen. Vielfältige Speicherungsformen liegen vor, wenn Dateien mit mindestens drei verschiedenen Zugriffsmethoden bei der Verwaltung zu berücksichtigen sind.
Nr. 19
Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Angestellte mit einer DV-Ausbildung oder -Fortbildung, deren Inhalt und Umfang mindestens das
DV-Grundwissen und -Fachwissen vermittelt hat, wie es den Rahmenrichtlinien für die DVAusbildung und -Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95a vom 22. Mai 1981) für Beschäftigte in der Produktionssteuerung (Job-Vor- und Nachbereiter) entspricht, mit gründlichen Kenntnissen des Aufgabengebiets sowie mit einer praktischen Ausbildung von mindestens einem Monat in der Maschinenbedienung.
Nr. 20
Ein Job im Sinne dieses Unterabschn. umfasst ein Anwendungsprogramm oder mehrere Anwendungsprogramme, die arbeitstechnisch zusammengefasst sind und gegebenenfalls von einer katalogisierten Folge von Steueranweisungen gesteuert werden.
Nr. 21
Schwierige Jobs liegen dann vor, wenn viele unterschiedliche Steueranweisungen zu überprüfen und ein hoher Anteil an unterschiedlichen Arbeitsmitteln zu berücksichtigen oder wenn viele verschiedenartige Unterlagen zu kontrollieren sind.
Nr. 22
Die Anwendung dieses Tätigkeitsmerkmals setzt voraus, dass die Angestellten
a) die maschinelle Verarbeitung bei DV-Anlagen mit Betriebssystemen, die den Mehrprogrammbetrieb (DIN 44300 Nr. 157) ermöglichen, vorbereiten (Job-Vorbereitung)
oder
b) die Ergebnisse der maschinellen Verarbeitung kontrollieren (Job-Nachbereitung).
Zur Job-Vorbereitung gehören insbesondere
a) das Überprüfen von Steueranweisungen (z. B. Job-Control, Vorlaufkarten) auf Vollständigkeit, Reihenfolge und Richtigkeit sowie
b) das Anfordern von Arbeitsmitteln (z. B. Datenträger, Formulare, Bedienungsanleitungen, Hilfsmittel zur Druckvorbereitung) aufgrund der Verfahrensdokumentationen sowie aufgrund von Kenntnissen der Verfahren, zu denen die zu erledigenden Aufträge gehören, und der eingesetzten Betriebssysteme.
Zur Job-Nachbereitung gehören insbesondere
a) das Prüfen auf Vollständigkeit und maschinelle Richtigkeit der erstellten Unterlagen einschließlich der Ablauffolge
und
b) das Veranlassen der Beseitigung von Fehlern.

VII. Angestellte in der Maschinenbedienung

Vorbemerkungen:

(1) 1Unter diesen Abschnitt fallen Angestellte, die Zentraleinheiten von DV-Anlagen oder DV-Geräte bedienen, sowie Angestellte, die Leitungstätigkeiten und Koordinierungstätigkeiten ausüben, wie sie üblicherweise bei der Maschinenbedienung anfallen können (z.B. Leitung eines Maschinensaals, Leitung einer Schicht). 2Angestellte, die bei Erledigung ihrer Fachaufgaben DV-Anlagen oder DV-Geräte benutzen (z.B. Angestellte in der Textverarbeitung, an Abfragebildschirmen, in der Maschinenbuchhaltung von Kassen und Zahlstellen, in der Nachrichtenübermittlung),
fallen nicht unter diesen Unterabschnitt.

(2) Unter Bedienung von DV-Anlagen oder DV-Geräten wird das Inbetriebsetzen, Steuern, Überwachen, Rüsten und Abschalten verstanden.

(3) DV-Geräte sind technische Einrichtungen wie Bandgeräte, Platteneinheiten, Drucker oder Belegleser, die nicht alle Merkmale, aber mindestens ein Merkmal einer DV-Anlage erfüllen.

(4) Bei technischen Einrichtungen, die sowohl in der Funktion eines DV-Gerätes, sofern sie mit einem zentralen Rechner verbunden und von diesem gesteuert sind, als auch in der Funktion einer selbstständigen DV-Anlage betrieben werden können (z.B. RJE-Stationen – das sind räumlich abgesetzte Maschinen mit Eingabefunktion und Ausgabefunktion zur Stapelverarbeitung auf DV-Anlagen –, Datensammelsysteme), kommt es für die Eingruppierung darauf an, in welcher Funktion diese technischen Einrichtungen überwiegend genutzt werden.

(5) Der Schwierigkeitsgrad der Bedienung von DV-Anlagen wird – bezogen auf die von dem Angestellten zu bedienende Steuerungseinrichtung (z.B. Steuerpult, Bedienfeld, Konsolbildschirm) – durch die Nutzungsform bestimmt, die entsprechende Hardware-Konfigurationen und Systemsoftware (Anmerkung Nr. 1 zu Unterabschnitt IV) voraussetzt.
Nutzungsformen in diesem Sinne sind:
a) 1Stapelverarbeitung (Stapelbetrieb, DIN 44 300 Nr. 160), d. h. eine Aufgabe muss vollständig gestellt sein, bevor mit der Abwicklung begonnen werden kann. 2Wenn die Programme oder Daten im Rechenzentrum eingegeben werden, handelt es sich um lokale Stapelverarbeitung; wenn die Programme oder Daten räumlich entfernt über eine Benutzerstation (DIN 44 300 Nr. 114) eingegeben werden, handelt es sich um Stapelfernverarbeitung.
b) Dialogverarbeitung (Dialogbetrieb, DIN 44 300 Nr. 162), d. h. während der Verarbeitung findet eine aufgabenorientierte Kommunikation zwischen der DV-Anlage und den Benutzern in folgenden Formen statt; dabei lassen sich die Anforderungen nicht über eine Produktionssteuerung koordinieren:
1Teilnehmerbetrieb ist eine benutzergesteuerte Nutzungsform, bei der die Benutzer im Rahmen allgemeiner Betriebsordnungen Zeitpunkt, Art und Umfang ihrer Anforderungen an die DV-Anlage selbst bestimmen. 2Teilhaberbetrieb ist eine ablaufgesteuerte Nutzungsform, bei der die Benutzer nur im Rahmen vorgegebener, auf eine bestimmte Dialoganwendung zugeschnittener Programme arbeiten (z.B. Auskunftssystem). 3Die Nutzung einer DV-Anlage für betriebliche Funktionen (z.B. Bedienung, Systemtechnik, Produktionssteuerung) gilt nicht als Dialogverarbeitung im Sinne dieses Unterabschn., auch wenn hierfür Benutzerstationen benutzt werden, die an die DV-Anlage angeschlossen sind.

Vergütungsgruppe III

Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen Leitungstätigkeiten und Koordinierungstätigkeiten bei mindestens zwei DV-Anlagen, deren Bedienung jeweils hohen Schwierigkeitsgrad hat, durch ausdrückliche Anordnung übertragen worden sind.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, und 2)

Vergütungsgruppe IV a

1. Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen Leitungstätigkeiten und Koordinierungstätigkeiten bei mindestens zwei DV-Anlagen, deren Bedienung jeweils mittleren Schwierigkeitsgrad hat, durch ausdrückliche Anordnung übertragen worden ist.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 2)

2. Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die DV-Anlagen bedienen, deren Bedienung hohen Schwierigkeitsgrad hat, und denen durch ausdrückliche Anordnung besondere Befugnisse übertragen worden sind oder an deren Tätigkeit außergewöhnliche Anforderungen gestellt werden.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 2, 3 und 4)

Vergütungsgruppe IV b

1. Angestellte, denen Leitungstätigkeiten und Koordinierungstätigkeiten bei mindestens zwei DV-Anlagen durch ausdrückliche Anordnung übertragen worden sind, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 5)

2. Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung hohen Schwierigkeitsgrad hat,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 dieses Abschnitts.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 2 und 7)

3. Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung hohen Schwierigkeitsgrad hat,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 2 dieses Abschnitts.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 2, 5 und 7)

4. Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung mittleren Schwierigkeitsgrad hat, und denen durch ausdrückliche Anordnung besondere Befugnisse übertragen worden sind.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 2, 5 und 6)

Vergütungsgruppe V b

1. Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung hohen Schwierigkeitsgrad hat.
(Hierzu Anmerkung Nr. 2)

2. Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung hohen Schwierigkeitsgrad hat,
nach einjähriger Einarbeitungszeit in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 dieses Abschnitts.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 2, 5 und 9)

3. Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung mittleren Schwierigkeitsgrad hat,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 2 dieses Abschnitts.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 2, 5 und 7)

4. Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung einfachen Schwierigkeitsgrad hat, und denen durch ausdrückliche Anordnung besondere Befugnisse übertragen worden sind.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 2, 5 und 8)

Vergütungsgruppe V c

1. Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung hohen Schwierigkeitsgrad hat, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 2 und 5)

2. Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung mittleren Schwierigkeitsgrad hat,
nach sechsmonatiger Einarbeitungszeit in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 dieses Abschnitts.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 2, 5 und 9)

3. Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung einfachen Schwierigkeitsgrad hat,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 dieses Abschnitts.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 2, 5 und 7)

4. Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn ihnen durch ausdrückliche Anordnung besondere Befugnisse übertragen worden sind.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 5 und 8)

Vergütungsgruppe VI b

1. Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung mittleren Schwierigkeitsgrad hat, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 2 und 5)

2. Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung einfachen Schwierigkeitsgrad hat,
nach sechsmonatiger Einarbeitungszeit in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 dieses Abschnitts.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 2, 5 und 9)

3. Angestellte, die DV-Anlagen bedienen,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 dieses Abschnitts.
(Hierzu Anmerkung Nr. 5)

4. Angestellte, die DV-Geräte bedienen, wenn ihnen durch ausdrückliche Anordnung besondere Befugnisse übertragen worden sind.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 8 und 10)

Vergütungsgruppe VII

1. Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung einfachen Schwierigkeitsgrad hat, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 2 und 5)

2. Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Anmerkung Nr. 5)

3. Angestellte, die DV-Geräte bedienen,
nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII dieses Abschnitts.
(Hierzu Anmerkung Nr. 10)

Vergütungsgruppe VIII

Angestellte, die DV-Geräte bedienen, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Anmerkung Nr. 10)
Anmerkungen:
Nr. 1
Leitungstätigkeiten und Koordinierungstätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals (Leitung eines Maschinensaals) liegen vor, wenn durch ausdrückliche Anordnung die folgenden Aufgaben übertragen sind:
a) Aufsicht und Koordinierung eines Mehrschichtbetriebes,
b) Gesamtverantwortung für die im Maschinensaal installierten DV-Anlagen, DV-Geräte und sonstigen technischen Einrichtungen sowie für die betriebliche Sicherheit und
c) Vorschläge zur Maschinenausstattung und zur Personalschulung.

Nr. 2
Für die Schwierigkeitsgrade gilt Folgendes:
a) Die Bedienung von DV-Anlagen hat einfachen Schwierigkeitsgrad, wenn
  aa) in der Stapelverarbeitung mindestens 1,5 Jobs gleichzeitig verarbeitet werden
  oder
  bb) in der Dialogverarbeitung der Ablauf einer Dialoganwendung mit mindestens 20 angeschlossenen und aktiven Benutzerstationen zu steuern ist
  oder
  cc) gleichzeitig der Ablauf von Stapelverarbeitung und Dialogverarbeitung zu steuern ist.
b) Die Bedienung von DV-Anlagen hat mittleren Schwierigkeitsgrad, wenn
  aa) in der Stapelverarbeitung mindestens vier Jobs gleichzeitig verarbeitet werden
  oder
  bb) gleichzeitig Stapelverarbeitung und Dialogverarbeitung durchzuführen sind und in der Stapelverarbeitung mindestens zwei Jobs gleichzeitig verarbeitet werden und in der Dialogverarbeitung mindestens fünf Benutzerstationen angeschlossen und aktiv sind
oder
  cc) in der Dialogverarbeitung der Ablauf einer Dialoganwendung mit mindestens 50 angeschlossenen und aktiven Benutzerstationen zu steuern ist oder zwei verschiedenartige und voneinander unabhängige Dialoganwendungen mit insgesamt mindestens 20 angeschlossenen und aktiven Benutzerstationen zu betreiben sind.
c) Die Bedienung von DV-Anlagen hat hohen Schwierigkeitsgrad, wenn
  aa) in der Stapelverarbeitung sechs Jobs gleichzeitig verarbeitet werden
  oder
  bb) gleichzeitig Stapelverarbeitung und Dialogverarbeitung durchzuführen sind und in der Stapelverarbeitung mindestens vier Jobs gleichzeitig verarbeitet werden und in der Dialogverarbeitung mindestens zehn Benutzerstationen angeschlossen und aktiv sind
oder
  cc) gleichzeitig Stapelverarbeitung und Dialogverarbeitung durchzuführen sind und in der Stapelverarbeitung mindestens drei Jobs gleichzeitig verarbeitet werden und in der Dialogverarbeitung entweder mindestens 50 Benutzerstationen angeschlossen und aktiv sind oder mindestens zwei verschiedenartige und voneinander unabhängige Dialoganwendungen mit insgesamt mindestens 20 angeschlossenen und aktiven Benutzerstationen zu betreiben sind
oder
  dd) Dialogverarbeitung gleichzeitig im Teilnehmerbetrieb und Teilhaberbetrieb durchzuführen ist und entweder mindestens 100 Benutzerstationen angeschlossen und aktiv sind
oder
mindestens drei verschiedenartige und voneinander unabhängige Dialoganwendungen mit insgesamt mindestens 60 angeschlossenen und aktiven Benutzerstationen zu betreiben sind.
d) Ein Job im Sinne dieser Anmerkung umfasst ein Anwendungsprogramm oder mehrere Anwendungsprogramme, die arbeitstechnisch zusammengefasst sind und gegebenenfalls von einer katalogisierten Folge von Steueranweisungen gesteuert werden. Die Zahl der gleichzeitig zu verarbeitenden Jobs ergibt sich aus der Summe der Jobzeiten geteilt durch die produktive Betriebszeit. Jobzeit ist die Zeit, in der sich ein Job in der DV-Anlage aktiv um Ressourcen bemüht. Produktive Betriebszeit ist die Zeit, in der die DV-Anlage der Maschinenbedienung zur Durchführung von Stapelverarbeitung betriebsbereit zur Verfügung steht; nicht eingerechnet werden Zeiten der Wartung und technischer Störungen sowie Zeiten, in denen die DV-Anlage wegen Systemgenerierung, Systemstarts oder Dialogbetriebs dem Operating selbst nicht zur Verfügung steht. Die Zahl der gleichzeitig zu verarbeitenden Jobs wird für jede Steuerungseinrichtung und für jede Schicht ermittelt. Maßgebend ist der Kalenderjahresdurchschnitt. Arbeitet der Angestellte in der Maschinenbedienung dienstplanmäßig oder betriebsüblich in wechselnden Arbeitsschichten, gilt für ihn die Schicht mit dem höchsten Kalenderjahresdurchschnitt. Findet während einer Schicht ein Wechsel zwischen dem Betrieb in einer und mehreren Nutzungsformen statt, so gilt für den Schwierigkeitsgrad der Bedienung der Betrieb in mehreren Nutzungsformen mit dem in Betracht kommenden höchsten Schwierigkeitsgrad für die gesamte Schicht. Der Ermittlung der Anzahl der gleichzeitig in der Stapelverarbeitung verarbeiteten
Jobs wird in diesem Fall die produktive Betriebszeit der gesamten Schicht zugrunde gelegt. Die Zahl der anzurechnenden angeschlossenen und aktiven Benutzerstationen im Sinne dieser Anmerkung bestimmt sich aus der Sicht der zu bedienenden DV-Anlage. Zugrunde zu legen ist die Zahl der maximal gleichzeitig um die Ressourcen der DV-Anlage konkurrierenden Benutzerstationen. Eine angeschlossene DV-Anlage wird dabei wie eine Benutzerstation bewertet, es sei denn, sie dient für den Anschluss als Vermittlungsrechner. In diesen Fällen sind alle über den Vermittlungsrechner an die zu bedienende DV-Anlage angeschlossenen aktiven Endgeräte als Benutzerstationen zu werten.

Nr. 3
Besondere Befugnisse im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegen vor, wenn dem Angestellten in der Bedienung von DV-Anlagen durch ausdrückliche Anordnung für bestimmte DV-Anlagen und DV-Geräte zusätzlich die folgenden Aufgaben in der Schicht übertragen sind:
a) Verantwortung für DV-Anlagen und DV-Geräte (z. B. Reinigung, Abnahme der Inspektionen, Kontrolle der Störanfälligkeit) und für die betriebliche Sicherheit,
b) Entscheidungen bei Störungen im Betriebsablauf,
c) Entscheidungen über die regelmäßigen Umschaltungen von Eingabesträngen und Speichersträngen in Abhängigkeit von der Belastung der DV-Anlagen und über die Prioritätensteuerung während der Verarbeitung, die – unter Berücksichtigung der Benutzeranforderungen sowie aufgrund der Vorgaben der Produktionssteuerung – einen möglichst wirtschaftlichen und störungssicheren Betrieb der DV-Anlagen gewährleisten,
d) fachliche Leitung der übrigen zur Bedienung der DV-Anlagen und DV-Geräte eingesetzten Angestellten und
e) Maschinenübergabe und Arbeitsübergabe.

Nr. 4
Außergewöhnliche Anforderungen liegen vor, wenn gleichzeitig Stapelverarbeitung und Dialogverarbeitung durchzuführen sind und
a) in der Stapelverarbeitung mindestens zehn Jobs gleichzeitig verarbeitet werden oder
b) in der Dialogverarbeitung bei Einsatz von mindestens 150 angeschlossenen und aktiven Benutzerstationen mindestens zu einem Drittel Aufgaben der Überwachung (Fehleranalyse und Fehlerbeseitigung) von Datenfernverarbeitungsnetzen wahrzunehmen sind.
Die Anmerkung Nr. 2 Buchst. d gilt entsprechend.

Nr. 5
Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Angestellte mit einer DV-Ausbildung oder -Fortbildung, deren Inhalt und Umfang mindestens das DV-Grundwissen und DV-Fachwissen vermittelt hat, wie es den Rahmenrichtlinien für die DV-Ausbildung und DV-Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95a vom 22. Mai 1981) für Beschäftigte in der Maschinenbedienung (Bediener von DV-Anlagen) entspricht, mit Kenntnissen der eingesetzten DV-Anlagen und Systemsoftware sowie mit einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen Tätigkeit von mindestens sechs Monaten in der Maschinenbedienung.

Nr. 6
Besondere Befugnisse im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegen vor, wenn dem Angestellten in der Bedienung von DV-Anlagen durch ausdrückliche Anordnung für bestimmte DV-Anlagen und DV-Geräte zusätzlich die folgenden Aufgaben in der Schicht übertragen sind:
a) Verantwortung für die DV-Anlagen und DV-Geräte (z. B. Reinigung, Abnahme der Inspektionen, Kontrolle der Störanfälligkeit) und für die betriebliche Sicherheit,
b) Entscheidungen bei Störungen im Betriebsablauf,
c) Entscheidungen über die Prioritätensteuerung während der Verarbeitung, die – unter Berücksichtigung der Benutzeranforderungen sowie aufgrund der Vorgaben der Produktionssteuerung – eine möglichst wirtschaftliche Ausnutzung der DV-Anlage gewährleisten,
d) fachliche Leitung der übrigen zur Bedienung der DV-Anlagen und DV-Geräte eingesetzten Angestellten und
e) Maschinenübergabe und Arbeitsübergabe.

Nr. 7
Auf die Bewährungszeit sind Zeiten der Bewährung in einer Tätigkeit mindestens der jeweils nächstniedrigeren Vergütungsgruppe der Unterabschnitte I, II, III, IV und VI anzurechnen, es sei denn, dass diese Vergütungsgruppe nach Bewährung erreicht worden ist. Zeiten der Bewährung in einer gleichartigen DV-Tätigkeit in der Bedienung von DV-Anlagen außerhalb des Geltungsbereichs des ABD können ganz oder teilweise berücksichtigt werden.

Nr. 8
Besondere Befugnisse im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegen vor, wenn dem Angestellten in der Bedienung von DV-Anlagen und DV-Geräten durch ausdrückliche Anordnung zusätzlich die folgenden Aufgaben übertragen sind:
a) Verantwortung für DV-Anlagen bzw. DV-Geräte und für die betriebliche Sicherheit,
b) Entscheidungen bei Störungen im Betriebsablauf und bei der terminlichen Abwicklung während der Verarbeitung und
c) Einsatzsteuerung von DV-Anlagen bzw. DV-Geräten.

Nr. 9
Zeiten, in denen der Angestellte nach diesem Abschnitt als Angestellter in der Bedienung von DV-Anlagen in mindestens dieser Vergütungsgruppe eingruppiert war, werden auf die Einarbeitungszeit angerechnet. Auf die Einarbeitungszeit können auch Zeiten einer entsprechenden Tätigkeit in der Bedienung von DV-Anlagen außerhalb des Geltungsbereichs des ABD ganz oder teilweise angerechnet werden. Zeiten, die ihrerseits Einarbeitungszeit sind, werden nicht berücksichtigt.

Nr. 10
Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Angestellte mit einer DV-Ausbildung oder DV-Fortbildung, deren Inhalt und Umfang mindestens die Teile des DV-Grundwissens vermittelt hat, wie es den Rahmenrichtlinien für die DV-Ausbildung und -Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95a vom 22. Mai 1981) für Beschäftigte in der Maschinenbedienung (Gerätebediener) entspricht.

Newsletter

Der Newsletter von onlineABD.de ist ein kostenloser Service der Geschäftsstelle. Wir informieren Sie mit einer kurzen Nachricht, wenn das onlineABD geändert wurde. Hier können Sie sich dazu anmelden:
captcha