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A, 2.2. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale


Protokollnotiz

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Zuletzt geändert zum: 01.10.2005, Beschluss vom 01.01.2006


Die von der KODA getroffene Regelung passt von ihrem Wortlaut her für den Zeitaufstieg der Anfangsangestellten, die unmittelbar nach Abschluss ihrer Ausbildung ihre Arbeit auf einer Planstelle in Vergütungsgruppe V b aufnehmen und zunächst in Vergütungsgruppe VIII, VII, VI b und V c eingruppiert sind, bis sie nach insgesamt dreieinhalb Jahren in der ihrer Planstelle entsprechenden Vergütungsgruppe angelangt sind. Danach unterliegen sie jeweils dem ihrer Eingruppierung (Fallgruppe) entsprechenden Bewährungsaufstieg. Entsprechend ist auch zu verfahren, wenn ein Mitarbeiter seine Arbeit als Anfangsangestellter auf einer Planstelle der Vergütungsgruppe VII oder VI b aufnimmt. Dieser Anfangsangestellte durchläuft zunächst von Vergütungsgruppe VIII an den in der KODA-Regelung vorgesehenen Zeitaufstieg und wird bei Erreichen der seiner Planstelle entsprechenden Vergütungsgruppe zeitgleich der für den Bewährungsaufstieg vorgesehenen, auf dieser Planstelle maßgeblichen Fallgruppe zugeordnet. 

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