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A, 2.13. Regelung über das Lohngruppenverzeichnis zum ABD
§ 3 Vorarbeiter | Zurück |
Zuletzt geändert zum: 01.10.2005, Beschluss vom 01.01.2006
(1) 1Die Arbeiter, die zu Vorarbeitern von Arbeitern der Lohngruppen 1 bis 3 a bestellt worden sind, erhalten für die Dauer der Tätigkeit als solche eine Zulage von acht vom Hundert des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 4 der Lohngruppe 1 bzw. von acht vom Hundert des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 4 der Lohngruppe 1.
2Die Arbeiter, die zu Vorarbeitern von Arbeitern mindestens der Lohngruppe 4 bestellt worden sind, erhalten für die Dauer der Tätigkeit als solche eine Zulage von zwölf vom Hundert des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 4 der Lohngruppe 4 bzw. von zwölf vom Hundert des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 4 der Lohngruppe 4.
3Wird die Bestellung zum Vorarbeiter widerrufen, so wird die Vorarbeiterzulage für die Dauer von zwei Wochen weitergezahlt, es sei denn, dass die Bestellung von vornherein für eine bestimmte Zeit erfolgt ist.
(2) 1Vorarbeiter sind Arbeiter, die durch schriftliche Verfügung zu Gruppenführern von Arbeitern bestellt worden sind und selbst mitarbeiten. 2Die Gruppe muss außer dem Vorarbeiter aus mindestens zwei Arbeitern bestehen. 3Zur Arbeit zugeteilte Firmenarbeiter rechnen wie entsprechende Arbeiter. 4Auszubildende nach der Regelung für Auszubildende in der jeweils geltenden Fassung können im dritten Ausbildungsjahr als Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2 gerechnet werden.
(3) Arbeiter, bei denen die Aufsichtsfunktion zum Inhalt ihrer Tätigkeit gehört, sind nicht Vorarbeiter im Sinne dieser Vorschrift.
(4) Bei der Sicherung des Lohnstandes nach § 37 Abs. 1 ABD Teil B, 1.** gilt die Vorarbeiterzulage als Bestandteil des Monatstabellenlohnes.