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A, 2.13. Regelung über das Lohngruppenverzeichnis zum ABD
§ 1 Lohngruppen | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.10.2005, Beschluss vom 01.01.2006
(1) Die Lohngruppen und deren Tätigkeitsmerkmale ergeben sich aus dem Lohngruppenverzeichnis.
(2) Die Monatstabellenlöhne (§ 21 Abs. 3 ABD Teil B, 1.**) für die Lohngruppen sind in der jeweiligen Regelung des Monatslohnes zum ABD Teil B, 1. festgelegt.
**in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung