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A, 2.3. Zusätzliche Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Angestelltengruppen


R. Angestellte im Fremdsprachendienst Fremdsprachenassistenten (Fremdsprachensekretäre)

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Zuletzt geändert zum: 01.10.2005, Beschluss vom 01.01.2006


Vorbemerkungen:

1. 1Vollbeschäftigte Angestellte, die mit mindestens einem Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1** Schreibmaschinen mit nicht-lateinischen Schriftzeichen bedienen und hierbei vollwertige Leistungen erbringen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Funktionszulage in Höhe von 8 v. H. der Anfangsgrundvergütung ihrer Vergütungsgruppe. 2Die Funktionszulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41**), des Übergangsgeldes (§ 63**) als Bestandteil der Grundvergütung und wird neben der Vergütung gezahlt. 3Sie ist nur für Zeiträume zu zahlen, für die Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen; § 36 Abs. 2** gilt entsprechend.

2. Unter diesen Unterabschnitt fallen auch die Angestellten, die nicht mindestens zur Hälfte in einer fremden Sprache oder in mehreren fremden Sprachen nach Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen anfertigen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie geläufig in einer fremden Sprache oder in mehreren fremden Sprachen nach Diktat schreiben können und wenn sie handschriftliche Vorlagen in einer fremden Sprache oder in mehreren fremden Sprachen abschreiben.

**in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung

Vergütungsgruppe IV b

1. Angestellte nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 3.
(Hierzu Anmerkung Nr. 5)

2. Angestellte nach mehrjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 4 oder 5.
(Hierzu Anmerkung Nr. 5)

Vergütungsgruppe V b

1. Angestellte nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 3.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 3 und 5)

2. Angestellte nach mehrjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5 oder 7.
(Hierzu Anmerkung Nr. 5)

3. Angestellte nach einjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 6.
(Hierzu Anmerkung Nr. 5)

4. Angestellte, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 6 herausheben, dass sie auch Ausführungen bis zur Dauer von einer Minute inhaltlich richtig aus mehr als zwei fremden Sprachen ins Deutsche und umgekehrt mündlich übertragen.

5. Angestellte, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 6 herausheben, dass sie in nicht unerheblichem Umfange alleinverantwortlich in mehr als zwei fremden Sprachen Druckkorrekturen vornehmen.

Vergütungsgruppe V c

1. Angestellte nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 4 und 5)

2. Angestellte nach mehrjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3 oder 6.
(Hierzu Anmerkung Nr. 5)

3. Angestellte nach einer mindestens zwölfmonatigen Einarbeitungszeit in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 4.

4. Angestellte nach einer mindestens zwölfmonatigen Einarbeitungszeit in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 5.

5. Angestellte nach einer mindestens sechsmonatigen Einarbeitungszeit in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 7.

6. Angestellte nach einer mindestens sechsmonatigen Einarbeitungszeit in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 8.

7. Angestellte nach einer mindestens sechsmonatigen Einarbeitungszeit in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 9.

Vergütungsgruppe VI b

1. Angestellte nach einer mindestens zwölfmonatigen Einarbeitungszeit in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1.

2. Angestellte nach einer mindestens zwölfmonatigen Einarbeitungszeit in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2.

3. Angestellte nach einer mindestens sechsmonatigen Einarbeitungszeit in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 3.

4. Angestellte, die in zwei fremden Sprachen geläufig nach Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen aus diesen oder in diese Sprachen anfertigen.
(Hierzu Anmerkung Nr. 1)

5. Angestellte, die mit Rücksicht auf die beabsichtigte Beschäftigung als Fremdsprachenassistent (Fremdsprachensekretär) bei der Einstellung den Nachweis erbringen, dass sie geläufig in zwei fremden Sprachen nach Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen aus diesen oder in diese Sprachen anfertigen können.
(Hierzu Anmerkung Nr. 2)

6. Angestellte nach einer mindestens sechsmonatigen Einarbeitungszeit in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 4.

7. Angestellte, die sich dadurch aus der Fallgruppe 4 herausheben, dass sie auch Ausführungen bis zur Dauer von einer Minute inhaltlich richtig aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und umgekehrt mündlich übertragen.

8. Angestellte, die in mehr als zwei fremden Sprachen geläufig nach Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen aus diesen oder in diese Sprachen anfertigen.
(Hierzu Anmerkung Nr. 1)

9. Angestellte, die sich dadurch aus der Fallgruppe 4 herausheben, dass sie in nicht unerheblichem Umfange alleinverantwortlich in zwei fremden Sprachen Druckkorrekturen vornehmen.

Vergütungsgruppe VII

1. Angestellte, die in einer fremden Sprache geläufig nach Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen aus dieser oder in diese Sprache anfertigen.
(Hierzu Anmerkung Nr. 1)

2. Angestellte, die mit Rücksicht auf die beabsichtigte Beschäftigung als Fremdsprachenassistent (Fremdsprachensekretär) bei der Einstellung den Nachweis erbringen, dass sie geläufig in einer fremden Sprache nach Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen aus dieser oder in diese Sprache anfertigen können.
(Hierzu Anmerkung Nr. 2)

3. Angestellte, die sich dadurch aus der Fallgruppe 1 herausheben, dass sie auch Ausführungen bis zur Dauer von einer Minute inhaltlich richtig aus einer fremden Sprache ins Deutsche und umgekehrt mündlich übertragen.

4. Angestellte, die sich dadurch aus der Fallgruppe 1 herausheben, dass sie in nicht unerheblichem Umfange alleinverantwortlich in einer fremden Sprache Druckkorrekturen vornehmen.

Anmerkungen:
Nr. 1
Einfache Übersetzungen sind Übersetzungen von Texten, deren Verständnis in der Ausgangssprache weder inhaltlich noch sprachlich Schwierigkeiten bietet, sowie von Texten, deren adäquate Wiedergabe in der Zielsprache keine besonderen Anforderungen an das Formulierungsvermögen stellt. Die Übertragung einfacher Texte schließt auch die Erledigung der fremdsprachigen Routinekorrespondenz ein.

Nr. 2
Der Anspruch auf die Eingruppierung nach den Vergütungsgruppen VII Fallgruppe 2, VI b Fallgruppen 2 und 5 sowie V c Fallgruppe 4 erlischt, wenn nicht spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach der Einstellung die endgültige Beschäftigung als Fremdsprachenassistent (Fremdsprachensekretär) erfolgt und während dieser Frist nicht alljährlich von der beschäftigenden Einrichtung anzuordnende Überprüfungen die erforderliche fremdsprachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden.

Nr. 3
Auf die Bewährungszeit werden von den für die Eingruppierung nach Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 3 geforderten, in der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 4 zurückgelegten mindestens zwölfmonatigen Einarbeitungszeiten sechs Monate angerechnet.

Nr. 4
Auf die Bewährungszeit werden von den für die Eingruppierung nach Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 geforderten, in der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 zurückgelegten mindestens zwölfmonatigen Einarbeitungszeiten sechs Monate angerechnet.

Nr. 5
Werden dem Angestellten aus zwingenden dienstlichen Gründen bei einer Auslandsvertretung Tätigkeiten einer niedrigeren Vergütungsgruppe dieses Unterabschn. übertragen, bleibt die Eingruppierung für die Dauer von höchstens vier Jahren unberührt, wenn der Angestellte unmittelbar vorher mindestens vier Jahre ununterbrochen aufgrund dieser Fallgruppe eingruppiert war. Satz 1 kann in begründeten Ausnahmefällen entsprechend angewendet werden, wenn der Anteil der unter diesen Unterabschnitt fallenden Tätigkeiten bei einer Auslandsvertretung 50 v. H. der gesamten auszuübenden Tätigkeit nicht erreicht.

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