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A, 2.3. Zusätzliche Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Angestelltengruppen


L. Angestellte in technischen Berufen

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Zuletzt geändert zum: 01.10.2005, Beschluss vom 01.01.2006


I. Techniker

Vergütungsgruppe V b

1. Staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen (z.B. Bautechniker, Betriebstechniker, Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker, Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinenbautechniker) in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1, die schwierige Aufgaben erfüllen, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.1
(Hierzu Anmerkung Nr. 2)

2. Staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen (z.B. Bautechniker, Betriebstechniker, Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker, Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinenbautechniker) in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Anmerkung Nr. 2)
1 Diese Angestellten erhalten nach sechsjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 7,5 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1**) der Vergütungsgruppe V b.

**in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung

Vergütungsgruppe V c

1. Staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen (z.B. Bautechniker, Betriebstechniker, Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker, Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinenbautechniker) und entsprechender Tätigkeit, die überwiegend selbstständig tätig sind, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Anmerkung Nr. 2)

1 a. Staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen (z.B. Bautechniker, Betriebstechniker, Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker, Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinenbautechniker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach fünfjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1.

2. Staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen (z.B. Bautechniker, Betriebstechniker, Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker, Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinentechniker) in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach zweijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Anmerkung Nr. 2)

Vergütungsgruppe VI b

1. Staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen (z.B. Bautechniker, Betriebstechniker, Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker, Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinenbautechniker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

2. Staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen (z.B. Bautechniker, Betriebstechniker, Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker, Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinenbautechniker) und entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange selbstständig tätig sind, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Der Umfang der selbstständigen Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.)
(Hierzu Anmerkung Nr. 2)

Anmerkungen:
Nr. 1
frei
Nr. 2
Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Angestellte, die diese Tätigkeiten unter der Bezeichnung „Baustellenaufseher (Bauaufseher)“ oder unter der Bezeichnung „Zeichner“ ausüben.

II. bis III.

(frei)

IV. Zeichner

Vergütungsgruppe VI b

Zeichner mit entsprechender Abschlussprüfung (z.B. als Bauzeichner, graphischer Zeichner, technischer Zeichner), die überwiegend Tätigkeiten ausüben, die besondere Leistungen im Sinne der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 erfordern, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Vergütungsgruppe VII

1. Zeichner mit entsprechender Abschlussprüfung (z.B. als Bauzeichner, graphischer Zeichner, technischer Zeichner), die in nicht unerheblichem Umfange Tätigkeiten ausüben, die besondere Leistungen erfordern, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Besondere Leistungen sind z.B.: Anfertigung schwieriger Zeichnungen und Pläne nach nur groben Angaben oder nach Unterlagen ohne Anleitung sowie Erstellung der sich daraus ergebenden Detailzeichnungen, Ausführung der hiermit zusammenhängenden technischen Berechnungen wie Massenermittlungen bzw. Aufstellung von Stücklisten, selbstständige Ermittlung technischer Daten und Werte und ihre Auswertung bei der Anfertigung von Plänen. Der Umfang der Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.)

2. Zeichner mit entsprechender Abschlussprüfung (z.B. als Bauzeichner, graphischer Zeichner, technischer Zeichner) in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.

Vergütungsgruppe VIII

1. Zeichner mit entsprechender Abschlussprüfung (z.B. als Bauzeichner, graphischer Zeichner, technischer Zeichner) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

2. Zeichner in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IX b dieses Unterabschn. nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.

Vergütungsgruppe IX b

Zeichner mit einfacher Tätigkeit (z.B.: Pausarbeiten, Ausziehen und Anlegen von Zeichnungen einfacherer Art, Übertragung von Zeichnungen einfacher Art im gleichen Maßstab oder mittels des Pantographen, Herstellung von Schaltungsskizzen usw. einfacherer Art nach Entwürfen oder nach besonderer Anleitung).

V. Baustellenaufseher (Bauaufseher)

Vergütungsgruppe VI b

Baustellenaufseher (Bauaufseher) in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.

Vergütungsgruppe VII

1. Baustellenaufseher (Bauaufseher), die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIII dieses Unterabschn. herausheben, dass sie schwierigere Kontrollarbeiten verrichten (z.B.: Festhalten von Zwischenaufmaßen, die während der Bauausführung erforderlich werden; Fertigen von einfachen Aufmaßskizzen sowie einfacheren Flächenberechnungen und Massenberechnungen; Überwachen von Erdarbeiten in schwierigem Gelände; Kontrolle des Gefälles bei Gräben und Rohrleitungen; Kontrolle der Materialeinbringung für Stahlbetonarbeiten; Überwachen der Arbeiten zahlreicher Baugewerke auf größeren Baustellen).

2. Baustellenaufseher (Bauaufseher) in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII dieses Unterabschn. nach zweijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.

Vergütungsgruppe VIII

Angestellte, die die vorgeschriebene Ausführung von Bauarbeiten und das Baumaterial nach Menge und Güte kontrollieren (Baustellenaufseher, Bauaufseher).

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