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A, 2.3. Zusätzliche Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Angestelltengruppen


F. Angestellte als Forstaufseher und Forstwarte

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Zuletzt geändert zum: 01.10.2005, Beschluss vom 01.01.2006


Dieser Abschnitt gilt nicht für Angestellte, die ständig im Geschäftszimmerdienst (Innendienst) eingesetzt sind.

Vergütungsgruppe V c

Angestellte mit Forstwartprüfung in der Tätigkeit von Forstwarten mit schwieriger und verantwortlicher Tätigkeit nach fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 2)

Vergütungsgruppe VI b

Angestellte mit Forstwartprüfung in der Tätigkeit von Forstwarten, die sich durch eine schwierige oder verantwortliche Tätigkeit aus der Vergütungsgruppe VII herausheben. (Als schwierige Tätigkeiten im Sinne dieser Fallgruppe gelten z.B. Tätigkeiten in Dienstbezirken mit vielfältigen Baumarten oder in Dienstbezirken mit zahlreichen Waldbesitzern. Als verantwortliche Tätigkeit im Sinne dieser Fallgruppe gilt z.B. der Forstschutz in stark besuchten Erholungswaldungen.)
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 2)

Vergütungsgruppe VII

Angestellte mit Forstwartprüfung in der Tätigkeit von Forstwarten nach einjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII, wenn ihnen ein Dienstbezirk übertragen ist.*
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 2)

Vergütungsgruppe VIII

1. Angestellte mit Forstwartprüfung in der Tätigkeit von Forstwarten.*
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 2)

2. Angestellte ohne Forstwartprüfung in der Tätigkeit von Forstwarten nach langjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IX b, wenn ihnen ein Dienstbezirk übertragen ist.*
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 2)

Vergütungsgruppe IX b

1. Angestellte in der Tätigkeit von Forstaufsehern.
(Hierzu Anmerkung Nr. 3)

2. Angestellte ohne Forstwartprüfung in der Tätigkeit von Forstwarten.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 2)

Anmerkungen:
Nr. 1
Forstwarte sind Bedienstete des Forstbetriebsdienstes, denen ein kleinerer Dienstbezirk oder ein Dienstbezirk mit einfachen forstlichen Verhältnissen übertragen ist, oder die einem Bediensteten des gehobenen Forstbetriebsdienstes als Gehilfen beigegeben sind.
Nr. 2
Angestellte ohne Forstwartprüfung, die am 1. April 1965 die Tätigkeit eines Forstwartes zehn Jahre ausgeübt haben, werden den Angestellten mit Forstwartprüfung gleichgestellt. Sind solche Angestellte am 1. April 1965 noch nicht zehn Jahre als Forstwarte beschäftigt gewesen, werden sie den Angestellten mit Forstwartprüfung gleichgestellt, sobald sie ununterbrochen zehn Jahre die Tätigkeit von Forstwarten ausgeübt haben.
Nr. 3
Forstaufseher sind Bedienstete, die im Forstschutzdienst eingesetzt sind, auch wenn sie mit einfachen forstlichen Aufgaben beauftragt sind (z. B. Aufnahme von Massensortimenten, Beaufsichtigung von Kulturarbeiten).

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