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A, 2.3. Zusätzliche Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Angestelltengruppen


E. Angestellte in Landwirtschaft, Wein- und Obstbau

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Zuletzt geändert zum: 01.10.2005, Beschluss vom 01.01.2006


I. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte

Vergütungsgruppe V c

1. bis 11. (frei)

12. Dorfhelferinnen mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 11 nach zweijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.

Vergütungsgruppe VI b

1. (frei)

2. Gartenbautechnische, landwirtschaftstechnische und weinbautechnische Angestellte (staatlich geprüfte Landwirte und staatlich geprüfte Weinbauer sowie Angestellte mit abgeschlossener gleichwertiger Ausbildung) mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Abschluss der Ausbildung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten.
(Hierzu Anmerkung Nr. 2)

3. bis 5. (frei)

6. Angestellte mit viersemestriger abgeschlossener Ausbildung an einer Landfrauenschule und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Abschluss der Ausbildung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten.

7. bis 9. (frei)

10. Dorfhelferinnen mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 8 nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.

11. Dorfhelferinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, denen mindestens vier Dorfhelferinnen mit staatlicher Anerkennung oder Angestellte in der Tätigkeit von Dorfhelferinnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Vergütungsgruppe VII

1. Gartenbautechnische, landwirtschaftstechnische und weinbautechnische Angestellte (staatlich geprüfte Landwirte und staatlich geprüfte Weinbauer sowie Angestellte mit abgeschlossener gleichwertiger Ausbildung) mit entsprechender Tätigkeit während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Abschluss der Ausbildung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Anmerkung Nr. 2)

2. (frei)

3. Gartenbautechnische, landwirtschaftstechnische und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen, die eine einschlägige Gehilfenprüfung abgelegt und eine einschlägige Fachschule durchlaufen haben, in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungsgruppe und Fallgruppe.
(Hierzu Anmerkung Nr. 2)

4. Angestellte mit viersemestriger abgeschlossener Ausbildung an einer Landfrauenschule und entsprechender Tätigkeit während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Abschluss der Ausbildung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

5. bis 7. (frei)

8. Dorfhelferinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung.

9. Angestellte in einer Tätigkeit von Dorfhelferinnen der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 4 nach zweijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.

Vergütungsgruppe VIII

1. Gartenbautechnische, landwirtschaftstechnische und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen, die eine einschlägige Gehilfenprüfung abgelegt und eine einschlägige Fachschule durchlaufen haben, mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Anmerkung Nr. 2)

2. (frei)

3. Dorfhelferinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung.

4. Angestellte in der Tätigkeit von Dorfhelferinnen.

Anmerkungen:
Nr. 1
(frei)
Nr. 2
Als Fachrichtungen der gartenbautechnischen, landwirtschaftstechnischen und weinbautechnischen Angestellten, die eine einschlägige Gehilfenprüfung abgelegt und eine einschlägige Fachschule durchlaufen haben, gelten:
a) Gartenbau
b) Landbau
c) Weinbau
d) ländliche Hauswirtschaft mit allen Fachgebieten und Untergebieten, z. B.: In der Fachrichtung Gartenbau die Fachgebiete Baumschulen, Blumenbau und Zierpflanzenbau, Garten- und Landschaftsgestaltung, Obst- und Gemüsebau, Obst- und Gemüseverwertung, Pflanzenschutz, Samenbau u. a. oder in der Fachrichtung Landbau die Fachgebiete Betriebswirtschaft, Obstbau, Pflanzenbau, Pflanzenschutz, Tierhaltung und -fütterung, Tierzucht u. a. mit den Untergebieten, z. B. in der Tierzucht: Geflügelzucht, Pferdezucht, Rinderzucht, Schafzucht, Schweinezucht, Ziegenzucht u. a.

II. Leiter von landwirtschaftlichen Betrieben

Leiter von landwirtschaftlichen Betrieben im Sinne dieses Unterabschn. sind die Leiter von Gartenbau-, Landwirtschafts-, Obstbau- oder Weinbaubetrieben oder von Weinkellereien.

Vergütungsgruppe II a

Leiter von großen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbstständigkeit nach zehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 bis 4)

Vergütungsgruppe III

1. Leiter von großen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbstständigkeit.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 bis 4)

2. Leiter von
a) großen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbstständigkeit,
b) großen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbstständigkeit,
c) mittelgroßen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbstständigkeit nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 bis 4)

Vergütungsgruppe IV a

1. Leiter von
a) großen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbstständigkeit,
b) großen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbstständigkeit,
c) mittelgroßen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbstständigkeit.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 bis 4)

2. Leiter von
a) großen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
b) großen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbstständigkeit,
c) großen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbstständigkeit,
d) mittelgroßen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbstständigkeit,
e) mittelgroßen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbstständigkeit,
f) kleineren und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbstständigkeit. nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b einzige Fallgruppe.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 4)

Vergütungsgruppe IV b

Leiter von
a) großen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
b) großen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbstständigkeit,
c) großen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbstständigkeit,
d) mittelgroßen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbstständigkeit,
e) mittelgroßen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbstständigkeit,
f) kleineren und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbstständigkeit.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 4)

Vergütungsgruppe V a

Leiter von
a) großen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
b) großen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbstständigkeit,
c) mittelgroßen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
d) mittelgroßen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbstständigkeit,
e) mittelgroßen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbstständigkeit,
f) kleineren und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbstständigkeit,
g) kleineren und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbstständigkeit.*
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 bis 4)

Vergütungsgruppe V b

Leiter von
a) großen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
b) mittelgroßen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
c) mittelgroßen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbstständigkeit,
d) kleineren und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
e) kleineren und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbstständigkeit,
f) kleineren und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbstständigkeit. nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 bis 4)

Vergütungsgruppe V c

1. Leiter von
a) großen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
b) mittelgroßen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
c) mittelgroßen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbstständigkeit,
d) kleineren und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
e) kleineren und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbstständigkeit,
f) kleineren und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbstständigkeit.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 bis 4)

2. Leiter von
a) mittelgroßen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
b) kleineren und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
c) kleineren und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbstständigkeit nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 bis 4)

Vergütungsgruppe VI b

1. Leiter von
a) mittelgroßen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
b) kleineren und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
c) kleineren und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbstständigkeit.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 bis 4)

2. Leiter von kleineren und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII einzige Fallgruppe.
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 bis 2)

Vergütungsgruppe VII

Leiter von kleineren und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten.*
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 bis 2)

Anmerkungen:
Nr. 1
Für die Unterscheidung der landwirtschaftlichen Betriebe nach Betriebsgrößen gilt Folgendes:
a) Gartenbaubetriebe Kleinere Betriebe sind Betriebe bis 20 000 Einheitsquadratmeter Nutzfläche, mittelgroße Betriebe sind Betriebe bis 60 000 Einheitsquadratmeter Nutzfläche, große Betriebe sind Betriebe mit mehr als 60 000 Einheitsquadratmeter Nutzfläche. Für die Berechnung der Einheitsquadratmeter gilt folgender Umrechnungsschlüssel: Nutzungsart Freilandfläche Unterglasfläche heizbar nicht heizbar Gemüsebau 1 9 7 Blumen und Zierpflanzen 2 18 10 Gehölzbaumschulen 1,3 - 9 Obstbaumschulen 0,8 - 5,6
b) Landwirtschaftsbetriebe Kleinere Betriebe sind Betriebe bis 60 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche, mittelgroße Betriebe sind Betriebe bis 180 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche, große Betriebe sind Betriebe mit mehr als 180 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche. Mitbewirtschaftete forstwirtschaftliche Nutzflächen gelten zu einem Drittel als landwirtschaftliche Nutzflächen.
c) Obstbaubetriebe Kleinere Betriebe sind Betriebe bis 12 ha Kernobstanlage oder 8 ha Steinobstanlage oder Beerenobstanlage, mittelgroße Betriebe sind Betriebe bis 36 ha Kernobstanlage oder 24 ha Steinobstanlage oder Beerenobstanlage, große Betriebe sind Betriebe mit mehr als 36 ha Kernobstanlage oder 24 ha Steinobstanlage oder Beerenobstanlage.
d) Weinbaubetriebe Kleinere Betriebe sind Betriebe bis 6 ha Rebfläche bei gebietsüblichem Umtrieb, mittelgroße Betriebe sind Betriebe bis 18 ha Rebfläche bei gebietsüblichem Umtrieb, große Betriebe sind Betriebe mit mehr als 18 ha Rebfläche bei gebietsüblichem Umtrieb. Bei Rebveredelungsbetrieben sind kleinere Betriebe solche mit bis zu 150 000 Veredelungen, mittelgroße Betriebe solche mit bis zu 450 000 Veredelungen, große Betriebe solche mit mehr als 450 000 Veredelungen im Jahr.
e) Weinkellereien Kleinere Weinkellereien sind Kellereien mit einem Weinlager bis zu 400 000 Liter Wein, mittelgroße Weinkellereien sind Kellereien mit einem Weinlager bis zu 1 200 000 Liter Wein, große Weinkellereien sind Kellereien mit einem Weinlager mit mehr als 1 200 000 Liter Wein im Durchschnitt der letzten drei Jahre.
Nr. 2
Für die Unterscheidung der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem Schwierigkeitsgrad gilt Folgendes:
a) Schwierig ist der Betrieb,
1. der mindestens drei Betriebszweige im Sinne der Anmerkung Nr. 4 umfasst;
2. in dem unter der Verantwortung des Leiters ständig mehrere Auszubildende ausgebildet oder in dem ständig Lehrgänge abgehalten werden oder in dem durch umfangreiche Beratungen und Demonstrationen der Betriebsablauf erheblich erschwert wird;
3. in dem ständig Versuche nicht einfacher Art anzustellen sind, die die Betriebsführung erheblich erschweren;
4. in dem wegen extremer Bodenverhältnisse oder Klimaverhältnisse besondere Erschwernisse auftreten;
5. der überwiegend Strafgefangene oder Anstaltsinsassen zu arbeitstherapeutischen Zwecken im Sinne des § 37 Abs. 5 des Strafvollzugsgesetzes beschäftigt.
b) Sehr schwierig ist der Betrieb, der die Erschwernisgründe von mindestens zwei der in Buchstabe a genannten Nummern aufweist.
Nr. 3
Für die Unterscheidung der Tätigkeit der Leiter von landwirtschaftlichen Betrieben nach dem Grad der Selbstständigkeit gilt Folgendes:
a) Eingeschränkte Selbstständigkeit hat der Betriebsleiter, der nach den von ihm aufgestellten und von der vorgesetzten Stelle genehmigten Organisationsplänen, Wirtschaftsplänen, Finanzplänen, Anbauplänen, Ausbauplänen, Lagerplänen, Zuchtplänen usw. selbstständig handelt und der bei der Einstellung und Entlassung der Bediensteten mitwirkt.
b) Volle Selbstständigkeit hat der Betriebsleiter, der die in Buchstabe a genannten Pläne selbstständig aufstellt und im Rahmen dieser Pläne selbstständig handelt sowie für die Einstellung und Entlassung der Arbeiter verantwortlich ist und bei der Einstellung und Entlassung der übrigen Bediensteten mitwirkt. Die Genehmigung der Organisationspläne, Wirtschaftspläne und Finanzpläne durch die vorgesetzte Stelle berührt die volle Selbstständigkeit nicht.
Nr. 4
Als Betriebszweige im Sinne der Anmerkung Nr. 2 gelten: Ackerbau, Hackfruchtbau, wenn mehr als 20 v. H. der landwirtschaftlichen Nutzfläche mit Hackfrucht bestellt sind, Saatzucht, Saatgutvermehrung, Großviehhaltung einschließlich Futterbau, Schweinehaltung, Kleintierhaltung einschließlich Schäferei und Imkerei, Sonderkultur wie Tabakbau, Hopfenbau, Feldgemüsebau, Obstbau, Weinbau usw., Zierpflanzenbau, gärtnerischer Gemüsebau, Staudengärtnerei, Baumschule (Gehölzbaumschule, Obstbaumschule), Landschaftsgärtnerei, Friedhofsgärtnerei, Blumenverarbeitung, Rebenveredelung einschließlich Rebmuttergärten, Weinausbau, Obstaufbereitung und Obstlagerung, Obstverarbeitung und Gemüseverarbeitung, Brennerei, wenn der Betriebszweig mehr als 15 v. H. des Gesamtarbeitsaufwandes des Betriebes erfordert. Zur Tierhaltung zählt auch die Zucht.

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