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A, 2.2. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale


Vergütungsgruppe VII

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Zuletzt geändert zum: 01.09.2011, Beschluss vom 29.06.2011


1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Einrichtung, bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann).*
(Hierzu Anmerkung Nr. 9)

1 b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.

(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.) *
(Hierzu Anmerkung Nr. 9)

1 c. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert,
nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 b. (Der Klammersatz zu Fallgruppe 1 b gilt.)
(Hierzu Anmerkung Nr. 9)

2. Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe VIII eingruppiert sind,
nach dreijähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII.
(Hierzu Anmerkung Nr. 15)

3. Angestellte in Kassen, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten. *
(Hierzu Anmerkungen Nrn. 10, 11 und 11a)

3 a. Angestellte in Finanzkassen, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordern.

(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen und Verwaltungsvorschriften usw. des Aufgabenkreises.)*
(Hierzu Anmerkung Nr. 10)

4. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst im unmittelbaren Anschluss an eine kaufmännische Berufsausbildung, deren Tätigkeit bezüglich Selbstständigkeit und Verantwortung (noch) eingeschränkt ist und nur unter Anleitung wahrgenommen wird, auf einer Stelle, deren Tätigkeitsmerkmale mindestens der Vergütungsgruppe VI b entsprechen,
nach sechs Monaten Bewährung in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 2.
(Hierzu Protokollnotiz)

4 a. Maschinenbucher auf Arbeitsplätzen mit umfangreichem und vielfältigem Buchungsanfall.* 1

5. Berechner von Dienst- oder Versorgungsbezügen, von Vergütungen oder Löhnen einschließlich der Krankenbezüge, Urlaubsvergütungen oder Urlaubslöhne, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.*
(Hierzu Anmerkung Nr. 8)

6. bis 9. (frei)

10. Registraturangestellte mit gründlichen Fachkenntnissen. (Erforderlich sind eingehende Kenntnisse im Geschäftsbereich, in der Weiterführung und im Ausbau einer Registratur.)*

11. Angestellte in Büchereien mit gründlichen Fachkenntnissen im Bibliotheksdienst.*

12. Angestellte in Archiven, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten mit gründlichen Fachkenntnissen.*

13. bis 24. (frei)

25. Lektoren, soweit nicht in Vergütungsgruppe VI b.*

26. Magazin- und Lagervorsteher mit besonderer Verantwortung in besonders wertvollen Lagern.*

27. bis 42. (frei)

42 a. Leiter von Registraturen.*
(Hierzu Anmerkung Nr. 23)

1 Vollbeschäftigte Angestellte, die überdurchschnittliche Leistungen erbringen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Funktionszulage in Höhe von 8 v. H. der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe VII. Die Funktionszulage gilt bei der Bemessung des Sterbegelds (§ 41**) und des Übergangsgeldes (§ 63**)§ 63**) als Bestandteil der Grundvergütung und wird nur neben der Vergütung nach der Vergütungsgruppe VII gezahlt. Sie ist nur für Zeiträume zu zahlen, für die Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen; § 36 Abs. 2** gilt entsprechend.

**in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung

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