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A, 2.2. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale


Vergütungsgruppe IXb

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Zuletzt geändert zum: 01.09.2011, Beschluss vom 29.06.2011


1. Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten (z.B. nach Schema zu erledigende Arbeiten; Postabfertigung, Führung von Brieftagebüchern, Inhaltsverzeichnissen; Führung von einfachen Karteien, z.B. Zettelkatalogen nach Eigen- oder Ortsnamen geordneten Karteien; Führung von Kontrolllisten, statistischen Anschreibungen; Formularverwaltung, Schreibmaterialverwaltung, Führung von häufig wiederkehrendem Schriftwechsel nach Vordruck, insbesondere formularmäßige Bescheinigungen und Benachrichtigungen sowie Erinnerungen; Lesen von Reinschriften; Heraussuchen von Vorgängen an Hand der Tagebücher).

2. Angestellte mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe X

nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe X.

3. Angestellte an Rechenmaschinen.

4. (frei)

5. Angestellte mit einfacherer Tätigkeit in Büchereien, Archiven, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten.

6. Technische Angestellte mit einfacher Tätigkeit (z.B. Berechnungen einfacherer Art, Überwachung technischer Anlagen).

7. Angestellte im Magazindienst mit einfacheren Arbeiten, soweit nicht anderweitig eingruppiert.

8. bis 13. (frei)

14. Krankenbesucher.

15. bis 19. (frei)

Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2**):

20. bis 21. (frei)

22. Magazin-, Lager- und Lagerhofverwalter.

23. bis 24. (frei)

25. Boten (Botenmeister), denen mindestens drei Boten ständig unterstellt sind.
(Hierzu Anmerkung Nr. 27)

26. Pförtner bei großen kirchlichen Einrichtungen mit starkem Publikumsverkehr, die in größerem Umfang Auskünfte zu erteilen haben, für die die Kenntnis der Zuständigkeit nicht nur der Einrichtung, bei der sie beschäftigt sind, erforderlich ist.

27. Vervielfältiger an Bürovervielfältigungsmaschinen mit abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen Lehrberuf, z.B. als Offset-Vervielfältiger.
(Hierzu Anmerkung Nr. 28)

**in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung

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